Verwaltervertrag in der WEG: Inhalt, Laufzeit, Vergütung und was Eigentümer prüfen sollten
Was in den Verwaltervertrag einer WEG gehört, wie lange er laufen darf, wer unterschreibt und welche Klauseln Sie prüfen sollten. Mit Muster zum Download.

Der Verwaltervertrag regelt, was der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft leisten muss, was er dafür bekommt und wie sich beide Seiten wieder trennen. Er ist von der Bestellung zu unterscheiden: Der Beschluss über die Bestellung macht jemanden zum Verwalter, der Vertrag legt die Bedingungen fest. Laufen darf er höchstens so lange wie die Bestellung, also fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums drei (§ 26 Abs. 2 WEG). Dieser Artikel zeigt, was in den Vertrag gehört, wer ihn unterschreibt und welche Klauseln Sie bei einer Hausverwaltung prüfen sollten. Für Gemeinschaften, die einen Eigentümer zum Verwalter bestellen, gibt es ein Muster zum Herunterladen. Rechtsstand: Oktober 2026.
Was ist ein Verwaltervertrag?
Der Verwaltervertrag ist der Vertrag zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ihrem Verwalter. Der Bundesgerichtshof ordnet ihn als auf Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag ein (§§ 611, 675 BGB). Er konkretisiert die gesetzlichen Aufgaben des Verwalters und regelt Vergütung, Haftung, Laufzeit, Beendigung und Übergabe. Die Bestellung selbst erfolgt getrennt davon durch Beschluss der Wohnungseigentümer (§ 26 Abs. 1 WEG).
Vertragspartner des Verwalters ist seit der WEG-Reform 2020 die Gemeinschaft, nicht der einzelne Eigentümer. Der Vertrag entfaltet auch keine Schutzwirkung mehr zugunsten einzelner Wohnungseigentümer. Wem ein Fehler des Verwalters schadet, der hält sich an die Gemeinschaft, und diese kann beim Verwalter Rückgriff nehmen (BGH, Urteil vom 05.07.2024 – V ZR 34/24).
Was der Verwalter darf und muss, steht zu einem guten Teil schon im Gesetz: Er vertritt die Gemeinschaft (§ 9b WEG), trifft Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und dringende Maßnahmen selbst (§ 27 WEG), stellt Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht auf (§ 28 WEG) und beruft die Eigentümerversammlung ein (§ 24 WEG). Der Vertrag macht daraus etwas Prüfbares: wie viele Versammlungen inklusive sind, bis wann die Abrechnung vorliegt, wie der Verwalter erreichbar ist und was extra kostet.
Verwalterbestellung und Verwaltervertrag: Was ist der Unterschied?
| Verwalterbestellung | Verwaltervertrag | |
|---|---|---|
| Was sie bewirkt | macht zum Verwalter, mit gesetzlicher Vertretungsmacht (§ 9b Abs. 1 WEG) | regelt Leistungen, Vergütung, Haftung und Übergabe |
| Grundlage | Beschluss der Wohnungseigentümer (§ 26 Abs. 1 WEG) | Vertrag, über dessen Abschluss die Eigentümer beschließen |
| Höchstdauer | fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums drei (§ 26 Abs. 2 WEG) | dieselbe Grenze wie die Bestellung |
| Ende | Abberufung jederzeit möglich (§ 26 Abs. 3 Satz 1 WEG) | spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG) |
Die Eigentümer können über Bestellung und Vertrag getrennt beschließen, und ist einer der beiden Beschlüsse fehlerhaft, ist der andere nicht automatisch unwirksam. Im Beschluss über den Vertrag müssen aber die Eckpunkte stehen, vor allem Laufzeit und Vergütung. Einzelne Klauseln prüft ein Gericht nicht schon bei der Anfechtung dieses Beschlusses, sondern erst, wenn es auf sie ankommt, etwa wenn der Verwalter eine Sondervergütung verlangt (BGH, Urteil vom 05.07.2019 – V ZR 278/17). Für Eigentümer heißt das: Ein schlechter Vertrag lässt die Bestellung bestehen. Es lohnt sich deshalb, ihn vor dem Beschluss zu lesen.
Was gehört in einen Verwaltervertrag?
Verbände geben eigene Muster heraus. Der VDIV und Haus & Grund Deutschland haben ihren gemeinsamen Mustervertrag für die WEG-Verwaltung im März 2025 überarbeitet. Er trennt Grundleistungen, die pauschal vergütet werden, von besonderen Leistungen mit eigener Vergütung, etwa der Abwicklung von Versicherungsschäden, der Begleitung umfangreicher Baumaßnahmen oder zusätzlichen Eigentümerversammlungen. Unabhängig vom Muster sollte jeder Vertrag diese Punkte klar regeln:
| Punkt | Was drinstehen sollte |
|---|---|
| Vertragsparteien | die Gemeinschaft mit ihrer gesetzlichen Bezeichnung (§ 9a Abs. 1 WEG), ihr Vertreter beim Abschluss, der Verwalter |
| Laufzeit | Beginn und Ende, gekoppelt an die Bestellung |
| Grundleistungen | die gesetzlichen Aufgaben, konkretisiert: Zahl der Versammlungen, Frist für die Jahresabrechnung, Begehungen, Erreichbarkeit |
| Besondere Leistungen | abschließende Liste mit Preis oder Stundensatz |
| Vergütung | Betrag je Einheit und Monat, Umsatzsteuer, Fälligkeit, Regeln für Anpassungen |
| Geld der Gemeinschaft | Konten, die auf die Gemeinschaft lauten, Verfügungsberechtigte, Vier-Augen-Prinzip |
| Haftung und Versicherung | Haftung nach dem Gesetz, Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung |
| Datenschutz | Umgang mit den Daten von Eigentümern und Mietern |
| Beendigung und Übergabe | Ende mit der Abberufung, Herausgabe der Unterlagen, Rechnungslegung, letzte Jahresabrechnung |
Wie lange darf ein Verwaltervertrag laufen?
Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums, also in einer neu entstandenen Gemeinschaft, gelten höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 Satz 1 WEG). Dieselbe Höchstdauer gilt für den Vertrag, das hat der BGH zur Fünfjahresgrenze entschieden (Beschluss vom 20.06.2002 – V ZB 39/01). Eine längere Laufzeit ist insoweit unwirksam. Innerhalb der Grenze kann auch ein vorformulierter Vertrag mehrere Jahre laufen.
Eine erneute Bestellung ist zulässig, braucht aber einen neuen Beschluss, der frühestens ein Jahr vor Ablauf gefasst werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 2 WEG). Eine Klausel, nach der sich der Vertrag automatisch verlängert, ersetzt diesen Beschluss nicht.
Wichtiger als die Laufzeit ist im Alltag oft die Frage, was nach einer Abberufung geschieht. Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden, der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate später (§ 26 Abs. 3 WEG). Bis dahin kann der Verwalter seine Vergütung grundsätzlich weiter verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen, sofern der Vertrag nicht aus wichtigem Grund gekündigt wurde; so etwa das AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.04.2023 – 33 C 3478/22). Sieht der Vertrag vor, dass er mit der Abberufung endet, entfällt diese Doppelzahlung beim Verwalterwechsel.
Wer unterschreibt den Verwaltervertrag?
Gegenüber dem Verwalter wird die Gemeinschaft nicht von ihm selbst vertreten, sondern vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder von einem Wohnungseigentümer, den die Eigentümer per Beschluss dazu ermächtigen (§ 9b Abs. 2 WEG). Gibt es einen Beirat, unterschreibt dessen Vorsitzender. Gibt es keinen, ermächtigt der Beschluss über den Vertrag zweckmäßig zugleich den Eigentümer, der unterschreibt. Diese Ermächtigung ist eine Besonderheit: Sie gilt nur gegenüber dem Verwalter. Gegenüber Handwerkern, Banken oder Versicherern kann ein Mehrheitsbeschluss seit der WEG-Reform keinem einzelnen Eigentümer Vertretungsmacht verschaffen; in einer Gemeinschaft ohne Verwalter handeln dort alle Eigentümer gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Welche Rolle der Verwaltungsbeirat darüber hinaus spielt, von der Prüfung der Abrechnung bis zur Haftung, erklärt ein eigener Beitrag.
Für Gemeinschaften, die einen Eigentümer zum Verwalter bestellen, ist die Regel besonders wichtig: Der künftige Verwalter unterschreibt nur für sich selbst. Für die Gemeinschaft zu zeichnen, hieße einen Vertrag mit sich selbst zu schließen (§ 181 BGB).
Vergütung und Sondervergütungen: Was ist üblich?
Laut VDIV-Branchenbarometer 2026 lag die durchschnittliche Regelvergütung in der WEG-Verwaltung 2025 bei 29,12 Euro netto je Einheit und Monat. Kleine Gemeinschaften mit bis zu elf Einheiten zahlten im Schnitt 35,84 Euro, Anlagen ab 100 Einheiten 23,56 Euro. Für 2026 planen die Verwaltungen im Mittel eine Anhebung auf 31,77 Euro. Nach derselben Quelle arbeitet die große Mehrheit der Verwaltungen mit einer Kombination aus Grund- und Zusatzvergütung. Wie sich die Kosten zusammensetzen und wo Eigentümer sparen können, zeigt der Beitrag Was kostet eine Hausverwaltung?.
Für die Gestaltung hat der BGH klare Leitlinien gezogen (Urteil vom 05.07.2019 – V ZR 278/17):
- Wirtschaftlichkeit: Die Vergütung darf über dem Üblichen liegen. Eine deutliche Überschreitung entspricht aber nur ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen.
- Pauschal oder aufgeteilt: Der Verwalter kann eine Pauschale anbieten oder die Vergütung in Teile aufspalten. Bei einer Pauschale sind die gesetzlichen Aufgaben in der Regel abgegolten, für Sondervergütungen bleibt dann im Zweifel kein Raum.
- Transparenz: Wer aufspaltet, muss klar abgrenzen, welche Aufgaben die Grundvergütung abdeckt und welche gesondert bezahlt werden.
Sondervergütungen für echte Zusatzarbeit sind zulässig. Das LG München I hat für die Betreuung einer umfassenden Sanierung eine Sondervergütung von drei Prozent zuzüglich Umsatzsteuer gebilligt (Urteil vom 18.05.2022 – 1 S 124/21 WEG, Anlage mit 304 Einheiten). Prüfen Sie bei jeder Position, ob die Leistung klar beschrieben ist, ob der Preis feststeht und ob sie nicht ohnehin zu den gesetzlichen Pflichten gehört. Ob die Gesamtvergütung Ihrer Verwaltung im Rahmen liegt, zeigt der Kostencheck für Verwalterkosten: Vergütung eintragen oder Jahresabrechnung hochladen.
Verwaltervertrag prüfen: Was ist zu beachten?
Bevor die Versammlung über einen Vertrag beschließt, lohnt ein Blick auf diese Klauseln:
| Klausel | Worauf achten | Grundlage |
|---|---|---|
| Laufzeit über fünf Jahre, automatische Verlängerung | unwirksam, soweit die Grenze überschritten ist; ersetzt keinen Bestellungsbeschluss | § 26 Abs. 2 WEG, BGH V ZB 39/01 |
| Haftungsbeschränkung | Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist in vorformulierten Verträgen unwirksam; auch eine Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit hat das LG Berlin bei einem gewerblichen Verwalter verworfen | § 309 Nr. 7 BGB, LG Berlin, Beschluss vom 23.10.1998 – 85 T 70/98 |
| Sondervergütungen | klar beschrieben, bezifferbar, keine gesetzliche Pflichtaufgabe | BGH V ZR 278/17 |
| Versicherung | Berufshaftpflicht mit mindestens 500.000 Euro je Schadensfall und 1 Million Euro je Jahr | § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO, § 15 MaBV |
| Erlaubnis und Zertifikat | Gewerbeerlaubnis als Wohnimmobilienverwalter; zertifizierter Verwalter, wenn ein Eigentümer es verlangt | § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO, § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG |
| Konten | ausschließlich Konten, die auf die Gemeinschaft lauten | § 9a WEG |
| Ende und Abberufung | Vertrag endet mit der Abberufung, nicht erst sechs Monate später | § 26 Abs. 3 WEG |
| Letzte Jahresabrechnung | ausdrücklich regeln, wer sie nach einem Wechsel zum Jahresende erstellt | BGH, Urteil vom 26.09.2025 – V ZR 206/24 |
| Übergabe | Frist für die Herausgabe aller Unterlagen, Rechnungslegung | §§ 666, 667, 675 BGB |
Zwei Punkte aus der Tabelle verdienen eine Erläuterung. Wann ein Verwalter zertifiziert sein muss, hängt von der Größe der Gemeinschaft und von der Frage ab, ob ein Eigentümer verwaltet; Einzelheiten stehen im Beitrag zum zertifizierten Verwalter. Und die letzte Jahresabrechnung ist seit 2025 geklärt: Die Pflicht dazu entsteht am 1. Januar des Folgejahres. Ein Verwalter, dessen Amt zum 31. Dezember endet, muss die Abrechnung für dieses Jahr deshalb nicht mehr erstellen, es sei denn, der Vertrag verpflichtet ihn ausdrücklich dazu (BGH V ZR 206/24). Rechnung über seine Tätigkeit legen muss er trotzdem.
Kündigung: Wie endet der Verwaltervertrag?
Seit der WEG-Reform können die Eigentümer den Verwalter jederzeit mit Mehrheit abberufen, ein wichtiger Grund ist nicht mehr nötig (§ 26 Abs. 3 Satz 1 WEG). Der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung, früher, wenn er das selbst so vorsieht oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt wird (§ 626 BGB). Der Verwalter seinerseits kann den Vertrag nach dessen Regeln kündigen und das Amt niederlegen. Wie Abberufung, Kündigungsschreiben und Übergabe Schritt für Schritt ablaufen, zeigt der Beitrag Hausverwaltung kündigen.
Verwaltervertrag mit einem Eigentümer als Verwalter: Muster
Statt einer Hausverwaltung kann die Gemeinschaft auch eine Eigentümerin oder einen Eigentümer aus den eigenen Reihen zum Verwalter bestellen. Für selbstverwaltete Gemeinschaften ist das der saubere Weg zur Handlungsfähigkeit, denn der bestellte Eigentümer vertritt die Gemeinschaft kraft Gesetzes (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Für diesen internen Verwalter gilt dasselbe Gesetz: dieselben Aufgaben, dieselbe Haftung, dieselben Grenzen für die Laufzeit. Der Vertrag fällt trotzdem schlanker aus als bei einer Hausverwaltung. Statt einer Vergütung je Einheit steht oft eine Aufwandsentschädigung im Mittelpunkt, statt der Berufshaftpflicht des Gewerbetreibenden eine Vermögensschadenhaftpflicht, deren Prämie die Gemeinschaft trägt, und der Vertrag sollte mit der Abberufung enden. Das folgende Muster enthält die beiden Beschlüsse zu Bestellung und Vertrag sowie den Vertrag selbst:
Vorlage
Verwaltervertrag mit einem Eigentümer als Verwalter
Muster für den Vertrag zwischen der Gemeinschaft und einem Wohnungseigentümer, den sie zum Verwalter bestellt hat: Aufgaben, Laufzeit, Aufwandsentschädigung, Versicherung, Kündigung und Übergabe.
Vorab: zwei Beschlüsse der Eigentümerversammlung
Der Vertrag setzt voraus, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter bestellt und den Abschluss des Vertrags beschlossen haben. Beide Beschlüsse können in derselben Versammlung unter zwei Tagesordnungspunkten gefasst werden.
Beschluss 1, Bestellung: „Die Wohnungseigentümer beschließen, [Name] gemäß § 26 Abs. 1 WEG für die Zeit vom [Beginn] bis zum [Ende] zum Verwalter der Gemeinschaft zu bestellen.“
Beschluss 2, Verwaltervertrag: „Die Wohnungseigentümer beschließen den Abschluss des vorgelegten Verwaltervertrags mit [Name] zu folgenden Eckpunkten: Laufzeit entsprechend der Bestellung bis zum [Ende], Aufwandsentschädigung [Betrag] Euro [monatlich oder jährlich], Ersatz nachgewiesener Auslagen, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auf Kosten der Gemeinschaft. Gegenüber dem Verwalter wird die Gemeinschaft beim Abschluss gemäß § 9b Abs. 2 WEG von [Name] vertreten, der hierzu ermächtigt wird.“
Gegenüber dem Verwalter vertritt die Gemeinschaft der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer (§ 9b Abs. 2 WEG). Gibt es einen Beirat, unterschreibt dessen Vorsitzender, und der letzte Satz von Beschluss 2 kann entfallen. Der Verwalter unterschreibt nur für sich selbst. Diese Ermächtigung per Beschluss gilt ausschließlich gegenüber dem Verwalter. Gegenüber Handwerkern, Banken oder Versicherern kann ein Mehrheitsbeschluss in einer Gemeinschaft ohne Verwalter niemanden zur Vertretung ermächtigen; deshalb ist die Bestellung eines Eigentümers zum Verwalter der saubere Weg. Die Bestellung darf höchstens fünf Jahre dauern, die erste Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).
Verwaltervertrag
zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [Straße Hausnummer, PLZ Ort], vertreten durch [Name] gemäß § 9b Abs. 2 WEG, im Folgenden „Gemeinschaft“,
und [Name, Anschrift], Eigentümer der Einheit [Nummer], im Folgenden „Verwalter“.
§ 1 Bestellung und Gegenstand
- Die Wohnungseigentümer haben den Verwalter in der Versammlung vom [Datum] für die Zeit vom [Beginn] bis zum [Ende] zum Verwalter bestellt. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten aus diesem Amt.
- Der Verwalter ist an das Gesetz, die Gemeinschaftsordnung und die Beschlüsse der Wohnungseigentümer gebunden.
§ 2 Aufgaben
- Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 9b Abs. 1 WEG). Darlehensverträge und Grundstückskaufverträge schließt er nur aufgrund eines Beschlusses.
- Er trifft die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die untergeordnete Bedeutung haben oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 WEG). Aufträge über [Betrag] Euro im Einzelfall vergibt er nur aufgrund eines Beschlusses, außer in dringenden Fällen.
- Er beruft die Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr ein, leitet sie, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sorgt für die Niederschrift und führt die Beschluss-Sammlung (§ 24 WEG).
- Er führt die Beschlüsse der Wohnungseigentümer aus.
- Er stellt jährlich den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung und den Vermögensbericht auf (§ 28 WEG). Jahresabrechnung und Vermögensbericht legt er bis zum [Datum] des Folgejahres vor.
- Er fordert das Hausgeld an, überwacht die Zahlungseingänge, mahnt Rückstände an und bezahlt die Rechnungen der Gemeinschaft. Hausgeldrückstände darf er nach erfolgloser Mahnung gerichtlich geltend machen; andere Verfahren führt er nur aufgrund eines Beschlusses, Fristen wahrt er auch ohne Beschluss.
- Er organisiert die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, holt Angebote ein und betreut Wartungsverträge und Versicherungsfälle.
- Er führt die Verwaltungsunterlagen geordnet und gewährt jedem Wohnungseigentümer Einsicht (§ 18 Abs. 4 WEG).
§ 3 Laufzeit
Der Vertrag beginnt am [Beginn] und endet mit dem Ende der Bestellung am [Ende], ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bestellen die Wohnungseigentümer den Verwalter erneut, beschließen sie zugleich über die Fortsetzung dieses Vertrags.
§ 4 Abberufung, Kündigung, Niederlegung
- Die Wohnungseigentümer können den Verwalter jederzeit abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG). Dieser Vertrag endet mit dem Wirksamwerden der Abberufung.
- Der Verwalter kann den Vertrag mit einer Frist von [drei Monaten] zum Monatsende kündigen. Zum selben Zeitpunkt legt er das Amt nieder.
- Das Recht beider Seiten, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.
§ 5 Aufwandsentschädigung und Auslagen
Zutreffendes ankreuzen:
☐ Der Verwalter ist unentgeltlich tätig.
☐ Der Verwalter erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung von [Betrag] Euro [monatlich oder jährlich], fällig [Fälligkeit].
- Die Gemeinschaft ersetzt dem Verwalter notwendige Auslagen gegen Beleg, insbesondere Porto, Kopien und Fahrtkosten mit [Betrag] Euro je Kilometer (§ 670 BGB).
- Mit der Aufwandsentschädigung sind alle Aufgaben nach § 2 abgegolten. Eine zusätzliche Vergütung erhält der Verwalter nur aufgrund eines Beschlusses.
- Alle Beträge sind Endbeträge. Steuerliche Pflichten aus der Aufwandsentschädigung erfüllt der Verwalter selbst.
§ 6 Konten und Kontrolle
- Die Gelder der Gemeinschaft werden ausschließlich auf Konten verwaltet, die auf die Gemeinschaft lauten, getrennt vom Vermögen des Verwalters.
- Der Verwalter erteilt [Name] eine Kontovollmacht. Zahlungen über [Betrag] Euro im Einzelfall und Verfügungen über das Rücklagenkonto erfolgen nur gemeinsam mit dieser Person; das vereinbart der Verwalter mit der Bank.
- Der Verwalter legt [dem Verwaltungsbeirat oder einer benannten Person] die Kontoauszüge auf Verlangen vor, mindestens [vierteljährlich].
§ 7 Haftung und Versicherung
- Der Verwalter haftet der Gemeinschaft nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Die Gemeinschaft schließt auf ihre Kosten eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Tätigkeit des Verwalters ab, Deckungssumme mindestens [Betrag] Euro je Schadensfall. Schließt der Verwalter die Versicherung selbst ab, erstattet die Gemeinschaft die Prämie gegen Nachweis.
§ 8 Datenschutz
Der Verwalter verarbeitet personenbezogene Daten von Eigentümern, Mietern und Dienstleistern nur, soweit die Verwaltung es erfordert, und schützt sie vor unbefugtem Zugriff. Bei Vertragsende gibt er sie heraus und löscht eigene Kopien, soweit keine Pflicht zur Aufbewahrung besteht.
§ 9 Übergabe bei Vertragsende
- Bei Vertragsende übergibt der Verwalter innerhalb von [zwei Wochen] alle Unterlagen, Daten, Zugänge, Schlüssel und sonstigen Gegenstände der Gemeinschaft an seinen Nachfolger oder an [Name]. Er legt über seine Tätigkeit Rechnung (§§ 666, 667 BGB).
- Für die Jahresabrechnung des letzten Jahres gilt:
☐ Endet der Vertrag mit Ablauf eines Kalenderjahres, erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung und den Vermögensbericht für dieses Jahr noch, bis spätestens [Datum].
☐ Nach Vertragsende erstellt der Verwalter keine Jahresabrechnung mehr.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Änderungen dieses Vertrags bedürfen eines Beschlusses der Wohnungseigentümer und der Textform.
- Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
[Ort, Datum]
Für die Gemeinschaft gemäß § 9b Abs. 2 WEG: [Name], als [Vorsitz des Verwaltungsbeirats oder durch Beschluss ermächtigter Eigentümer]
[Ort, Datum]
Verwalter: [Name]
Hinweise zur Verwendung
- Prüfen Sie vorab die Gemeinschaftsordnung. Sie kann dem Verwalter weitere Aufgaben zuweisen, etwa die Zustimmung zum Verkauf einer Wohnung, die der Vertrag dann aufgreifen sollte.
- Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG); ein Mehrheitsbeschluss kann keinem Einzelnen Vertretungsmacht gegenüber Dritten geben. Erst mit der Bestellung vertritt der Eigentümer-Verwalter die Gemeinschaft kraft Gesetzes (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG).
- Bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, braucht ein Eigentümer-Verwalter kein IHK-Zertifikat, solange weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). In größeren Gemeinschaften kann das jeder einzelne Eigentümer verlangen.
- Ohne ausdrückliche Regelung muss ein Verwalter, dessen Amt mit Ablauf eines Kalenderjahres endet, die Jahresabrechnung für dieses Jahr nicht mehr erstellen (BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24). § 9 Nr. 2 regelt diese Frage.
- Eine Haftungsbeschränkung enthält das Muster bewusst nicht. Sie sollte nur nach rechtlicher Beratung vereinbart werden.
- Das Muster ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wie die Selbstverwaltung insgesamt funktioniert, von der Vertretung ohne Verwalter bis zur Steuer auf die Aufwandsentschädigung, erklärt der Leitfaden zur WEG-Selbstverwaltung. Nicht zu verwechseln ist der WEG-Verwaltervertrag mit dem Vertrag über die Verwaltung einer einzelnen vermieteten Wohnung: Den schließt der Eigentümer selbst, für sein Sondereigentum, mit einem Mietverwalter. Was dabei gilt, steht im Beitrag zur Sondereigentumsverwaltung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Bestellung macht zum Verwalter, der Vertrag regelt die Bedingungen. Über beides beschließen die Eigentümer; im Vertragsbeschluss gehören Laufzeit und Vergütung festgelegt.
- Höchstdauer: fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums drei. Für den Vertrag gilt dieselbe Grenze.
- Für die Gemeinschaft unterschreibt der Beiratsvorsitz oder ein per Beschluss ermächtigter Eigentümer, nie der Verwalter selbst.
- Die Vergütung muss wirtschaftlich sein, Sondervergütungen müssen klar abgegrenzt sein. 2025 lag der Schnitt bei 29,12 Euro netto je Einheit und Monat.
- Der Vertrag sollte mit der Abberufung enden und regeln, wer nach einem Wechsel zum Jahresende die letzte Jahresabrechnung erstellt.
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Häufige Fragen zum Verwaltervertrag
Wie lange darf ein Verwaltervertrag laufen?
Höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums höchstens drei Jahre. Die Grenze steht in § 26 Abs. 2 WEG für die Bestellung, der Bundesgerichtshof wendet sie auch auf den Vertrag an. Eine Verlängerung setzt einen neuen Bestellungsbeschluss voraus, der frühestens ein Jahr vor Ablauf gefasst werden kann.
Wer unterschreibt den Verwaltervertrag für die WEG?
Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein Wohnungseigentümer, den die Eigentümer per Beschluss dazu ermächtigt haben. So bestimmt es § 9b Abs. 2 WEG. Der Verwalter selbst kann die Gemeinschaft beim Abschluss seines eigenen Vertrags nicht vertreten.
Was ist der Unterschied zwischen Verwalterbestellung und Verwaltervertrag?
Die Bestellung ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer und macht eine Person zum Verwalter, mit gesetzlicher Vertretungsmacht für die Gemeinschaft. Der Verwaltervertrag regelt die Bedingungen: Aufgaben im Einzelnen, Vergütung, Haftung, Laufzeit und Übergabe. Beides kann in getrennten Beschlüssen geregelt werden, gehört aber inhaltlich zusammen.
Was passiert mit dem Verwaltervertrag, wenn der Verwalter abberufen wird?
Die Abberufung beendet das Amt zum beschlossenen Zeitpunkt, der Vertrag endet spätestens sechs Monate danach. Bis dahin kann der Verwalter seine Vergütung grundsätzlich weiter verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen. Wer das vermeiden will, vereinbart, dass der Vertrag mit der Abberufung endet.
Sind Sondervergütungen im Verwaltervertrag zulässig?
Ja, für Leistungen, die über die gesetzlichen Aufgaben hinausgehen, etwa die Betreuung einer großen Sanierung. Voraussetzung ist eine klare Abgrenzung zur Grundvergütung und ein bestimmter Preis. Bei einer reinen Pauschalvergütung sind die gesetzlichen Aufgaben im Zweifel abgegolten.
Braucht ein Eigentümer, der die WEG verwaltet, einen Verwaltervertrag?
Vorgeschrieben ist er nicht, aber sinnvoll. Ein schriftlicher Vertrag klärt Aufgaben, Aufwandsentschädigung, Versicherung und Übergabe und schützt damit beide Seiten. Für die Gemeinschaft unterschreibt auch hier der Beiratsvorsitz oder ein ermächtigter Eigentümer, nicht der künftige Verwalter.