WEG-Rechtumlageschlüsselkostenverteilungmiteigentumsanteil

Umlageschlüssel in der WEG: Wie die Kosten verteilt werden und wie Sie den Schlüssel ändern

Umlageschlüssel in der WEG: Miteigentumsanteile, Wohnfläche oder Verbrauch, Heizkosten nach HeizkostenV, Änderung per Mehrheitsbeschluss. Mit Muster.

Lukas Vogel6. Oktober 202615 Min. Lesezeit
Abstrakte Illustration eines Wohnhauses neben einem großen Schlüssel, dessen Griff als Kreis mit unterschiedlich großen Segmenten gestaltet ist, und einem Münzstapel

Der Umlageschlüssel legt fest, welchen Anteil an den gemeinsamen Kosten jede Wohnung trägt. Ohne besondere Regelung gilt in der WEG der Schlüssel des Gesetzes: Jeder Eigentümer zahlt nach seinem Miteigentumsanteil (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Die Gemeinschaftsordnung kann für einzelne Kosten etwas anderes bestimmen, und seit der WEG-Reform 2020 kann die Eigentümerversammlung den Schlüssel für einzelne Kosten oder Kostenarten mit einfacher Mehrheit ändern (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Enger ist der Spielraum bei Heizung und Warmwasser: Dort verlangt die Heizkostenverordnung, dass 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch verteilt werden.

Dieser Artikel zeigt, welche Schlüssel es gibt, wo sie geregelt sind und was die Wahl in Euro ausmacht. Außerdem erfahren Sie, wie Sie einen Schlüssel per Beschluss ändern; ein Muster zum Herunterladen ist dabei. Rechtsstand: Oktober 2026.

Was ist ein Umlageschlüssel?

Umlageschlüssel

Der Umlageschlüssel, auch Verteilerschlüssel oder Kostenverteilungsschlüssel genannt, ist der Maßstab, nach dem eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Kosten auf die Eigentümer verteilt: nach Miteigentumsanteilen, Wohnfläche, Zahl der Einheiten, Personen oder Verbrauch. Er bestimmt, wie viel Hausgeld jede Einheit vorauszahlt und welcher Anteil der Ausgaben in ihrer Jahresabrechnung landet. Fehlt eine abweichende Regelung, gilt der gesetzliche Schlüssel nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG).

Meist gilt nicht ein Schlüssel für alles, sondern einer je Kostenart: die Gebäudeversicherung nach Miteigentumsanteilen, die Heizung nach Verbrauch, der Kabelanschluss nach Wohnungen. Zusammen bestimmen sie das Hausgeld jeder Einheit. Im Wirtschaftsplan verteilen sie die erwarteten Kosten, in der Jahresabrechnung die tatsächlichen Ausgaben.

Der gesetzliche Umlageschlüssel: Miteigentumsanteile

Regelt die Gemeinschaft nichts anderes, trägt jeder Eigentümer die Kosten der Gemeinschaft „nach dem Verhältnis seines Anteils“ (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Gemeint ist der im Grundbuch eingetragene Miteigentumsanteil, kurz MEA (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine Wohnung mit 125/1.000 Anteilen trägt also 12,5 Prozent der Versicherung, der Verwaltung, der Erhaltung und der Zuführung zur Erhaltungsrücklage.

Wie die Anteile bemessen werden, schreibt das Gesetz nicht vor. Sie werden in der Teilungserklärung festgelegt und passen nicht immer zu Größe oder Nutzung der Wohnungen. Der Bundesgerichtshof hat das nüchtern eingeordnet: Der Schlüssel nach Miteigentumsanteilen gewährleiste ein hohes Maß an Rechtssicherheit, ihm sei aber keine besondere Verteilungsgerechtigkeit immanent (Urteil vom 22. März 2024, V ZR 81/23). Deshalb hat der Gesetzgeber 2020 die Änderung per Beschluss erleichtert.

Mit dem Stimmrecht hat der Kostenanteil nichts zu tun: Nach dem Gesetz hat jeder Eigentümer eine Stimme, gleich wie groß seine Wohnung ist (§ 25 Abs. 2 WEG), solange die Gemeinschaftsordnung nichts anderes festlegt.

Welche Verteilerschlüssel gibt es?

Neben den Miteigentumsanteilen sind fünf weitere Maßstäbe verbreitet. Welcher passt, hängt davon ab, wodurch eine Kostenart entsteht.

SchlüsselBemessungPasst zum Beispiel fürWorauf zu achten ist
Miteigentumsanteile (MEA)Anteil laut Grundbuch, etwa 125/1.000gesetzlicher Regelfall: Versicherung, Erhaltung, Erhaltungsrücklage, Verwaltungfest, unabhängig von der Nutzung
Wohn- oder NutzflächeQuadratmeter je EinheitGrundkosten der Heizung (Pflicht nach HeizkostenV), Treppenhausreinigung, AllgemeinstromFlächen einheitlich berechnen und festhalten
Einheitenjede Einheit zahlt gleich vielKabel- oder Internetanschluss, Müllbehälter je Wohnung, Verwaltervergütung je Einheitbelastet kleine Wohnungen relativ stärker
PersonenZahl der BewohnerMüllabfuhr, Wasser ohne WohnungszählerBelegung wechselt; Stichtag und Nachweis regeln
VerbrauchZähler oder HeizkostenverteilerHeizung und Warmwasser (Pflicht), Kaltwasser mit WohnungszählernAblesung, Eichfristen, Kosten des Messdienstes
Nutzungsmöglichkeitnur die Eigentümer, die eine Anlage nutzen könnenAufzug, Tiefgarage, Stellplatzanlagenper Beschluss zulässig, wenn er die Nutzung abbildet (BGH, V ZR 81/23)

Nicht über das Hausgeld läuft die Grundsteuer. Für sie gilt jede Eigentumswohnung als eigenes Grundstück (§ 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG), deshalb erhält jeder Eigentümer seinen eigenen Bescheid.

MEA, Wohnfläche oder Einheiten: ein Rechenbeispiel

Was die Wahl des Schlüssels in Euro bedeutet, zeigt ein Rechenbeispiel mit erfundenen Zahlen. Eine Gemeinschaft mit vier Wohnungen zahlt im Jahr 2.400 Euro für Hausmeister und Treppenhausreinigung.

EinheitWohnflächeMEAnach MEAnach Wohnflächenach Einheiten
Wohnung 1, Erdgeschoss85 m²300/1.000720 €680 €600 €
Wohnung 2, 1. OG85 m²280/1.000672 €680 €600 €
Wohnung 3, 2. OG70 m²240/1.000576 €560 €600 €
Wohnung 4, Dachgeschoss60 m²180/1.000432 €480 €600 €
Summe300 m²1.000/1.0002.400 €2.400 €2.400 €

Gerechnet wird immer gleich: Kosten mal Anteil der Einheit, geteilt durch die Summe aller Anteile. Für die Dachgeschosswohnung nach Wohnfläche sind das 2.400 € × 60 m² ÷ 300 m² = 480 €. Allein bei diesem Kostenblock liegen für sie zwischen dem günstigsten und dem teuersten Schlüssel 168 Euro im Jahr. Keiner der Schlüssel ist von vornherein gerechter. Kosten, die mit der Größe des Hauses wachsen, passen zu Fläche oder Anteilen, Kosten je Wohnung zu den Einheiten und Kosten, die vom Verhalten abhängen, zum Verbrauch.

Wo steht, welcher Schlüssel gilt?

Der Schlüssel kann sich aus mehreren Quellen ergeben. Prüfen Sie jede Kostenart in dieser Reihenfolge:

  1. Heizung oder Warmwasser? Dann gilt die Heizkostenverordnung, auch gegen abweichende Vereinbarungen und Beschlüsse (§ 3 HeizkostenV).
  2. Bauliche Veränderung? Dann richtet sich die Verteilung nach § 21 WEG (§ 16 Abs. 3 WEG), mehr dazu weiter unten.
  3. Gibt es einen Beschluss über diese Kostenart? Ein wirksamer Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG darf von der Gemeinschaftsordnung abweichen und gilt dann für diese Kosten. Sie finden ihn in der Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG).
  4. Regelt die Gemeinschaftsordnung die Kostenart? Als Teil der Teilungserklärung ist sie eine Vereinbarung der Eigentümer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG). Gegen spätere Käufer wirkt sie, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist (§ 10 Abs. 3 WEG).
  5. Nichts davon? Dann gelten die Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG).

Manche Gemeinschaftsordnungen weisen die Kosten einzelner Bauteile wie Fenster oder Balkone dem jeweiligen Eigentümer zu. Wie solche Klauseln mit der Grenze zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zusammenhängen, erklärt der Beitrag zur Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.

Heizkosten: nach Verbrauch und Fläche

Für Heizung und Warmwasser aus einer zentralen Anlage gilt die Heizkostenverordnung, unabhängig davon, was Teilungserklärung oder Beschlüsse vorsehen (§ 3 Satz 1 HeizkostenV). Die Gemeinschaft übernimmt dabei gegenüber den Eigentümern die Rolle des Gebäudeeigentümers (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV). Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten werden nach dem erfassten Verbrauch verteilt, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach umbautem Raum (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Für Warmwasser gilt derselbe Rahmen, wobei der Rest nach der Fläche verteilt wird (§ 8 Abs. 1 HeizkostenV).

Fest bei 70 Prozent liegt der Verbrauchsanteil in Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllen, mit Öl oder Gas heizen und deren freiliegende Leitungen überwiegend gedämmt sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV). Innerhalb des Rahmens entscheidet die Gemeinschaft per Beschluss (§ 3 Satz 2 HeizkostenV). Ändern darf sie das Verhältnis nur für künftige Abrechnungszeiträume und nur zu deren Beginn, etwa nach einer energetischen Sanierung oder aus anderen sachgerechten Gründen (§ 6 Abs. 4 HeizkostenV). Auf die Verbrauchserfassung verzichten darf sie nur in Sonderfällen, etwa wenn sie unverhältnismäßig teuer wäre (§ 11 HeizkostenV).

Im Beispielhaus von oben fallen, wieder mit erfundenen Zahlen, 9.000 Euro Heizkosten an. Die Gemeinschaft verteilt sie zu 70 Prozent nach Verbrauch und zu 30 Prozent nach Wohnfläche.

EinheitAnteil am Verbrauch30 % nach Fläche70 % nach VerbrauchHeizkosten gesamtzum Vergleich: nach MEA (unzulässig)
Wohnung 125 %765 €1.575 €2.340 €2.700 €
Wohnung 235 %765 €2.205 €2.970 €2.520 €
Wohnung 322 %630 €1.386 €2.016 €2.160 €
Wohnung 418 %540 €1.134 €1.674 €1.620 €
Summe100 %2.700 €6.300 €9.000 €9.000 €

Wohnung 2 heizt am meisten und zahlt nach der Verordnung 2.970 Euro. Nach Miteigentumsanteilen wären es 450 Euro weniger, und die sparsameren Nachbarn würden den Rest tragen. Genau das soll die Verbrauchsabrechnung verhindern.

Verteilt eine Jahresabrechnung die Heizkosten trotzdem nach Miteigentumsanteilen, entspricht der Beschluss darüber nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und kann innerhalb eines Monats angefochten werden (§ 45 WEG). Das pauschale Kürzungsrecht von 15 Prozent hilft Eigentümern dabei nicht. Es gilt ausdrücklich nicht im Verhältnis zwischen Eigentümer und Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV), wohl aber für Mieter.

Umlageschlüssel ändern: Was der Mehrheitsbeschluss darf

Seit dem 1. Dezember 2020 können die Eigentümer „für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten“ eine Verteilung beschließen, die vom Gesetz oder von einer Vereinbarung abweicht (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG), auch wenn die Gemeinschaftsordnung einen anderen Schlüssel vorsieht. Das alte Recht war enger: Erhaltungskosten ließen sich nur im Einzelfall und mit qualifizierter Mehrheit anders verteilen, und den Schlüssel für die Rücklage konnte die Mehrheit gar nicht ändern.

Was der Bundesgerichtshof erlaubt

Wie weit die neue Befugnis reicht, hat der BGH in vier Urteilen geklärt:

  • Doppelparker (Urteil vom 22. März 2024, V ZR 81/23): Die Reparaturkosten für die Doppelparker einer Tiefgarage dürfen allein deren Eigentümern auferlegt werden. Erlaubt ist jeder Maßstab, der den Interessen aller angemessen ist und niemanden ungerechtfertigt benachteiligt. Erhaltungskosten einzelnen Eigentümern aufzuerlegen, ist jedenfalls dann ordnungsgemäß, wenn der Schlüssel den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.
  • Dachflächenfenster (Urteil vom 22. März 2024, V ZR 87/23): Die Kosten für den Austausch der Dachfenster einer Dachgeschosswohnung darf die Gemeinschaft deren Eigentümer auferlegen, auch für eine einzelne Maßnahme. Eine Regel für alle künftigen Fälle muss sie dafür nicht mitbeschließen.
  • Gewerbeeinheiten (Urteil vom 14. Februar 2025, V ZR 128/23): Auch der Schlüssel für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage lässt sich ändern. Ein Hundertstel Miteigentum entsprach in der Anlage bei den Wohnungen etwa 25 m², bei den Gewerbeeinheiten etwa 100 m². Die Mehrheit durfte die nach Anteilen verteilten Kosten und die Rücklage auf die beheizbare Wohnfläche umstellen, weil die Bevorzugung des Gewerbes keinen sachlichen Grund hatte.
  • Tiefgarage (Urteil vom 14. Februar 2025, V ZR 236/23): Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass nur die Stellplatzberechtigten die Kosten der Tiefgarage tragen, dürfen die übrigen Eigentümer nicht ohne sachlichen Grund beteiligt werden, etwa an der Sanierung des Garagendachs. Ein Grund kann ein Schaden sein, der von außerhalb der Garage herrührt.

Fünf Grenzen für den Änderungsbeschluss

  • Konkret: Der Beschluss muss klar benennen, für welche Kosten der neue Schlüssel gilt. Er muss auch für spätere Käufer verständlich sein, denn er bindet sie ohne Eintragung im Grundbuch (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WEG).
  • Nur für die Zukunft: Abgeschlossene Abrechnungszeiträume nachträglich neu zu verteilen, ist grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteil vom 9. Juli 2010, V ZR 202/09, bestätigt in V ZR 81/23).
  • Offen beschlossen: Es genügt nicht, der Abrechnung oder dem Wirtschaftsplan einfach einen neuen Schlüssel zugrunde zu legen (BGH, V ZR 202/09). Die Änderung gehört als eigener Punkt auf die Tagesordnung.
  • Ohne ungerechtfertigte Benachteiligung: Wer stärker belastet wird, braucht dafür einen Grund, etwa die alleinige Möglichkeit, eine Anlage zu nutzen.
  • Heizkosten und bauliche Veränderungen: Hier gelten die Heizkostenverordnung und § 21 WEG.

Wer einen Änderungsbeschluss angreifen will, muss innerhalb eines Monats klagen (§ 45 WEG). Danach ist der Beschluss bestandskräftig.

Muster: Beschluss zur Änderung des Umlageschlüssels

Das Muster enthält den Beschlusstext mit Stichtag, eine Anlage für die Werte je Einheit, eine Variante für Heizkosten und Hinweise zum Ausfüllen. Umsetzen muss den Beschluss, wer die Gemeinschaft vertritt: der Verwalter, auch ein zum Verwalter bestellter Eigentümer. Ohne Verwalter handeln alle Eigentümer gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine Vollmacht für einen von ihnen können sie nur gemeinsam erteilen, nicht per Mehrheitsbeschluss.

Vorlage

Beschluss zur Änderung des Umlageschlüssels

Muster für einen Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG: neuer Verteilungsschlüssel für bestimmte Kosten, nur für die Zukunft, mit Anlage der Verteilungswerte.

Wohnungseigentümergemeinschaft [Straße Hausnummer, PLZ Ort]

Tagesordnungspunkt [Nummer]: Änderung der Kostenverteilung für [Kostenart]

Beschlusstext

  1. Die Wohnungseigentümer beschließen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG: Die Kosten für [Kostenart, genau bezeichnet, z. B. Allgemeinstrom und Treppenhausreinigung] werden nicht mehr nach [bisheriger Schlüssel, z. B. Miteigentumsanteilen], sondern nach [neuer Schlüssel, z. B. Wohnfläche] auf die Wohnungseigentümer verteilt.
  2. Damit weicht die Gemeinschaft für diese Kosten von [§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG / § Nummer der Gemeinschaftsordnung / dem Beschluss vom Datum] ab. Für alle übrigen Kosten bleibt es bei der bisherigen Verteilung.
  3. Maßgeblich sind die Werte je Einheit aus der Anlage, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
  4. Die neue Verteilung gilt ab dem Wirtschaftsjahr [Jahr], erstmals im Wirtschaftsplan und in der Jahresabrechnung für dieses Jahr. Abgeschlossene Abrechnungszeiträume werden nicht neu verteilt.

Begründung

[Warum der neue Schlüssel sachgerechter ist, z. B. weil die Kosten vom Verbrauch oder von der Zahl der Wohnungen abhängen oder weil nur bestimmte Einheiten die Anlage nutzen können]

Anlage: Verteilungswerte nach [neuer Schlüssel]

  • Einheit [Nummer], [Name]: [Wert, z. B. 72,5 m² Wohnfläche]
  • Einheit [Nummer], [Name]: [Wert]
  • Einheit [Nummer], [Name]: [Wert]

Summe: [Gesamtwert]
Grundlage der Werte: [z. B. Wohnflächenberechnung vom Datum, Aufteilungsplan, Zählerliste]

Variante für Heiz- und Warmwasserkosten

Für Heizung und Warmwasser aus einer zentralen Anlage gilt die Heizkostenverordnung, auch gegen abweichende Vereinbarungen (§ 3 HeizkostenV). Beschlossen wird dann nur das Verhältnis innerhalb des erlaubten Rahmens. Ersetzen Sie Nummer 1 und 4 durch:

„Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage werden ab dem Abrechnungszeitraum, der am [Datum] beginnt, zu [Prozentsatz von 50 bis 70] Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch und zu [Restprozentsatz] Prozent nach der Wohnfläche verteilt. Für die Kosten der Warmwasserversorgung gilt dasselbe Verhältnis.“

Hinweise zum Ausfüllen

  • Den Tagesordnungspunkt in der Einladung so ankündigen, dass die betroffenen Kosten erkennbar sind (§ 23 Abs. 2 WEG). In der Versammlung genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Ohne Versammlung müssen alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG).
  • Die Kosten genau benennen. Der Beschluss muss aus sich heraus verständlich sein, auch für spätere Käufer, die er ohne Eintragung im Grundbuch bindet (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WEG).
  • Nur für die Zukunft beschließen. Abgeschlossene Abrechnungszeiträume neu zu verteilen, ist grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteil vom 9. Juli 2010, V ZR 202/09). Am sichersten ist der Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres; bei Heizkosten ist eine Änderung nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig (§ 6 Abs. 4 HeizkostenV).
  • Einzelne Eigentümer stärker zu belasten, ist zulässig, wenn der neue Schlüssel den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (BGH, Urteil vom 22. März 2024, V ZR 81/23). Sieht die Gemeinschaftsordnung für eine Anlage wie die Tiefgarage eine eigene Kostentragung vor, braucht die Einbeziehung aller Eigentümer einen sachlichen Grund (BGH, Urteil vom 14. Februar 2025, V ZR 236/23).
  • Die Kosten baulicher Veränderungen verteilt § 21 WEG, nicht dieser Beschluss.
  • Umsetzen muss den Beschluss, wer die Gemeinschaft vertritt: der Verwalter, auch ein zum Verwalter bestellter Eigentümer (§ 26 WEG). Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine neue Vereinbarung mit Messdienst oder Abrechnungsdienstleister unterschreiben dann alle, oder alle erteilen einem von ihnen gemeinsam eine schriftliche Vollmacht. Per Mehrheitsbeschluss lässt sich eine solche Vertretungsmacht nicht erteilen.
  • Den Beschluss mit Datum in die Beschluss-Sammlung eintragen (§ 24 Abs. 7 WEG). Wer ihn angreifen will, muss innerhalb eines Monats klagen (§ 45 WEG).
Word-DateiPDF

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 25 Abs. 1 WEG · Stand: 06.10.2026 · Platzhalter in eckigen Klammern ersetzen.

In selbstverwalten liegen über 50 Beschluss-Vorlagen fertig in der App. Beschlüsse online fassen · Alle Vorlagen

Wer zahlt bei baulichen Veränderungen?

Für Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, gilt nicht § 16, sondern § 21 WEG (§ 16 Abs. 3 WEG):

FallWer zahltGrundlage
Einem Eigentümer wird eine Maßnahme gestattet oder auf sein Verlangen durchgeführt, etwa eine Ladestationdieser Eigentümer allein; ihm allein stehen die Nutzungen zu§ 21 Abs. 1 WEG
Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile, ohne unverhältnismäßige Kostenalle nach Miteigentumsanteilen§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG
Die Kosten amortisieren sich in angemessener Zeitalle nach Miteigentumsanteilen§ 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG
Alle übrigen Beschlüsse über bauliche Veränderungennur die Eigentümer, die zugestimmt haben; nur ihnen stehen die Nutzungen zu§ 21 Abs. 3 WEG

Die Gemeinschaft kann per Beschluss eine andere Verteilung festlegen. Dabei darf sie aber niemandem Kosten auferlegen, der nach diesen Regeln nichts zahlen müsste (§ 21 Abs. 5 WEG). Für die Erhaltung, also Reparatur und gleichwertigen Ersatz, bleibt es beim gewöhnlichen Schlüssel.

Gilt der Umlageschlüssel auch für Mieter?

Wer seine Wohnung vermietet, legt die Betriebskosten nach dem Schlüssel der Gemeinschaft auf den Mieter um, wenn der Mietvertrag nichts anderes vorsieht (§ 556a Abs. 3 BGB). Widerspricht dieser Maßstab billigem Ermessen, gilt gegenüber dem Mieter die Wohnfläche. Umlagefähig sind aber nur Betriebskosten: Verwaltervergütung und Zuführung zur Erhaltungsrücklage bleiben beim Eigentümer (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Die Heizkostenverordnung gilt auch im Mietverhältnis, einschließlich des Kürzungsrechts von 15 Prozent bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Wie aus der Hausgeldabrechnung die Nebenkostenabrechnung wird, zeigt der Beitrag Hausgeld auf Mieter umlegen.

Fazit

  • Ohne besondere Regelung verteilt die WEG ihre Kosten nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse können für einzelne Kostenarten andere Schlüssel festlegen.
  • Heiz- und Warmwasserkosten werden zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch verteilt, auch gegen abweichende Vereinbarungen.
  • Seit 2020 genügt für eine Änderung die einfache Mehrheit, auch beim Schlüssel für die Rücklage. Der Beschluss muss die Kosten konkret benennen und darf nur für die Zukunft wirken.
  • Für bauliche Veränderungen gilt § 21 WEG. Gegenüber Mietern gilt der Schlüssel der Gemeinschaft, aber nur für Betriebskosten.

Keinen WEG-Ratgeber mehr verpassen

Höchstens zweimal im Monat, jederzeit abbestellbar.

Häufige Fragen zum Umlageschlüssel in der WEG

Was ist der gesetzliche Umlageschlüssel in der WEG?

Ohne abweichende Regelung trägt jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils, wie er im Grundbuch eingetragen ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Eine Wohnung mit 200/1.000 Anteilen trägt also 20 Prozent. Andere Schlüssel können sich aus der Gemeinschaftsordnung und aus Beschlüssen ergeben, für Heizung und Warmwasser aus der Heizkostenverordnung.

Kann die Eigentümerversammlung den Umlageschlüssel mit einfacher Mehrheit ändern?

Ja. Seit der WEG-Reform 2020 können die Eigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen anderen Schlüssel beschließen, auch abweichend von der Teilungserklärung (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Der Beschluss muss die betroffenen Kosten genau bezeichnen, darf nur für die Zukunft gelten und niemanden ungerechtfertigt benachteiligen.

Dürfen Heizkosten nach Miteigentumsanteilen verteilt werden?

Bei einer zentralen Heizungsanlage nicht. Die Heizkostenverordnung verlangt, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden und der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche. Sie gilt in der WEG auch dann, wenn Teilungserklärung oder Beschlüsse etwas anderes vorsehen. Ausnahmen gibt es nur in Sonderfällen, etwa bei Gebäuden mit sehr geringem Heizwärmebedarf.

Wer zahlt die Kosten einer baulichen Veränderung?

Das regelt § 21 WEG. Wird eine Maßnahme einem einzelnen Eigentümer gestattet oder auf sein Verlangen durchgeführt, zahlt er allein. Alle zahlen nach Miteigentumsanteilen, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile zugestimmt haben und die Kosten nicht unverhältnismäßig sind, oder wenn sich die Maßnahme in angemessener Zeit amortisiert. Sonst zahlen nur die Eigentümer, die zugestimmt haben.

Gilt der Umlageschlüssel der WEG auch für meinen Mieter?

Ja, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Seit Dezember 2020 werden die Betriebskosten einer vermieteten Eigentumswohnung nach dem Maßstab umgelegt, der zwischen den Eigentümern gilt (§ 556a Abs. 3 BGB). Widerspricht er billigem Ermessen, gilt die Wohnfläche. Nicht umlagefähig sind Verwaltervergütung und Erhaltungsrücklage.

Kann ein Eigentümer verlangen, dass der Umlageschlüssel geändert wird?

Nur in Ausnahmefällen. Einen Anspruch hat ein Eigentümer, wenn das Festhalten an der bisherigen Verteilung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig erscheint (§ 10 Abs. 2 WEG). Im Normalfall entscheidet die Mehrheit. Wer eine Änderung möchte, beantragt am besten einen eigenen Tagesordnungspunkt für die nächste Versammlung und begründet ihn mit konkreten Zahlen.