WEG findet keinen Verwalter: Was Eigentümer beim Verwaltermangel tun können
Immer mehr Eigentümergemeinschaften suchen vergeblich eine Hausverwaltung, vor allem kleine WEGs. Warum Verwalter absagen, welche Rechte Sie haben und welche Wege jetzt offenstehen.

Die Ausschreibung läuft seit Monaten, fünf Verwaltungen wurden angeschrieben, drei haben nie geantwortet, zwei haben abgesagt: „Objekte unter zehn Einheiten nehmen wir nicht mehr an." Was vor einigen Jahren noch die Ausnahme war, ist heute für viele Eigentümergemeinschaften Alltag. Besonders kleine WEGs finden schlicht keinen professionellen Verwalter mehr – oder nur zu Konditionen, die in keinem Verhältnis zum Objekt stehen. Dieser Artikel erklärt, warum der Markt so angespannt ist, was rechtlich gilt, wenn Ihre Gemeinschaft ohne Verwalter dasteht, und welche drei Wege Ihnen jetzt offenstehen.
Verwaltermangel: kein Einzelfall, sondern Markttrend
In Deutschland gibt es rund zwei Millionen Wohnungseigentümergemeinschaften, und ein großer Teil davon sind kleine Gemeinschaften mit weniger als zehn Einheiten. Genau diese Objekte fallen bei professionellen Verwaltungen zunehmend durchs Raster. Branchenumfragen des Verwalterverbands VDIV zeichnen seit Jahren dasselbe Bild: Viele Unternehmen nehmen keine neuen Objekte mehr an, trennen sich aktiv von unrentablen Kleinbeständen und finden gleichzeitig kaum noch Fachpersonal.
Für betroffene Eigentümer heißt das: Der Engpass ist kein vorübergehendes Phänomen und kein Problem Ihrer speziellen WEG. Er ist strukturell – und es lohnt sich, die Ursachen zu verstehen, bevor Sie die nächste Ausschreibung starten.
Warum Verwaltungen kleine WEGs ablehnen
Aus Sicht einer Verwaltung ist eine kleine WEG fast genauso aufwendig wie eine große – bei einem Bruchteil der Einnahmen. Die Jahresabrechnung, der Wirtschaftsplan, die Eigentümerversammlung, die Buchhaltung und die Verkehrssicherung fallen bei sechs Einheiten genauso an wie bei sechzig.
| Grund | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Fixkosten pro Objekt | Versammlung, Abrechnung und Buchhaltung kosten gleich viel Arbeitszeit – egal ob 6 oder 60 Einheiten |
| Fachkräftemangel | Die Branche altert; ausscheidende Verwalter finden oft keine Nachfolge, offene Stellen bleiben unbesetzt |
| Zertifizierungspflicht | Seit Dezember 2023 können Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen (§ 26a WEG) – das erhöht Qualifikationsdruck und Kosten |
| Haftungsrisiko | Die WEG-Reform 2020 hat die Position des Verwalters gestärkt, aber auch seine Verantwortung erweitert |
| Konfliktpotenzial | Kleine Gemeinschaften mit wenigen Parteien gelten als streitanfällig – ein zerstrittenes 4-Parteien-Haus bindet mehr Zeit als ein ruhiges 40-Parteien-Objekt |
Die Konsequenz sehen Sie in den Angeboten, die Sie doch noch bekommen: Mindestpauschalen von 200 bis 300 Euro im Monat sind für Kleinobjekte inzwischen üblich. Bei sechs Einheiten sind das schnell 40 bis 50 Euro pro Wohnung und Monat – mehr als das Doppelte dessen, was größere Gemeinschaften pro Einheit zahlen.
Muss eine WEG überhaupt einen Verwalter haben?
Die vielleicht wichtigste Nachricht zuerst: Nein. Das Wohnungseigentumsgesetz kennt keine Pflicht, einen Verwalter zu bestellen.
Eine verwalterlose Gemeinschaft ist eine WEG, die keinen Verwalter bestellt hat. Sie ist voll rechts- und handlungsfähig: Nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG wird die Gemeinschaft dann durch alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Beschlüsse, Verträge und Bankgeschäfte bleiben möglich – die Aufgaben des Verwalters müssen die Eigentümer allerdings selbst organisieren.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen „kein Verwalter nötig" und „Anspruch auf einen Verwalter": Jeder einzelne Eigentümer kann als Teil ordnungsmäßiger Verwaltung grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Für kleine Gemeinschaften gibt es aber eine praxisrelevante Ausnahme: Bei weniger als neun Sondereigentumsrechten kann auch ein Eigentümer aus den eigenen Reihen als Verwalter bestellt werden, ohne Zertifikat – solange nicht ein Drittel der Eigentümer die Zertifizierung ausdrücklich verlangt.
Option 1: Die Suche professionalisieren
Bevor Sie die Suche aufgeben, lohnt ein ehrlicher Blick auf die eigene Ausschreibung. Verwaltungen können sich ihre Objekte derzeit aussuchen – und wählen die, die wenig Arbeit versprechen. Sie erhöhen Ihre Chancen deutlich, wenn Ihre WEG als „pflegeleichtes" Objekt auftritt:
- Unterlagen digital aufbereiten: Teilungserklärung, letzte drei Abrechnungen, Beschluss-Sammlung, Versicherungspolicen und laufende Verträge als geordnete PDF-Ablage. Wer erst Aktenordner entwirren muss, sagt ab.
- Realistische Vergütung bieten: Wer mit Preisvorstellungen von 20 Euro pro Einheit in die Ausschreibung geht, bekommt keine Antwort. Kalkulieren Sie mit marktüblichen Pauschalen und nennen Sie ein Budget.
- Konflikte vorab klären: Laufende Rechtsstreitigkeiten oder Hausgeldrückstände schrecken ab. Legen Sie offen, was ansteht – und was die Gemeinschaft bereits gelöst hat.
- Beschlusslage aufräumen: Ein aktueller Wirtschaftsplan und beschlossene Abrechnungen signalisieren: Hier übernimmt man ein geordnetes Objekt.
- Suchradius erweitern: Viele Verwaltungen arbeiten inzwischen weitgehend digital und betreuen auch Objekte außerhalb des unmittelbaren Umkreises, wenn vor Ort ein Ansprechpartner existiert.
Trotz allem gilt: Auch die beste Ausschreibung ändert nichts an der Kostenstruktur kleiner Objekte. Rechnen Sie damit, dass ein seriöses Angebot seinen Preis hat – und vergleichen Sie diesen Preis ehrlich mit dem, was die Verwaltung tatsächlich leistet.
Option 2: Aufgaben aufteilen statt Komplettpaket
Zwischen „professionelle Vollverwaltung" und „alles selbst machen" liegt ein Mittelweg, den viele Gemeinschaften übersehen: Die WEG bestellt einen Eigentümer zum Verwalter und kauft nur die Leistungen extern ein, die wirklich Fachwissen erfordern.
| Aufgabe | Wer sie übernehmen kann |
|---|---|
| Buchhaltung & Abrechnung | Buchhaltungsservice, Steuerberater oder eine spezialisierte Software |
| Versammlung & Protokoll | Eigentümer selbst – mit Vorlagen und klarem Ablauf gut machbar |
| Handwerker-Koordination | Eigentümer vor Ort; bei Großmaßnahmen punktuell ein Fachplaner |
| Rechtsfragen | Anwalt im Einzelfall statt Dauermandat |
Dieses Modell drückt die laufenden Kosten erheblich und hält die Kontrolle in der Gemeinschaft. Es funktioniert allerdings nur, wenn die Zuständigkeiten sauber beschlossen und dokumentiert sind – sonst bleibt am Ende doch alles an einer Person hängen.
Option 3: Selbstverwaltung – wenn niemand kommt, machen Sie es selbst
Für viele kleine Gemeinschaften ist die ehrlichste Antwort auf den Verwaltermangel die Selbstverwaltung. Was zunächst nach Notlösung klingt, ist bei überschaubaren Objekten oft die stabilere Variante: Kein Dienstleister, der das Objekt nur widerwillig mitschleppt, kurze Wege, volle Kostentransparenz – und eine Ersparnis, die bei einem Sechs-Parteien-Haus schnell 2.500 bis 3.500 Euro pro Jahr ausmacht.
Voraussetzung ist, dass mindestens eine Person in der Gemeinschaft bereit ist, den Hut aufzuhaben, und dass die Abläufe – Buchhaltung, Jahresabrechnung, Versammlung, Zahlungsverkehr – strukturiert ablaufen. Wie der Einstieg gelingt, beschreibt unser Leitfaden zur Selbstverwaltung Schritt für Schritt; wie eine WEG den Umstieg konkret erlebt hat, lesen Sie im Erfahrungsbericht.
Fazit
- Der Verwaltermangel ist strukturell: Kleine WEGs sind für professionelle Verwaltungen unrentabel, der Fachkräftemangel verschärft die Lage.
- Eine WEG ohne Verwalter ist voll handlungsfähig – es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Verwalterbestellung.
- Bei weniger als neun Sondereigentumsrechten darf ein Eigentümer die Verwaltung übernehmen, ohne Zertifizierung nach § 26a WEG.
- Wer weiter suchen will, sollte die eigene Ausschreibung professionalisieren: digitale Unterlagen, realistische Vergütung, geordnete Beschlusslage.
- Für viele kleine Gemeinschaften ist die Selbstverwaltung – ganz oder mit extern eingekauften Teilleistungen – die dauerhaft stabilere und günstigere Lösung.
Häufige Fragen zum Verwaltermangel
Ist eine WEG ohne Verwalter handlungsfähig?
Ja. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist auch ohne Verwalter rechts- und handlungsfähig. Nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG vertreten dann alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinschaftlich. Beschlüsse, Verträge und Kontoführung bleiben möglich – die organisatorischen Aufgaben müssen die Eigentümer allerdings selbst verteilen.
Sind wir verpflichtet, einen Verwalter zu bestellen?
Nein, eine gesetzliche Pflicht zur Verwalterbestellung gibt es nicht. Allerdings kann jeder einzelne Eigentümer als Teil ordnungsmäßiger Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Bei Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten genügt auch ein Eigentümer als Verwalter ohne Zertifikat, solange nicht ein Drittel der Eigentümer die Zertifizierung verlangt.
Warum lehnen Hausverwaltungen kleine WEGs ab?
Weil der Aufwand kaum mit der Objektgröße skaliert: Jahresabrechnung, Versammlung und Buchhaltung kosten bei sechs Einheiten fast so viel Arbeitszeit wie bei sechzig, bringen aber nur einen Bruchteil der Vergütung. Dazu kommen Fachkräftemangel und gestiegene Anforderungen wie die Zertifizierungspflicht. Viele Verwaltungen konzentrieren sich deshalb auf größere Bestände.
Was kostet eine Hausverwaltung für eine kleine WEG?
Üblich sind je nach Region 25 bis 40 Euro pro Einheit und Monat – bei Kleinobjekten greifen aber meist Mindestpauschalen von 200 bis 300 Euro monatlich, unabhängig von der Einheitenzahl. Für ein Sechs-Parteien-Haus bedeutet das schnell 2.500 bis 3.500 Euro im Jahr, zuzüglich Sondervergütungen für Zusatzleistungen.
Kann übergangsweise ein Eigentümer die Verwaltung übernehmen?
Ja, die Gemeinschaft kann per Mehrheitsbeschluss einen Eigentümer zum Verwalter bestellen – befristet oder dauerhaft. Bei weniger als neun Sondereigentumsrechten ist dafür keine Zertifizierung nötig. Sinnvoll ist ein klarer Beschluss über Aufgaben, Laufzeit und eine eventuelle Aufwandsentschädigung, damit Verantwortung und Erwartungen von Anfang an geregelt sind.
Wie schnell kann unsere WEG auf Selbstverwaltung umstellen?
Grundsätzlich ab der nächsten Eigentümerversammlung: Die Gemeinschaft beschließt, keinen externen Verwalter zu bestellen oder einen Eigentümer zu bestellen, und regelt Kontovollmachten sowie Zuständigkeiten. Läuft noch ein Verwaltervertrag, sind Abberufung und Vertragsende zu beachten – die Details dazu erklärt unser Artikel zur Kündigung der Hausverwaltung. Mit digitaler Unterstützung ist der Übergang in wenigen Wochen machbar.