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Klimaanlage in der Eigentumswohnung: Genehmigung, aktuelle BGH-Urteile und Muster-Beschluss

Split-Klimagerät in der WEG: Wann die Gemeinschaft zustimmen muss, was die BGH-Urteile 2025/2026 ändern und wie der Gestattungsbeschluss gelingt – mit Muster.

Team selbstverwalten|10. Juli 20269 Min. Lesezeit
Abstrakte Illustration eines Wohngebäudes mit Klima-Außengerät und Sonne

Jeder Hitzesommer stellt dieselbe Frage neu: Darf ich in meiner Eigentumswohnung eine Klimaanlage einbauen – und müssen die anderen Eigentümer zustimmen? Lange galten Split-Klimageräte in vielen Gemeinschaften als praktisch nicht durchsetzbar. Genau das ändert sich gerade: Der Bundesgerichtshof hat 2025 die Gestattung per Mehrheitsbeschluss deutlich abgesichert und verhandelt seit Juni 2026 die Anschlussfrage, ob Eigentümer sogar einen Anspruch auf die Erlaubnis haben. Dieser Artikel erklärt die aktuelle Rechtslage, was die beiden BGH-Verfahren bedeuten und wie Sie den Gestattungsbeschluss in Ihrer WEG sauber vorbereiten – mit Muster-Beschlusstext.

Warum die Klimaanlage die Gemeinschaft etwas angeht

Split-Klimagerät als bauliche Veränderung

Ein Split-Klimagerät besteht aus einem Innengerät und einer Außeneinheit, die an Fassade, Balkon oder Dach montiert wird. Fassade, Balkonbrüstung und Dach sind Gemeinschaftseigentum – die Montage ist damit eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG und braucht einen Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung. Das gilt auch dann, wenn der Balkon zum Sondernutzungsrecht des Eigentümers gehört.

Entscheidend ist also nicht, wo das Gerät kühlt, sondern wo es baulich eingreift. Daraus ergibt sich die wichtigste Weichenstellung:

GerätetypBaulicher EingriffBeschluss nötig?
Mobiles Monoblock-Gerät (Abluftschlauch im gekippten Fenster)KeinerNein
Split-Gerät mit Außeneinheit an Fassade oder BalkonBohrung durch die Außenwand, Montage am GemeinschaftseigentumJa, Gestattungsbeschluss
Fest installiertes Gerät mit Durchbruch, aber ohne AußeneinheitKernbohrung durch GemeinschaftseigentumJa, Gestattungsbeschluss

Mobile Geräte sind die beschlussfreie Sofortlösung, arbeiten aber deutlich ineffizienter und lauter im Raum. Wer dauerhaft kühlen will, landet fast immer beim Split-Gerät – und damit in der Eigentümerversammlung.

Die gute Nachricht: Einfache Mehrheit genügt

Seit der WEG-Reform 2020 kann die Gemeinschaft bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit gestatten (§ 20 Abs. 1 WEG). Die früher oft nötige Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer ist Geschichte. Für die Praxis heißt das: Ein einzelner Nachbar, der „grundsätzlich dagegen" ist, kann ein Klimagerät nicht mehr allein blockieren – er müsste den Beschluss anfechten und dabei hohe Hürden überwinden.

Genau diese Hürden hat der BGH mit Urteil vom 23. Mai 2025 (V ZR 128/24) markiert. Eine Eigentümerin hatte den Gestattungsbeschluss für das Klima-Splitgerät ihres Nachbarn angefochten – ohne Erfolg. Die Kernaussagen:

  1. Die Mehrheit darf gestatten. Ein Gestattungsbeschluss für ein Klimagerät ist von der Beschlusskompetenz gedeckt und grundsätzlich rechtmäßig.
  2. Nur die Baumaßnahme selbst zählt. Ob ein Eigentümer „unbillig benachteiligt" wird, bemisst sich an den unmittelbaren Folgen der baulichen Veränderung – nicht an befürchteten Folgen der späteren Nutzung wie Betriebsgeräuschen. Für Lärm im Betrieb gelten die allgemeinen Regeln, etwa die Immissionsrichtwerte der TA Lärm.
  3. Keine überzogenen Info-Pflichten. Der bauwillige Eigentümer muss der Versammlung kein Gutachten-Paket vorlegen; ein Lichtbild des geplanten Geräts kann als Entscheidungsgrundlage genügen.
  4. Auflagen gehen auch später. Betriebszeiten oder Lärmgrenzen kann die Gemeinschaft auch nach der Gestattung noch per Beschluss nachschärfen.

Das laufende BGH-Verfahren: Anspruch auf die Erlaubnis?

Am 12. Juni 2026 hat der BGH den Fall V ZR 162/25 verhandelt – die Entscheidung stand bei Veröffentlichung dieses Artikels noch aus. Der Sachverhalt ist der Klassiker: Eigentümer beantragten in der Versammlung, ein Klimagerät auf ihrem Balkon installieren zu dürfen, und wurden überstimmt. Das Amtsgericht wies ihre Klage ab, das Landgericht Berlin II ersetzte den Beschluss dagegen und gestattete das Gerät mit Auflagen.

Rechtlich geht es um § 20 Abs. 3 WEG: Danach kann jeder Eigentümer die Gestattung verlangen, wenn kein anderer Eigentümer über das „bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß" hinaus beeinträchtigt wird. Der Streit dreht sich darum, welche Beeinträchtigungen dabei zählen – nur die Optik der Außeneinheit an der Fassade oder auch mögliche Folgen des späteren Betriebs. Die Fachwelt liest die jüngere Rechtsprechung des V. Zivilsenats als klare Tendenz zugunsten der Klimageräte; wer heute einen gut vorbereiteten Antrag stellt, verhandelt also mit Rückenwind.

Für die Praxis gilt schon jetzt: Eine pauschale Ablehnung („wir wollen das hier nicht") wird rechtlich immer schwerer haltbar. Umgekehrt bleibt ein wildes Anbringen ohne Beschluss riskant – dazu unten mehr.

So bereiten Sie den Gestattungsbeschluss vor

Ob mit oder ohne Anspruch: Der einfachste Weg zum Klimagerät ist ein überzeugender Antrag, dem die Mehrheit zustimmt. Diese Punkte sollten Sie vor der Eigentümerversammlung klären:

  1. Standort und Optik: Außeneinheit möglichst unauffällig platzieren (Balkon-Innenseite, Rückfassade, hinter der Brüstung). Ein Foto oder eine Fotomontage der geplanten Position beilegen – mehr verlangt auch der BGH nicht.
  2. Schall: Gerät mit niedrigem Schallleistungspegel wählen und die Herstellerangabe nennen. Die Außeneinheit muss im Betrieb die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalten; nachts gelten in Wohngebieten strenge Grenzen.
  3. Fachgerechte Montage: Ausführung durch einen Fachbetrieb (Kältemittel!), saubere Abdichtung der Wanddurchführung, Kondensatableitung – das nimmt der Versammlung die Substanzsorgen.
  4. Kosten und Verantwortung: Klarstellen, dass Sie Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und einen späteren Rückbau vollständig selbst tragen (§ 21 Abs. 1 WEG ordnet das ohnehin so zu).
  5. Auflagen antizipieren: Wer Betriebszeiten oder eine Lärmobergrenze gleich selbst in den Beschlusstext schreibt, entkräftet die häufigsten Gegenargumente, bevor sie fallen.

Muster-Beschlusstext

„Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gestattet dem Eigentümer der Einheit Nr. [X], auf eigene Kosten ein Split-Klimagerät zu installieren. Die Außeneinheit wird an der in der Anlage dargestellten Position [z. B. Innenseite der Balkonbrüstung] montiert. Die Installation erfolgt durch einen Fachbetrieb; Wanddurchführungen sind fachgerecht abzudichten, Kondensat ist ordnungsgemäß abzuleiten. Der Betrieb hat die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. Errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Verkehrssicherung und ein etwaiger Rückbau obliegen ausschließlich dem gestatteten Eigentümer; er stellt die Gemeinschaft von hieraus entstehenden Kosten und Ansprüchen frei. Die Gestattung gilt für Rechtsnachfolger der Einheit fort."

Was das für selbstverwaltete WEGs bedeutet

In der Selbstverwaltung landet das Thema ohne Verwalter-Filter direkt auf dem Tisch der Gemeinschaft – und wird angesichts der Hitzesommer eher häufiger als seltener. Sinnvoll ist, nicht jeden Einzelfall neu zu verhandeln, sondern beim ersten Antrag einen sauberen Rahmen zu setzen: einheitliche Auflagen zu Standort-Logik, Schall und Rückbau, die dann für alle folgenden Anträge gelten. Das hält die Fassade konsistent und erspart der Versammlung Wiederholungsdebatten.

Fazit

  • Die Außeneinheit eines Split-Klimageräts ist eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum – ohne Gestattungsbeschluss geht es nicht.
  • Seit der WEG-Reform genügt die einfache Mehrheit; einzelne Gegner können den Beschluss kaum noch kippen (BGH, Urteil vom 23.05.2025 – V ZR 128/24).
  • Ob Eigentümer die Gestattung sogar verlangen können, verhandelt der BGH aktuell (V ZR 162/25) – die Tendenz der Rechtsprechung ist klimageräte-freundlich.
  • Erfolgsfaktoren für den Antrag: unauffälliger Standort, leises Gerät, Fachmontage, klare Kosten- und Rückbauregelung im Beschlusstext.
  • Eigenmächtiger Einbau riskiert den Rückbau auf eigene Kosten – bei Ablehnung hilft die Beschlussersetzungsklage.

Häufige Fragen zur Klimaanlage in der Eigentumswohnung

Müssen alle Eigentümer der Klimaanlage zustimmen?

Nein. Seit der WEG-Reform 2020 genügt für die Gestattung einer baulichen Veränderung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung (§ 20 Abs. 1 WEG). Die Zustimmung jedes einzelnen betroffenen Eigentümers ist nicht mehr erforderlich. Grenze bleibt nur, dass die Maßnahme die Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet und keinen Eigentümer unbillig benachteiligt.

Habe ich einen Anspruch darauf, dass die WEG mein Split-Klimagerät erlaubt?

Klimageräte gehören nicht zu den privilegierten Maßnahmen wie Wallbox oder Steckersolar, bei denen das Gesetz einen Gestattungsanspruch vorsieht. In Betracht kommt aber der Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG, wenn kein anderer Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Genau diese Frage verhandelt der BGH derzeit im Verfahren V ZR 162/25; die Vorinstanz hatte den Eigentümern die Erlaubnis mit Auflagen zugesprochen.

Darf ich ein mobiles Klimagerät ohne Beschluss betreiben?

Ja. Ein mobiles Monoblock-Gerät, dessen Abluftschlauch durch das gekippte Fenster führt, verändert das Gemeinschaftseigentum nicht und braucht keine Gestattung. Es gelten nur die üblichen Rücksichtnahme-Regeln, etwa die Ruhezeiten der Hausordnung. Mobile Geräte sind allerdings deutlich ineffizienter und im Raum lauter als Split-Anlagen.

Was kann die WEG mir an Auflagen machen?

Üblich und zulässig sind Auflagen zu Standort und Optik der Außeneinheit, zur fachgerechten Montage, zur Einhaltung von Lärmgrenzen (TA Lärm) sowie die Übernahme von Kosten, Instandhaltung und Rückbau durch den gestatteten Eigentümer. Der BGH hat zudem klargestellt, dass die Gemeinschaft Nutzungsregeln wie Betriebszeiten auch nachträglich noch beschließen kann.

Der Nachbar hat ohne Beschluss eine Klimaanlage montiert – was nun?

Eine ungenehmigte bauliche Veränderung muss die Gemeinschaft nicht hinnehmen: Sie kann per Beschluss die Beseitigung verlangen und den Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. Der Rückbau geht zulasten des Eigentümers, der das Gerät angebracht hat. Alternativ kann die Versammlung die Anlage nachträglich gestatten – idealerweise mit denselben Auflagen, die für neue Anträge gelten würden.

Wie laut darf die Außeneinheit sein?

Maßgeblich sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am nächstgelegenen schutzbedürftigen Raum, etwa dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn. Nachts gelten in Wohngebieten strenge Werte, die günstige Geräte schnell reißen. Achten Sie beim Kauf auf den Schallleistungspegel der Außeneinheit und planen Sie den Standort so, dass er nicht direkt auf Nachbarfenster strahlt – das ist zugleich das beste Argument in der Versammlung.