Balkonkraftwerk in der WEG: Rechtslage 2026, BGH-Urteil und Muster-Beschluss
Seit Oktober 2024 sind Balkonkraftwerke privilegierte bauliche Veränderungen. Doch ein Beschluss der Eigentümerversammlung bleibt Pflicht. Was die aktuelle Rechtslage für Ihre WEG bedeutet.

Immer mehr Eigentümer möchten ein Balkonkraftwerk installieren, um Stromkosten zu senken und einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Seit Oktober 2024 gelten Steckersolargeräte als privilegierte bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG -- das heißt, die Gemeinschaft darf die Installation nicht mehr ohne Weiteres ablehnen. Dennoch bleibt die Umsetzung in vielen WEGs ein Streitthema. Dieser Artikel erklärt die aktuelle Rechtslage, das wichtige BGH-Urteil von 2025 und wie Ihre Gemeinschaft einen sauberen Beschluss fasst.
Die Rechtslage seit Oktober 2024
Seit der Ergänzung des § 20 Abs. 2 WEG zählen Steckersolargeräte zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen -- ebenso wie E-Ladestationen, Einbruchschutz und Maßnahmen zur Barrierefreiheit. Das bedeutet: Jeder Eigentümer hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft die Installation gestattet.
Der Anspruch auf Gestattung ist das Entscheidende: Die Eigentümerversammlung darf die Installation nicht willkürlich verweigern. Sie hat allerdings das Recht, über das „Wie" mitzubestimmen -- also über Montageart, Optik und technische Vorgaben.
Was „privilegiert" konkret bedeutet
| Aspekt | Vor Oktober 2024 | Seit Oktober 2024 |
|---|---|---|
| Rechtsanspruch | Keiner -- Gemeinschaft konnte frei ablehnen | Gesetzlicher Anspruch auf Gestattung |
| Beschluss nötig? | Ja | Ja, weiterhin Pflicht |
| Kostenverteilung | Gemeinschaft entscheidet | Antragsteller trägt Kosten |
| Ablehnungsgründe | Beliebig | Nur bei unverhältnismäßiger Beeinträchtigung |
Das BGH-Urteil vom 18. Juli 2025
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 18. Juli 2025 (Az. V ZR 29/24) eine zentrale Frage geklärt, die viele Eigentümergemeinschaften verunsichert hatte.
Die drei Kernaussagen des Urteils
- Beschluss vor Montage: Ein Eigentümer darf nicht eigenmächtig installieren. Der Beschluss muss vor der Montage gefasst werden.
- Keine Kompetenz des Verwalters: Der Verwalter darf keine Einzelgenehmigungen erteilen. Die Entscheidung liegt ausschließlich bei der Eigentümerversammlung.
- Rückbau bei eigenmächtigem Handeln: Hat ein Eigentümer ohne Beschluss installiert, kann die Gemeinschaft den Rückbau auf Kosten des Eigentümers verlangen.
So bringen Sie das Balkonkraftwerk auf die Tagesordnung
Antrag formulieren
Stellen Sie spätestens vier Wochen vor der nächsten ETV einen schriftlichen Antrag an den Beirat oder die Person, die die Versammlung einberuft. Der Antrag sollte enthalten:
- Ihr konkretes Vorhaben (Anlagentyp, Leistung, Montageort)
- Technische Datenblätter des Herstellers
- Fotos oder Skizze der geplanten Montageposition
- Hinweis auf den gesetzlichen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG
Muster-Beschlusstext
Folgender Beschlusstext hat sich in der Praxis bewährt:
„Die Eigentümergemeinschaft gestattet dem Eigentümer der Einheit Nr. [X] die Installation eines Steckersolargeräts (Balkonkraftwerk) mit einer maximalen Einspeiseleistung von 800 Watt an der Balkonbrüstung / Außenseite des Balkons der betreffenden Einheit gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG. Folgende Vorgaben sind einzuhalten:
- Die Montage erfolgt fachgerecht und sturmsicher, ohne dauerhafte Eingriffe in die Bausubstanz (keine Bohrungen in die Fassade).
- Die Anlage wird in einheitlicher Farbe (schwarz / anthrazit) ausgeführt.
- Der Eigentümer trägt sämtliche Kosten für Anschaffung, Montage und Rückbau.
- Der Eigentümer weist eine Haftpflichtversicherung nach, die Schäden durch die Anlage abdeckt.
- Die Anmeldung im Marktstammdatenregister erfolgt durch den Eigentümer.
- Bei Verkauf der Einheit geht die Rückbaupflicht auf den neuen Eigentümer über.
Die Kosten der Maßnahme trägt der antragstellende Eigentümer."
Technische Rahmenbedingungen
Anmeldung und Registrierung
Seit 2024 gilt ein vereinfachtes Verfahren: Die Anlage muss lediglich im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden. Eine separate Meldung beim Netzbetreiber entfällt. Die Registrierung dauert etwa zehn Minuten und ist kostenfrei.
Anschluss und Leistung
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Maximale Einspeiseleistung | 800 Watt (Wechselrichterleistung) |
| Modulleistung | Bis zu 2.000 Wp (Peakleistung) |
| Anschluss | Schuko-Steckdose zunehmend akzeptiert (AG Hamburg-Wandsbek 2025) |
| Zähler | Rücklaufsperre empfohlen, aber kein Hinderungsgrund mehr |
Sicherheit und Haftung
Der Betreiber -- also der Eigentümer, der die Anlage installiert -- trägt die Verkehrssicherungspflicht. Das umfasst:
- Sturmsichere Montage nach Herstellervorgaben
- Regelmäßige Sichtprüfung auf Beschädigungen
- Haftpflichtversicherung, die Schäden durch die Anlage abdeckt (bei vielen Policen bereits inkludiert -- prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz)
Sonderfall: Mieter in einer Eigentumswohnung
Auch Mieter haben seit 2024 einen gesetzlichen Anspruch auf die Gestattung eines Balkonkraftwerks (§ 554 Abs. 1a BGB). Allerdings brauchen sie dafür eine Genehmigungskette:
- Der Mieter stellt einen Antrag an seinen Vermieter (den Eigentümer).
- Der Vermieter muss die Gestattung durch die WEG herbeiführen (Beschluss der ETV).
- Erst nach Beschluss darf der Mieter die Anlage installieren.
Häufige Fragen zum Balkonkraftwerk in der WEG
Kann die WEG das Balkonkraftwerk trotz Privilegierung ablehnen?
Grundsätzlich nein. Die Gemeinschaft darf die Installation nur ablehnen, wenn sie zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führt -- etwa bei einem denkmalgeschützten Gebäude oder wenn die Statik des Balkons nicht ausreicht. Die reine optische Veränderung reicht als Ablehnungsgrund in der Regel nicht aus.
Brauche ich einen Elektriker für die Installation?
Rechtlich nicht zwingend, wenn die Anlage über eine Schuko-Steckdose angeschlossen wird. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt sich jedoch eine fachkundige Installation, insbesondere bei der Befestigung. Manche WEG-Beschlüsse schreiben eine fachmännische Montage vor.
Was passiert, wenn ein Eigentümer ohne Beschluss installiert hat?
Nach dem BGH-Urteil von 2025 kann die Gemeinschaft den Rückbau verlangen. Der betroffene Eigentümer sollte nachträglich einen Gestattungsbeschluss beantragen. In der Praxis wird die Gemeinschaft dies oft dulden, wenn die Anlage fachgerecht montiert ist -- einen Rechtsanspruch auf nachträgliche Genehmigung gibt es aber nicht.
Muss ich die Anlage versichern?
Eine gesonderte Versicherung ist nicht vorgeschrieben. Prüfen Sie jedoch, ob Ihre private Haftpflichtversicherung Schäden durch die Anlage abdeckt (etwa herabfallende Teile bei Sturm). Die meisten aktuellen Policen schließen Balkonkraftwerke bereits ein. Zusätzlich kann die WEG-Gebäudeversicherung relevant sein, wenn die Anlage am Gemeinschaftseigentum befestigt ist.
Wie dokumentiere ich den Beschluss korrekt?
Der Beschluss wird mit fortlaufender Nummer in die Beschlusssammlung eingetragen -- inklusive exaktem Wortlaut, Abstimmungsergebnis und Angabe der betreffenden Einheit. Bei Gemeinschaften, die selbstverwalten.com nutzen, geschieht dies automatisch und ist für alle Eigentümer jederzeit einsehbar.