§ 1 Anbieter und Geltungsbereich
(1) Anbieter ist die selbstverwalten SV GmbH, Hamburger Str. 3, 22952 Lütjensee, Deutschland, vertreten durch die Geschäftsführer Lukas Vogel und Alexander Schmiedeberg, Telefon: 04154 7599931, E-Mail: kontakt@selbstverwalten.com (nachfolgend „Anbieter“).
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Erfasst sind insbesondere professionelle Haus- und Immobilienverwaltungen, gewerbliche oder sonst unternehmerisch handelnde Vermieter und Immobilieneigentümer sowie andere Unternehmer, die die Plattform für eigene geschäftliche Verwaltungszwecke oder im Rahmen eigener Verwaltungsmandate einsetzen.
(3) Vertragspartner ist ausschließlich der im Auftrag bezeichnete Kunde. Eine vom Kunden betreute Gemeinschaft der Wohnungseigentümer („GdWE“), ein Eigentümer, Vermieter, Mieter, Dienstleister oder sonstiger eingeladener Nutzer wird durch die Anlage eines Objekts oder die Einladung auf die Plattform nicht Vertragspartner des Anbieters. Bei der Verwaltung eigener Immobilien ist der im Auftrag bezeichnete unternehmerisch handelnde Eigentümer oder Vermieter selbst Kunde.
(4) Schließt ein Nutzer den Vertrag ausdrücklich im Namen einer GdWE oder eines anderen Dritten, gelten diese Bedingungen nur, wenn dieser Vertragspartner selbst zum Kundenkreis nach Abs. 2 gehört und der Anbieter den Vertrag auf dieser Grundlage annimmt. Für unmittelbare Verträge mit selbstverwalteten oder verbraucherähnlichen GdWE und mit privaten Vermietern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für selbstverwaltende Eigentümergemeinschaften und private Vermieter.
(5) Weitervertrieb, Unterlizenzierung, Reseller- und White-Label-Modelle, bei denen der Kunde gegenüber Dritten selbst als Anbieter der Plattform auftritt, setzen eine gesonderte Partner- oder Lizenzvereinbarung voraus. Die funktionsgemäße Einbindung von Eigentümern, Mietern, Beiräten, Beschäftigten und Dienstleistern in eigene geschäftliche Verwaltungsprozesse oder bestehende Verwaltungsmandate ist kein solcher Weitervertrieb.
(6) Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Bedingungen nicht geschlossen. Der Kunde bestätigt, den Vertrag ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder als öffentlich-rechtlicher Kunde abzuschließen.
(7) Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt oder Zahlungen annimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
§ 2 Begriffe
(1) „Plattform“ bezeichnet die webbasierte Software selbstverwalten.com einschließlich einer bereitgestellten mobilen App-Hülle, soweit diese angeboten wird, Dokumentation und vertraglich vereinbarter Schnittstellen. „Kundenkonto“ bezeichnet den dem Kunden zugeordneten Zugang für sein Portfolio.
(2) „Nutzer“ ist eine natürliche Person, die aufgrund einer vom Kunden vergebenen Rolle oder Einladung auf die Plattform zugreift. „Administrator“ ist ein Nutzer mit erweiterten technischen Berechtigungen. Der Kunde legt gesondert fest, welche Personen Bestellungen, entgeltliche Erweiterungen, Kündigungen und datenschutzrechtliche Weisungen erklären dürfen. Eine technische Rolle allein begründet keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.
(3) „Objekt“ ist ein in der Plattform angelegter Verwaltungsbestand, insbesondere eine vom Kunden betreute GdWE, eine eigene oder fremde Mietliegenschaft oder ein sonstiges vereinbartes Immobilienportfolio. „Voll-Einheit“ bezeichnet eine Wohnungs- oder Gewerbeeinheit; Stellplätze, Keller und sonstige Nebenobjekte sind „Nebeneinheiten“, soweit die Leistungsbeschreibung sie nicht abweichend einordnet.
(4) „Portfolio“ bezeichnet die Gesamtheit der im Kundenkonto geführten Objekte und Einheiten. Die darin verwalteten Auftraggeber, Eigentümer und sonstigen Beteiligten sind keine Vertragsparteien dieses SaaS-Vertrags.
(5) „Kundendaten“ sind die vom Kunden und seinen Nutzern eingegebenen, hochgeladenen oder durch ihre Nutzung erzeugten Daten und Inhalte einschließlich objektbezogener Dokumente, Finanz-, Kommunikations-, Beschluss-, Stamm- und Metadaten. „KI-Funktionen“ erzeugen automatisiert Ausgaben, Extraktionen, Vorschläge oder Zusammenfassungen mithilfe künstlicher Intelligenz. „KI-Credits“ sind die in der Leistungsbeschreibung erläuterten Zähleinheiten ihrer Nutzung.
(6) „Abrechnungszeitraum“ ist der vereinbarte monatliche oder jährliche Zahlungs- und Abrechnungszeitraum. Er ist von der Vertragslaufzeit zu unterscheiden. „Abrechnungsmonat“ ist bei monatlicher Zahlung der jeweils bezahlte Monat, bei jährlicher Zahlung der jeweilige Monatsabschnitt, gerechnet ab dem Beginn des bezahlten Jahres.
§ 3 Vertragsunterlagen und Leistungsgegenstand
(1) Der Anbieter stellt die Plattform für die Vertragsdauer als Software-as-a-Service über das Internet bereit. Für die zeitweise Softwareüberlassung gilt Mietrecht, soweit diese Bedingungen nichts Wirksames abweichend regeln. Gesonderte Beratungs-, Schulungs-, Migrations-, Einrichtungs- oder Entwicklungsleistungen richten sich nach ihrer Vereinbarung und dem jeweils einschlägigen Vertragsrecht.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich in folgender Reihenfolge aus:
- einer Individualvereinbarung,
- der Bestellbestätigung und der bei Vertragsschluss ausgewählten Tarif- und Leistungsbeschreibung,
- diesen AGB einschließlich ihrer Anlagen und
- der bei Vertragsschluss bereitgestellten Produktbeschreibung.
Vorvertragliche öffentliche Aussagen des Anbieters bleiben im gesetzlich vorgesehenen Umfang maßgeblich. Der AVV hat für die Auftragsverarbeitung Vorrang. Eine Auftragsbestätigung kann ein bereits angenommenes Angebot nicht einseitig ändern. Spätere Websitefassungen, Leistungsbeschreibungen oder Preislisten ändern bestehende Verträge nur nach Maßgabe der §§ 6, 12 und 27.
(3) Je nach Tarif können insbesondere Portfolio- und Rollenverwaltung, Finanzbuchhaltung, Hausgeld, Mietverwaltung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, Dokumente, Vorgänge, Kommunikation, Versammlungen, Beschlüsse, Online-Teilnahme, Bankanbindung und KI-Funktionen enthalten sein. API-Zugang, DATEV- oder andere Integrationen, Migration, individuelle Anpassungen, zusätzliche Speicher- und Supportleistungen sind nur geschuldet, soweit sie im Auftrag vereinbart sind. Öffentliche Produktangaben und konkrete Zusagen werden bei der Auslegung der vereinbarten Beschaffenheit berücksichtigt. Als geplant, Vorschau, Pilot oder Beta bezeichnete Funktionen werden nicht allein durch ihre Ankündigung zu zugesagten produktiven Kernfunktionen.
(4) Der Anbieter schuldet die vereinbarte Funktionalität, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen oder verwaltungsorganisatorischen Erfolg, keine bestimmte Arbeitsersparnis und keine vollständige Automatisierung. Er wird nicht zum Verwalter einer GdWE, Beauftragten eines Vermieters, Rechtsanwalt, Steuerberater, Inkassodienstleister, Zahlungsdienstleister oder Archivdienst für gesetzliche Aufbewahrungspflichten.
(5) Gesondert als Beta, Pilot oder experimentell angebotene Zusatzfunktionen werden vor ihrer Aktivierung mit ihrem Erprobungsstatus und den erkennbaren Einschränkungen erläutert. Der Kunde entscheidet ausdrücklich über ihre Nutzung. Sie sind ohne entsprechende Freigabe nicht für irreversible, fristgebundene oder sonstige geschäftskritische Vorgänge bestimmt. Für solche Funktionen gilt ein SLA nur, wenn es sie ausdrücklich umfasst. Sie dürfen mit angemessener Ankündigung weiterentwickelt oder eingestellt werden; bei konkreten Sicherheitsrisiken ist eine sofortige Beschränkung zulässig. Für mit ihnen gesondert vergütete Leistungen wird die auf die Zeit nach Einstellung entfallende Vergütung erstattet. Vereinbarte produktive Leistungen dürfen nicht nachträglich einseitig zu Beta-Leistungen erklärt werden; hierfür gelten §§ 12, 22 und 23.
(6) Technische Voraussetzungen sind ein aktueller, vom Hersteller unterstützter Webbrowser, eine hinreichende Internetverbindung und, bei mobilen Funktionen, ein kompatibles Endgerät. Aktuelle Angaben zu Kompatibilität, Interoperabilität und Barrierefreiheit stellt der Anbieter vor Vertragsschluss in der Leistungsbeschreibung oder im Hilfe-Center bereit.
(7) Soweit Reaktionszeiten für den Support genannt werden, bezeichnen sie die angestrebte Zeit bis zu einer ersten qualifizierten Antwort, sofern die Tarifbeschreibung nicht ausdrücklich eine verbindliche Entstörungszeit zusagt.
(8) Übergabepunkt der SaaS-Leistung ist der Ausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums zum öffentlichen Internet. Die Internetanbindung und Endgeräte des Kunden sind nicht Vertragsgegenstand.
§ 4 Vertragsschluss und Vertretung
(1) Die Darstellung der Tarife ist kein verbindliches Angebot. Bei einer Onlinebestellung gibt der Kunde seine Bestellung ab, indem er im Bestellprozess die hervorgehobenen Pflichtinformationen prüft, die einbezogenen Vertragsunterlagen bestätigt und die eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder gleichwertig beschriftete Schaltfläche betätigt. Der kostenpflichtige Vertrag kommt mit der Bestellbestätigung oder der Freischaltung des Tarifs durch den Anbieter zustande. Bei einem individuellen Angebot kommt der Vertrag durch dessen fristgerechte Annahme zustande.
(2) Vor Abgabe einer Onlinebestellung kann der Kunde seine Angaben prüfen und berichtigen; die einbezogenen Vertragsunterlagen werden speicherbar bereitgestellt. Der Anbieter bestätigt den Zugang der Bestellung unverzüglich per E-Mail und dokumentiert die akzeptierten Fassungen und Zeitpunkte. Die bei Vertragsschluss einbezogenen Fassungen von AGB und AVV bleiben auf der Website abrufbar.
(3) Der handelnde Nutzer bezeichnet den Kunden mit Firma oder Name, Rechtsform, Geschäftsanschrift und Rechnungsdaten und bestätigt seine Befugnis zum Vertragsschluss für diesen. Der Anbieter darf bei begründeten Zweifeln geeignete Nachweise verlangen und die Freischaltung bis zur Klärung zurückstellen. Die gesetzlichen Folgen eines Handelns ohne Vertretungsmacht bleiben unberührt.
(4) Der Kunde hält Kontaktdaten sowie die Befugnisse seiner Nutzer aktuell. Bestellungen und Freigaben dürfen nur durch hierzu befugte Personen erfolgen. Der Anbieter darf auf eine ihm ausdrücklich mitgeteilte Bevollmächtigung vertrauen, bis ihm deren Widerruf zugeht oder deren Wegfall anderweitig bekannt ist.
(5) Eine Onlinebestellung bindet den Kunden für sieben Kalendertage ab ihrem Zugang, sofern keine andere angemessene Annahmefrist vereinbart ist. Ein individuell vom Anbieter abgegebenes Angebot gilt für die darin genannte Frist. Der Anbieter teilt eine Ablehnung oder das Ausbleiben der Annahme auf Anfrage mit; ohne Annahme entstehen keine Entgelte.
§ 5 Kostenlose Testphase
(1) Sofern im Registrierungsprozess angeboten, beginnt mit Bestätigung der Registrierung eine 14-tägige kostenlose Testphase. Ihr Funktionsumfang und das enthaltene KI-Kontingent richten sich nach der Leistungsbeschreibung. Ein Zahlungsmittel ist nicht erforderlich; die Testphase geht nicht automatisch in einen kostenpflichtigen Tarif über.
(2) Der Kunde darf Echtdaten erst verarbeiten lassen, wenn seine Befugnisse geklärt und der erforderliche AVV abgeschlossen sind. Anderenfalls sind anonymisierte oder fiktive Testdaten zu verwenden. Funktionen mit Außenwirkung können für den Test gesperrt werden.
(3) Ohne Anschlussvertrag wird der Testzugang nach Ablauf gesperrt. Testdaten bleiben bis 90 Tage nach dem Ende der Testphase gespeichert; in dieser Zeit können sie exportiert oder bei Abschluss eines Vertrags übernommen werden. Danach legt der Anbieter die Objekte still: Sie sind für niemanden mehr abrufbar, und die Daten werden nicht mehr verarbeitet. Auf Weisung werden Testdaten jederzeit gelöscht, spätestens innerhalb von 30 Tagen. §§ 14 und 15 sowie gesetzlich gebotene frühere Löschungen bleiben unberührt.
(4) Für die Testphase besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit oder einen bestimmten Supportumfang. Die Haftung für die unentgeltliche Testüberlassung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die unbeschränkten Haftungsfälle nach § 23 Abs. 1 und zwingende datenschutzrechtliche Pflichten bleiben unberührt.
§ 6 Entgelte und Preisanpassung
(1) Maßgeblich sind Preise, Berechnungsgrundlagen, Mengenstaffeln, Mindestentgelte, Inklusivleistungen und Zahlungsweise, die im angenommenen Auftrag oder unmittelbar vor Abgabe der Onlinebestellung angezeigt und in der Bestellbestätigung festgehalten werden. Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger öffentlich-rechtlicher Abgaben, soweit nicht ausdrücklich ein Bruttopreis vereinbart ist.
(2) Bei einheitenbezogener Portfolioabrechnung wird die Summe der abrechnungsrelevanten Einheiten aller im Kundenkonto geführten eigenen und fremden Objekte zugrunde gelegt. Die vereinbarte Mengenstaffel wird auf das Gesamtportfolio angewandt. Bei progressiven Staffeln gilt jeder Preis nur für die Einheiten in der jeweiligen Stufe. Die Behandlung und Vergütung von Nebeneinheiten, archivierten Objekten und Zusatzmodulen ergeben sich aus dem Auftrag; Konditionen eines Partner- oder White-Label-Modells gelten nicht automatisch.
(3) Die Zahlung erfolgt monatlich oder jährlich im Voraus. Wird für eine jährliche Zahlung ein Nachlass gewährt, ergibt sich dessen Berechnung aus dem angenommenen Auftrag oder der Bestellbestätigung. Ändert sich die abrechnungsrelevante Nutzung, insbesondere die Einheiten-, Objekt-, Nutzer-, Speicher- oder Modulzahl, wird das Entgelt ab dem Tag der Änderung zeitanteilig angepasst: Mehrbeträge werden anteilig nachberechnet, Minderbeträge anteilig gutgeschrieben. Eine rückwirkende Mehrbelastung für die Zeit vor der Änderung erfolgt nur, soweit sie vor der betreffenden Nutzung klar ausgewiesen wurde oder der Kunde abrechnungsrelevante Mehrnutzung schuldhaft nicht angegeben hat.
(4) Der Anbieter darf die laufenden Preise erstmals nach zwölf Monaten ab Vertragsbeginn und danach höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten an die nachweisbare Änderung der für die vereinbarte Leistung erforderlichen Kosten anpassen. Berücksichtigt werden insbesondere Kosten für Hosting, Rechenleistung, Speicher, Datenverkehr, Energie, externe KI-, Kommunikations- und Zahlungsdienste, unmittelbar leistungsbezogenes Personal, Softwarelizenzen, Informationssicherheit sowie gesetzliche Abgaben und Compliance-Anforderungen.
(5) Eine Preisänderung wird mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit Anlass, Berechnungsfaktoren, bisherigem und neuem Preis sowie Wirksamkeitsdatum angekündigt. Erhöht sich der laufende Nettopreis innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums um mehr als fünf Prozent, kann der Kunde den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden zum Änderungszeitpunkt außerordentlich kündigen. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen. Vorausbezahlte Zeiträume bleiben von Erhöhungen ausgenommen. Preissenkungen werden ab dem mitgeteilten Zeitpunkt berücksichtigt.
(6) Eine Veränderung des Preismodells, insbesondere neue Grund- oder Mindestentgelte, neue Abrechnungseinheiten oder zusätzlich kostenpflichtige Kernfunktionen, bedarf einer Vereinbarung. Änderungen gesetzlicher Steuern und Abgaben werden ab ihrem gesetzlichen Wirksamwerden weitergegeben.
(7) Abrechnungs- und Verbrauchsprotokolle des Anbieters sind für die Vergütungsberechnung maßgeblich, sofern der Kunde nicht ihre Unrichtigkeit nachweist. Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von sechs Wochen nach Zugang in Textform zu erheben. Der Anbieter weist in der Rechnung auf diese Frist und die Folgen unterbliebener Einwendungen hin. Nach Fristablauf gilt die Rechnung als genehmigt, es sei denn, der Kunde war ohne eigenes Verschulden an der Prüfung gehindert oder weist eine objektiv unrichtige Abrechnung nach.
(8) Bei konkreten Anhaltspunkten für erhebliche, nicht angegebene Mehrnutzung darf der Anbieter mit mindestens zehn Arbeitstagen Vorankündigung geeignete abrechnungsbezogene Nachweise verlangen. Die Prüfung ist auf den erforderlichen Umfang beschränkt. Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten sind zu schützen. Zusätzliche Prüfkosten trägt der Kunde, soweit er durch eine schuldhafte erhebliche Falschangabe eine erforderliche Prüfung verursacht hat und die Kosten angemessen sind.
§ 7 KI-Funktionen und fachliche Grenzen
(1) KI-Funktionen werden in der Benutzeroberfläche als solche kenntlich gemacht. Sie können Dokumente auslesen, Daten strukturieren, Vorschläge erzeugen, Inhalte zusammenfassen, Fragen beantworten oder vorbereitende Aktionen anbieten. KI-Ausgaben entstehen probabilistisch und können trotz Quellenangaben unrichtig, unvollständig, missverständlich oder veraltet sein.
(2) KI-Ausgaben sind Entwürfe und Arbeitshilfen. Sie werden nicht automatisch als Beschluss, Buchung, Zahlung, Nachricht oder sonstige Erklärung mit Außenwirkung übernommen. Der Nutzer muss jede Ausgabe anhand der Originalunterlagen und der konkreten Umstände prüfen und eine schreibende oder sonst kritische Aktion ausdrücklich freigeben.
(3) Ein als „Recht“, „Steuer“ oder ähnlich bezeichneter Assistent vermittelt ausschließlich allgemeine Informationen, Fundstellen und vorläufige Arbeitshypothesen. Er ist nicht zur rechtlichen oder steuerlichen Prüfung einer konkreten fremden Angelegenheit bestimmt. Insbesondere bewertet er nicht abschließend die Wirksamkeit konkreter Beschlüsse, Einladungen, Verträge, Teilungserklärungen oder Gemeinschaftsordnungen und gibt keine auf den Einzelfall zugeschnittene verbindliche Handlungsempfehlung. Erfordert eine Anfrage eine rechtliche oder steuerliche Einzelfallprüfung, weist die Funktion auf die Notwendigkeit qualifizierter Beratung hin. Entscheidungen über Fristen, Haftungsrisiken, Beschlusswirksamkeit, Vollstreckung oder erhebliche Vermögenswerte dürfen nicht allein auf eine KI-Ausgabe gestützt werden.
(4) Vorlagen, Rechtsinformationen und KI-Ausgaben entbinden den Nutzer nicht von eigener Prüfung, Beschlussfassung und Verantwortung. Der Anbieter erbringt mit der Plattform keine Rechts- oder Steuerberatung und übernimmt keine Verwalteraufgaben. Eine bloße Bezeichnung als Hinweis oder Muster ändert jedoch nichts an zwingenden gesetzlichen Pflichten des Anbieters; insbesondere bleiben Mängelrechte und die Haftung nach § 23 unberührt.
(5) Für KI-Funktionen können externe Dienste eingesetzt werden. Welche Anbieter für Chat, Dokumentextraktion, Texterkennung oder Spracheingabe verwendet werden, ob eine Modellwahl möglich ist und ob eine Übermittlung in Drittländer stattfindet, ergibt sich aus der bei Nutzung zugänglichen Funktionsinformation, der Datenschutzerklärung, dem AVV und der aktuellen Liste der Sub-Auftragsverarbeiter. Die Auswahl eines EU-Modells für den Chat bedeutet nicht automatisch, dass jede andere KI-Funktion ausschließlich in der EU verarbeitet wird.
(6) Der Anbieter verwendet Kundendaten nicht zum Training eigener oder fremder allgemein verwendbarer KI-Modelle, sofern der Kunde dem nicht in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich zugestimmt hat. Gesetzlich zulässige technische Protokollierung, Sicherheitsprüfungen und qualitätssichernde Verarbeitung im Auftrag bleiben hiervon unberührt.
(7) Eine einzelne KI-Ausgabe ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil sie von einer fachlich vertretbaren menschlichen Bewertung abweicht. Die KI-Funktion muss jedoch die vereinbarte Funktionalität, Transparenz, Sicherheit und Qualität im gesetzlich geschuldeten Umfang aufweisen.
§ 8 Nutzer und Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde bestimmt Nutzer, Rollen und objektbezogene Berechtigungen. Er stellt sicher, dass Beschäftigte, Eigentümer, Beiräte, Mieter und Dienstleister nur auf für sie bestimmte Daten zugreifen können, und entzieht nicht mehr erforderliche Rechte unverzüglich. Er informiert die Nutzer über die für ihre Nutzung maßgeblichen Regeln.
(2) Konten sind personenbezogen. Zugangsdaten sind geheim zu halten; angebotene Sicherheitsmaßnahmen sind nach den dokumentierten Sicherheitsanforderungen einzusetzen. Verdacht auf Missbrauch oder Sicherheitsvorfälle sind unverzüglich zu melden. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden für jeden Missbrauch seiner Zugangsdaten wird hierdurch nicht begründet.
(3) Der Kunde gewährleistet seine Berechtigung zur Verwaltung jedes Objekts, zur Nutzung der eingestellten Inhalte und zur Veranlassung der jeweiligen Verarbeitung. Er prüft erforderliche Vollmachten, Organbefugnisse, Rechtsgrundlagen und Informationspflichten. Die Bestellung zum Verwalter einer GdWE und die Berechtigung zur Kontoverfügung sind getrennt von den Softwareberechtigungen zu beurteilen.
(4) Rechtswidrige, beleidigende, persönlichkeitsrechts- oder urheberrechtsverletzende Inhalte oder sonstige fremde Rechte verletzende Inhalte und Schadsoftware dürfen nicht eingestellt werden. Unzulässig sind die Umgehung von Sicherheitsmechanismen, ungenehmigte Belastungs- oder Penetrationstests, Scraping, automatisierte Massenabfragen und eine Nutzung, die Verfügbarkeit oder Sicherheit der Plattform beeinträchtigt. Sicherheitslücken sind vertraulich an den Anbieter zu melden und dürfen nicht ausgenutzt werden.
(5) Der Kunde prüft vor Erklärungen und Maßnahmen mit Außenwirkung insbesondere Adressaten, Berechtigungen, Inhalte, Beträge, Fristen und Freigaben. Er meldet Störungen mit einer nachvollziehbaren Beschreibung und unterstützt eine zumutbare Fehleranalyse. Rechtlich oder wirtschaftlich wesentliche Unterlagen und Daten sind regelmäßig in zumutbarem Umfang zusätzlich zu exportieren und außerhalb der Plattform zu sichern. Eigene Sicherungs- und Sicherheitsverpflichtungen des Anbieters bleiben bestehen.
§ 9 Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Die angebotenen Zahlungsmittel werden zu Beginn des Bestellvorgangs und im Checkout angezeigt. Zahlungen werden über Stripe Payments Europe Ltd. per SEPA-Lastschrift oder Karte abgewickelt; bei ausdrücklich angebotenen Tarifen ist Zahlung auf Rechnung möglich. Zahlungsdaten können unmittelbar beim Zahlungsdienstleister verarbeitet werden.
(2) Entgelte sind zu Beginn des jeweiligen Zahlungszeitraums fällig. Kosten einer fehlgeschlagenen Zahlung trägt der Kunde nur, soweit er die Ursache zu vertreten hat und die Kosten tatsächlich und angemessen entstanden sind.
(3) Bei Zahlungsverzug darf der Anbieter nach Mahnung und angemessener Nachfrist den kostenpflichtigen Zugang vorübergehend sperren. Die Sperre muss verhältnismäßig sein und darf zwingende Export-, Kündigungs- und Mängelrechte nicht verhindern. Kundendaten werden wegen der Sperre nicht gelöscht.
(4) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
(1) Der kostenpflichtige Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Mindestvertragslaufzeit besteht nicht, soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist. Monatliche oder jährliche Zahlung bezeichnet nur den Zahlungsrhythmus.
(2) Der Kunde kann jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats (§ 2 Abs. 6) kündigen. Die Kündigung kann über die Kündigungsfunktion unter app.selbstverwalten.com/kuendigen oder in Textform, insbesondere per E-Mail an kontakt@selbstverwalten.com, erklärt werden. Gibt der Kunde keinen Beendigungszeitpunkt an, wirkt die Kündigung zum frühestmöglichen Termin.
(3) Der Anbieter bestätigt eine über die Kündigungsfunktion erklärte Kündigung sofort elektronisch in Textform. Die Bestätigung nennt Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs sowie, sobald der Vertrag zugeordnet ist, den Beendigungszeitpunkt.
(4) Bei jährlicher Vorauszahlung erstattet der Anbieter nach wirksamer Vertragsbeendigung für jeden vollen Monat zwischen dem Vertragsende und dem Ende des bezahlten Jahres den anteiligen Preis. Maßgeblich ist der für die Jahreszahlung vereinbarte anteilige Preis; gesetzliche Gegenansprüche können verrechnet werden.
(5) Der Anbieter kann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Er berücksichtigt dabei die für den Datenexport und einen Anbieterwechsel erforderliche Übergangszeit.
(6) Beide Parteien können aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Soweit der Grund behebbar ist, ist grundsätzlich zuvor abzumahnen und eine angemessene Abhilfefrist zu setzen. Ein wichtiger Grund für den Anbieter kann insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, schwerwiegenden Sicherheitsverstößen oder rechtswidriger Nutzung vorliegen.
(7) Der Wegfall eines einzelnen Verwaltungsmandats, die Veräußerung eines einzelnen Objekts oder die Beendigung eines einzelnen Nutzungsverhältnisses beendet den Vertrag nicht. Das betroffene Objekt ist nach § 16 zu behandeln. Besondere Beendigungsrechte nach §§ 6, 12 und 14 sowie gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Ein Verbraucherwiderrufsrecht besteht nicht.
(8) Das Löschen einzelner Nutzer, Entfernen eines Zahlungsmittels oder Beenden eines einzelnen Objekts ersetzt keine Kündigung. Nach Vertragsende wirken Regelungen über Datenübergabe, Löschung, Vertraulichkeit, offene Vergütung, Haftung und Freistellung ihrem Zweck entsprechend fort.
§ 11 KI-Kontingente und Tarifänderungen
(1) Umfang, Zuordnung zum Portfolio oder Objekt, Gewichtung der Vorgänge und Bereitstellung der KI-Credits richten sich nach der vereinbarten Tarifbeschreibung. Monatliche Inklusiv-Credits werden zu Monatsbeginn bereitgestellt und verfallen am Monatsende, sofern nichts anderes vereinbart ist. Gesondert entgeltlich erworbene Guthaben sind nicht übertragbar, nicht verzinslich und verfallen 24 Monate nach Erwerb, sofern im Auftrag keine andere Gültigkeit bestimmt ist. Eine Auszahlung ist ausgeschlossen, soweit nicht eine vom Anbieter zu vertretende dauerhafte Einstellung der bezahlten Leistung entgegensteht.
(2) Ein entgeltlicher KI-Mehrverbrauch findet nur statt, wenn eine bestellbefugte Person ihn zuvor ausdrücklich aktiviert und eine monatliche Höchstgrenze festgelegt hat. Vor der Aktivierung werden Preis und Berechnung angezeigt. Verbrauch und verbleibende Höchstgrenze sind im Kundenkonto abrufbar; bei Erreichen der Höchstgrenze werden weitere entgeltpflichtige KI-Vorgänge bis zum nächsten Abrechnungsabschnitt oder bis zu einer ausdrücklichen Erhöhung gesperrt.
(3) Upgrades, Downgrades und Zusatzmodule werden nur auf Bestellung wirksam. Zeitpunkt und anteilige Abrechnung werden vor Bestätigung mitgeteilt. Ohne abweichende Vereinbarung werden Upgrades sofort und Downgrades zum nächsten Abrechnungszeitraum umgesetzt. Ein Upgrade begründet nur dann eine neue Mindestlaufzeit, wenn dies bei Bestellung ausdrücklich vereinbart wird.
§ 12 Bereitstellung, Wartung, Sicherheit und Leistungsänderungen
(1) Der Anbieter stellt die Plattform während der Vertragslaufzeit im vereinbarten Umfang bereit. Eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn sie in der Tarifbeschreibung oder einer Individualvereinbarung ausdrücklich zugesagt ist. Unberührt bleiben die gesetzlich geschuldete Kontinuität, Sicherheit und Nutzbarkeit.
(2) Geplante Wartungen werden, soweit möglich, außerhalb typischer Nutzungszeiten durchgeführt und rechtzeitig angekündigt. Nicht als vom Anbieter zu vertretende Ausfallzeit gelten angemessene Wartungen, Störungen außerhalb seines Einflussbereichs, höhere Gewalt sowie Störungen aus der Sphäre des Kunden.
(3) Der Anbieter stellt während der Vertragslaufzeit die für Vertragsmäßigkeit und Sicherheit erforderlichen Aktualisierungen bereit und informiert die Nutzer hierüber. Soweit eine Aktualisierung auf Nutzerseite installiert werden muss, informiert er auch über Folgen einer unterlassenen Installation. Gesetzliche Rechte bei fehlenden Aktualisierungen bleiben unberührt.
(4) Der Anbieter darf Oberfläche, technische Architektur und Funktionen zur Weiterentwicklung, Verbesserung der Benutzerführung und Ergänzung von Funktionen ändern, wenn der vereinbarte Leistungszweck, die Kernfunktionen und wesentlichen Arbeitsabläufe erhalten bleiben und die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar ist. Ein Austausch durch funktional gleichwertige Leistungen ist zulässig. Vereinbarte Schnittstellen und wesentliche Datenstrukturen dürfen nicht ohne angemessene Umstellungsmöglichkeit verändert werden.
(5) Weitere zulässige Gründe sind zwingende Rechts- oder Behördenvorgaben, konkrete Sicherheitsrisiken, Änderungen fremder Schnittstellen oder die Anpassung an eine veränderte technische Umgebung. Wesentliche Leistungseinschränkungen, die nach diesen Maßstäben nicht gerechtfertigt sind, bedürfen einer Vereinbarung. Allein das Interesse an Kosteneinsparung rechtfertigt keine Streichung vereinbarter Kernfunktionen.
(6) Über Änderungen mit relevanten Auswirkungen auf die Nutzung informiert der Anbieter in Textform grundsätzlich mindestens vier Wochen vorab und beschreibt erforderliche Anpassungen. Bei dringenden Sicherheits- oder Rechtsgründen erfolgt die Information so früh wie möglich. Entsteht trotz eines zulässigen Änderungsgrundes eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung, kann der Kunde binnen 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung oder nach der späteren Durchführung der Änderung ohne zusätzliche Kosten kündigen. Bis dahin wird die bisherige Leistung soweit technisch und rechtlich möglich fortgeführt. Weitergehende Mängelrechte bleiben bestehen.
(7) Änderungen nach dieser Vorschrift erhöhen das vereinbarte Entgelt nicht. Preise richten sich ausschließlich nach §§ 6 und 11.
§ 13 Rechte an der Plattform und Kundendaten
(1) Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Plattform im vereinbarten Umfang für seine eigenen geschäftlichen Verwaltungszwecke, eigenen Immobilienbestände und Verwaltungsmandate zu nutzen. Zugelassen sind sein Team und die von ihm berechtigt eingeladenen Beteiligten der verwalteten Objekte. Deren Zugänge sind abgeleitete Nutzungsbefugnisse unter Verantwortung des Kunden und keine selbständigen Lizenzen.
(2) Ohne gesonderte Vereinbarung sind die Überlassung zur eigenständigen Nutzung außerhalb der Zwecke nach Abs. 1, Unterlizenzierung, Weiterverkauf und Betrieb unter eigener Marke unzulässig. Rechte an Software, Oberfläche, Dokumentation, Anbieter-Vorlagen, Datenmodellen, Algorithmen und Systemprompts verbleiben beim Anbieter oder seinen Lizenzgebern. Reverse Engineering, Dekompilierung und Umgehung technischer Schutzmaßnahmen sind nur im zwingend gesetzlich erlaubten Umfang zulässig.
(3) Rechte des Kunden, seiner Auftraggeber und sonstiger Berechtigter an Kundendaten bleiben bestehen. Der Kunde räumt dem Anbieter die für Vertragsdurchführung, Sicherung, Fehleranalyse, Abrechnung und vereinbarte Übermittlung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen zulässiger Verarbeitungen behandelt. Ein Zurückbehaltungsrecht an exportierbaren Kundendaten zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen wird nicht ausgeübt.
(4) Bereitgestellte Muster und vom Kunden rechtmäßig verwendete Vorlagen dürfen für die im Vertrag vorgesehenen Verwaltungsaufgaben angepasst und genutzt werden. Bereits rechtmäßig erzeugte Beschlüsse, Abrechnungen, Schreiben und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen nach Vertragsende weiter verwendet und aufbewahrt werden. Ein Recht zur isolierten Weitervermarktung der Vorlagensammlung oder Software entsteht nicht. Für KI-Ausgaben wird keine Ausschließlichkeit oder eigenständige urheberrechtliche Schutzfähigkeit zugesagt.
§ 14 Datenexport und Anbieterwechsel
(1) Der Kunde kann seine Kundendaten während der Vertragslaufzeit jederzeit über die Exportfunktionen der Plattform oder auf Anfrage in Textform unentgeltlich abrufen. Der Anbieter behindert weder den Wechsel zu einem Dienst derselben Art noch die Übertragung auf eine eigene IKT-Infrastruktur und arbeitet mit dem Kunden und einem benannten übernehmenden Anbieter nach Treu und Glauben zusammen.
(2) Exportierbar sind abschließend die folgenden Kategorien, soweit sie für das jeweilige Objekt vorhanden und technisch abrufbar sind: Objekt-, Einheiten-, Eigentümer-, Mieter-, Dienstleister- und Rollenstammdaten; Konten, Buchungen, Salden, Hausgeld-, Wirtschaftsplan-, Rücklagen-, Miet-, Rechnungs-, Mahn- und Abrechnungsdaten; Bankumsatzdaten, soweit deren Weitergabe zulässig ist; Dokumente und Anhänge in ihrem gespeicherten Originalformat; Beschluss-, Versammlungs-, Vollmachts- und Abstimmungsdaten; Vorgänge, Aufgaben, Fristen, Kommunikationsinhalte und E-Mails; vom Kunden erstellte Vorlagen, Regeln und Konfigurationen; sowie die zu diesen Kategorien gehörenden, für Verständnis und Zuordnung erforderlichen Metadaten. Strukturierte Daten werden in einem gängigen, maschinenlesbaren Format, insbesondere CSV oder JSON, und Dokumente in ihrem Originalformat oder als PDF bereitgestellt. Was die Exportfunktionen der Plattform nicht abdecken, stellt der Anbieter auf Anfrage bereit.
(3) Nicht exportiert werden die Plattformsoftware und ihre Bestandteile, Algorithmen, KI-Modelle, Modellgewichte, Systemprompts und internen Wissensdatenbanken sowie anbietereigene oder lizenzierte Vorlagen und Inhalte. Ebenfalls ausgenommen sind Daten und digitale Vermögenswerte, die ausschließlich die interne Funktionsweise der Plattform betreffen oder deren Übertragung Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse des Anbieters oder Dritter verletzen würde. Sicherheits-, Missbrauchs-, Kosten- und Betriebsprotokolle sind nur ausgenommen, soweit sie keine vom Kunden eingegebenen oder durch seine Nutzung erzeugten exportierbaren Daten darstellen. Gesetzliche Zugangs- und Übertragungsrechte sowie die Pflicht, den Wechselprozess nicht zu behindern oder zu verzögern, bleiben unberührt.
(4) Der Kunde kann dem Anbieter in Textform mitteilen, dass er
- zu einem benannten Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes wechseln,
- seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte auf eine eigene IKT-Infrastruktur übertragen oder
- deren Löschung verlangen möchte.
Eine gesonderte vorherige Kündigung ist nicht erforderlich. Die Mitteilung gilt zugleich als Kündigung zum nach den folgenden Absätzen maßgeblichen Zeitpunkt. Der Kunde benennt das Ziel, die erforderlichen Ansprechpartner, sichere Übertragungswege und die benötigten Zugangsdaten.
(5) Die Ankündigungsfrist für den Beginn des Wechsels beträgt höchstens einen Monat. Nach ihrem Ablauf beginnt ein verbindlicher Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen. Währenddessen bleibt der Vertrag anwendbar; der Anbieter erhält die vereinbarten Funktionen und ein hohes Sicherheitsniveau aufrecht, unterstützt den Wechsel angemessen und informiert über bekannte Kontinuitätsrisiken. Ist der Zeitraum ausnahmsweise technisch nicht einzuhalten, informiert der Anbieter innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselverlangens unter Angabe der Gründe und nennt einen alternativen Zeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen für seine Zwecke angemessenen Zeitraum verlängern.
(6) Der Vertrag endet mit erfolgreichem Abschluss des Wechsels. Verlangt der Kunde keinen Wechsel, sondern ausschließlich die Löschung, endet er mit Ablauf der Ankündigungsfrist. Der Anbieter bestätigt dem Kunden den jeweiligen Beendigungszeitpunkt in Textform. Nach Abschluss des Übergangszeitraums bleiben die exportierbaren Daten mindestens 30 Kalendertage abrufbar. Danach gilt § 15. Der Anbieter erhebt kein gesondertes Wechsel- oder Datenextraktionsentgelt.
(7) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, stellt der Anbieter dem Kunden und dem aufnehmenden Anbieter unentgeltlich offene Schnittstellen bereit. Fehlen gemeinsame Spezifikationen oder harmonisierte Standards, werden alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ausgegeben. Informationen zu Exportverfahren, Formaten, technischen Beschränkungen, offenen Schnittstellen und zum Schutz nicht personenbezogener Daten vor rechtswidrigem internationalem Behördenzugriff stellt der Anbieter unter selbstverwalten.com/data-act bereit. Die dortigen Informationen ergänzen diese AGB, schränken gesetzliche Rechte aber nicht ein.
§ 15 Vertragsende, Stilllegung, Löschung und Sicherheitskopien
(1) Nach Vertragsende wird der Zugang gesperrt. Der Kunde kann seine Daten noch 30 Tage exportieren; Anbieterwechsel und längere Abruffristen richten sich nach § 14. Nach Ablauf der Abruffrist legt der Anbieter die Objekte still: Sie sind für niemanden mehr abrufbar, und die Daten werden nicht mehr verarbeitet. Verlangt der Kunde die Löschung, erfolgt sie unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen, auch für stillgelegte Objekte, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder ein berechtigtes Erfordernis der Rechtsverteidigung entgegensteht.
(2) Soweit der Anbieter Auftragsverarbeiter ist, gibt er personenbezogene Kundendaten nach Wahl und Weisung des Kunden zurück oder löscht sie entsprechend dem AVV. Bis zu einer solchen Weisung bleiben sie nach Abs. 1 gesperrt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden an WEG- oder Mietunterlagen berechtigen den Anbieter nicht zu einer eigenständigen weiteren Speicherung als Verantwortlicher.
(3) Eigene Vertrags-, Abrechnungs-, Zahlungs- und Nachweisdaten des Anbieters werden getrennt nach den für ihn geltenden gesetzlichen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen gespeichert und in der Nutzung beschränkt.
(4) Gelöschte Daten können bis zum turnusgemäßen Überschreiben in verschlüsselten Sicherungskopien enthalten bleiben, derzeit längstens sechs Monate. Sie werden nicht für produktive Zwecke wiederhergestellt oder anderweitig genutzt und sind gegen regulären Zugriff gesperrt. Nach Ablauf des Sicherungszyklus werden sie überschrieben.
(5) Gesetzlich unzulässige oder technisch nicht erforderliche Datenkopien werden nicht allein zu Reaktivierungs- oder Entwicklungszwecken zurückbehalten.
§ 16 Objektübertragung, Mandatsende und Verwalterwechsel
(1) Endet die Berechtigung des Kunden an einem Objekt, insbesondere durch Mandatsende, Verwalterwechsel, Eigentumsübertragung oder sonstigen Wegfall des Nutzungszwecks, entzieht der Kunde nicht mehr berechtigten Nutzern unverzüglich den Zugriff und veranlasst rechtzeitig die geordnete Übergabe an den Berechtigten. Eine weitere Speicherung für eigene Nachweiszwecke ist nur mit geeigneter Rechtsgrundlage und getrennten Zugriffsrechten zulässig.
(2) Eine Übertragung eines Objekts auf ein anderes Kundenkonto oder einen unmittelbaren Vertrag des Eigentümers, Auftraggebers oder Nachfolgers setzt dessen Zustimmung, geklärte Berechtigungen und die erforderliche vertragliche sowie datenschutzrechtliche Grundlage voraus. Ein Wechsel oder eine Übertragung beendet weder den Vertrag noch dessen Entgeltpflicht automatisch.
(3) Bei widersprüchlichen Anweisungen oder begründeten Zweifeln an der Berechtigung darf der Anbieter geeignete Nachweise verlangen und Verfügungen über die betroffenen Daten vorübergehend begrenzen. Er entscheidet keine Streitigkeiten über Mandats-, Eigentums-, Vertretungs- oder Herausgaberechte.
(4) Ein einzelnes Objekt kann im Rahmen der vereinbarten Funktionen exportiert und aus dem aktiven Portfolio entfernt werden. Abrechnung und Archivierung richten sich nach § 6; die Entfernung setzt keine Kündigung des gesamten Vertrags voraus. Zwingende Rechte nach § 14 bleiben unberührt.
§ 17 Sperrung und Maßnahmen bei Pflichtverletzungen
(1) Bei konkreten Anhaltspunkten für rechtswidrige Nutzung, Sicherheitsgefahren oder erhebliche Vertragsverstöße darf der Anbieter verhältnismäßige Maßnahmen treffen, insbesondere einzelne Inhalte oder Funktionen vorübergehend sperren.
(2) Vor einer Maßnahme wird der Kunde grundsätzlich informiert und erhält Gelegenheit zur Abhilfe, soweit nicht Gefahr im Verzug, Sicherheitsinteressen, gesetzliche Pflichten oder schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstehen. Gründe, Umfang und Dauer werden mitgeteilt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(3) Export-, Kündigungs- und Mängelrechte werden durch eine Sperrung nicht unangemessen erschwert.
§ 18 Bankanbindung und Zahlungsverkehr
(1) Die optionale Bankanbindung wird über einen nach den Zahlungsdienstevorschriften zugelassenen Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienst bereitgestellt, derzeit BANKSapi Technology GmbH. Der eingebundene Zahlungsdienst handelt für seine regulierten Leistungen in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung; seine Bedingungen und Datenschutzhinweise stellt er im Aktivierungsprozess bereit.
(2) Der Anbieter erbringt selbst keine Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienste und erhält keine Online-Banking-Zugangsdaten. Eine Zahlung wird nur nach der gesetzlich erforderlichen Authentifizierung und Freigabe des berechtigten Nutzers bei der Bank oder dem Zahlungsdienst ausgelöst.
(3) Die Plattform kann Zahlungsaufträge vorbereiten. Vor Freigabe prüft der Nutzer insbesondere Empfänger, IBAN, Betrag, Verwendungszweck und Fälligkeit. Die Verantwortlichkeit des Anbieters für eigene Übermittlungs- oder Softwarefehler und zwingende Rechte bleiben unberührt.
(4) Verfügbarkeit, unterstützte Banken, Datenumfang und Aktualisierungsintervalle hängen auch vom Zahlungsdienst und dem kontoführenden Institut ab. Die Bankanbindung ist optional, soweit die Tarifbeschreibung nichts anderes festlegt.
§ 19 Fachfunktionen und Außenwirkung
(1) Funktionen für Einladungen, Vollmachten, Versammlungen, Abstimmungen, Umlaufbeschlüsse, Protokolle und Beschlusssammlungen sind technische Werkzeuge. Der Kunde prüft insbesondere Zuständigkeit, Vertretungs- und Einberufungsbefugnis, Form, Fristen, Voraussetzungen digitaler Teilnahme, Teilnahme- und Stimmrechte, Mehrheiten und Dokumentation anhand der Rechtslage und der Unterlagen des jeweiligen Objekts.
(2) Abrechnungs-, Wirtschaftsplan-, Miet-, Mahn- und Buchhaltungsfunktionen unterstützen die Tätigkeit des Kunden im vereinbarten Umfang. Der Kunde prüft die zugrunde liegenden Daten, Verteilungsschlüssel, Zeiträume, Zuordnungen, rechtlichen Voraussetzungen und Ergebnisse. Aufgaben-, Kalender- und Erinnerungsfunktionen ersetzen keine eigene Fristenkontrolle. Gesetzlich erforderliche Originale, qualifizierte elektronische Signaturen, Zustellungen und revisionssichere Archivierungen werden nur ersetzt, wenn die konkrete Funktion hierfür ausdrücklich vereinbart und geeignet ist. Technische Versand- oder Lesestatus begründen ohne gesonderte Zusage keinen Nachweis eines rechtlich wirksamen Zugangs.
(3) Der Anbieter übernimmt keine Organstellung und keine Entscheidungs-, Prüf-, Kontroll-, Verkehrssicherungs- oder Fristenverantwortung des Kunden. Gesetzlich gebotene eigene Pflichten des Anbieters und die vereinbarte Funktionalität bleiben bestehen. Ein vorbereitetes Ergebnis ist nicht allein aufgrund der Plattformnutzung rechtssicher, wirksam oder unanfechtbar.
(4) Aufzeichnung, Transkription und Weitergabe von Bild und Ton sind nur bei vereinbarter Funktion und Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen zulässig. Der Kunde informiert Betroffene, holt erforderliche Einwilligungen ein und beachtet Zweckbindung, Zugriffsbeschränkungen und Aufbewahrungsfristen.
§ 20 Keine Übernahme von Rechts-, Steuer- oder Verwalterleistungen
(1) Der Anbieter stellt Software, allgemeine Informationen, Berechnungshilfen und Vorlagen bereit. Er prüft weder die konkrete Rechtslage noch übernimmt er Aufgaben, Ermessensentscheidungen, Kontroll- oder Verkehrssicherungspflichten eines Verwalters, Beirats, Eigentümers, Rechtsanwalts oder Steuerberaters.
(2) Allgemeine Muster müssen an die Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Beschlusslage und den Einzelfall angepasst werden. Bei rechtlicher oder steuerlicher Unsicherheit, drohendem Rechtsverlust, laufenden Fristen, Streit, Vollstreckung oder wesentlichen Vermögenswerten ist qualifizierte Beratung einzuholen.
§ 21 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten für eigene Zwecke nach seiner Datenschutzerklärung. Soweit er Vertrags-, Abrechnungs-, Sicherheits- oder Supportdaten in eigener Verantwortung verarbeitet, ist er Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
(2) Für personenbezogene Daten, die der Kunde in der Plattform für eigene Bestände oder im Rahmen seiner Verwaltungsmandate verarbeitet, bestimmen sich die datenschutzrechtlichen Rollen nach den tatsächlichen Zwecken und Entscheidungsbefugnissen. Soweit der Kunde Verantwortlicher ist, verarbeitet der Anbieter die Daten als Auftragsverarbeiter. Soweit der Kunde selbst als Auftragsverarbeiter eines Auftraggebers handelt, wird der Anbieter als weiterer Auftragsverarbeiter eingesetzt; der Kunde stellt die erforderliche Genehmigung und Weisungskette sicher. Mit der Registrierung, spätestens vor der ersten Verarbeitung solcher Daten, schließen die Parteien den elektronisch bereitgestellten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO einschließlich seiner Anlagen. Der AVV ist Bestandteil des Vertrags und wird versioniert bestätigt.
(3) Die aktuelle Liste der genehmigten Sub-Auftragsverarbeiter ist unter selbstverwalten.com/sub-auftragsverarbeiter abrufbar. Das Verfahren für Änderungen, Information und begründeten Widerspruch richtet sich nach dem AVV. Angaben zu Drittlandübermittlungen, Verarbeitungskategorien und Schutzmechanismen ergeben sich aus AVV, Liste und Datenschutzerklärung.
(4) Vom Kunden selbst konfigurierte Empfänger, Konnektoren oder eigene KI-Schnittstellen werden auf Weisung des Kunden eingebunden. Der Kunde prüft vor der Aktivierung Rechtsgrundlage, Berechtigungen und datenschutzrechtliche Rollen.
§ 22 Mängelrechte
(1) Der Anbieter erhält die Plattform während der vereinbarten Bereitstellung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Mängelrechte der entgeltlichen Softwareüberlassung richten sich nach §§ 535 ff. BGB mit den nachfolgenden Maßgaben. Für gesonderte Dienst- oder Werkleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Verbraucherrechtliche Vorschriften der §§ 327 ff. BGB sind auf diesen Vertrag grundsätzlich nicht anwendbar; zwingende Rückgriffsrechte bleiben unberührt.
(2) Der Kunde untersucht neue oder wesentlich geänderte Funktionen innerhalb angemessener Frist und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung an. Für später erkennbare Mängel gilt die Anzeigepflicht ab Entdeckung. Rechtsfolgen einer unterlassenen Anzeige richten sich nach § 536c BGB; soweit § 377 HGB anwendbar ist, bleiben dessen Rechtsfolgen unberührt.
(3) Der Anbieter darf einen Mangel nach eigener Wahl durch Fehlerbehebung, eine zumutbare Umgehungslösung oder Bereitstellung einer funktional gleichwertigen Leistung beseitigen. Der Kunde gewährt mindestens zwei angemessene Nachbesserungsversuche, sofern dies nicht unzumutbar ist, die Nacherfüllung endgültig verweigert wird oder besondere Umstände eine sofortige andere Rechtsfolge rechtfertigen.
(4) Minderung, Selbstvornahme, außerordentliche Kündigung oder Rücktritt setzen bei behebbaren Mängeln grundsätzlich das Scheitern oder die Entbehrlichkeit der Nacherfüllung voraus. Eine Minderung durch eigenmächtigen Zahlungsabzug ist nur bei unbestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Berechtigung zulässig. Zwingende Rechte bleiben unberührt.
(5) Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht bei Arglist, einer übernommenen Garantie oder sonst zwingender Haftung. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Übrigen richten sich nach § 23.
(6) Fehler, die ausschließlich auf vertragswidrige Nutzung, nicht vereinbarte Kundensysteme, vom Kunden vorgenommene Eingriffe, fehlerhafte Daten oder unterlassene zumutbare Mitwirkung zurückgehen, sind keine Mängel der Anbieterleistung. Beseitigt der Anbieter auf Wunsch eine Störung, für die der Kunde verantwortlich ist, kann er den erforderlichen Aufwand nach vorherigem Hinweis zu den vereinbarten oder üblichen Sätzen abrechnen.
(7) Zwingende Rückgriffsansprüche in einer Lieferkette für digitale Produkte, insbesondere nach §§ 327u, 327v und § 578b Abs. 4 BGB, werden nicht beschränkt, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Hierdurch wird kein Recht zum Weitervertrieb eingeräumt.
§ 23 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie bei sonstiger zwingender Haftung. Zwingende Ansprüche nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Anbieter nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung nach Abs. 2 ist je Schadensereignis und insgesamt je Vertragsjahr auf die vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis für den betroffenen Vertrag gezahlte Nettovergütung begrenzt; bestand der Vertrag kürzer, ist die auf zwölf Monate hochgerechnete Nettovergütung maßgeblich. Soweit dieser Betrag den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden einer wesentlichen Pflichtverletzung nicht angemessen abbildet, gilt stattdessen dieser Schaden als Höchstbetrag.
(4) Bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen, die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sind, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder sonstige zwingende Haftung betroffen ist.
(5) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Betriebsunterbrechungen, soweit diese nicht bei einer wesentlichen Pflichtverletzung vorhersehbar und vertragstypisch waren.
(6) Für Datenverlust haftet der Anbieter im Rahmen der vorstehenden Absätze nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung und Nutzung der verfügbaren Exportmöglichkeiten für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung ausschließlich geschuldete Aufgabe des Anbieters war.
(7) Der Anbieter haftet nicht für kundenseitige Konfigurationen, Inhalte, Weisungen, fehlende Berechtigungen, unzureichende Prüf- oder Freigabeprozesse oder Ausfälle fremder Systeme, soweit er diese Umstände nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Mitverschuldensregeln bleiben unberührt.
(8) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Erfüllung, Mangelbeseitigung, Minderung, Rückzahlung nicht verdienter Entgelte und gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt.
§ 24 Freistellung bei Rechtsverletzungen
(1) Der Kunde stellt den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich erforderlicher und angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese auf vom Kunden zu vertretenden rechtswidrigen Inhalten, fehlenden Nutzungs- oder Verarbeitungsbefugnissen oder sonstiger schuldhaft vertragswidriger Nutzung durch ihn oder ihm gesetzlich zurechenbare Nutzer beruhen. Ein mitwirkendes Verschulden des Anbieters wird berücksichtigt. Eine Freistellung für eigenes Fehlverhalten des Anbieters oder gesetzlich nicht überwälzbare Geldbußen ist ausgeschlossen.
(2) Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich, überlässt ihm erforderliche Informationen und stimmt die Verteidigung angemessen mit ihm ab. Ohne Zustimmung des Kunden werden keine Anerkenntnisse oder Vergleiche zu dessen Lasten abgegeben; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Beide Parteien treffen zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Eine verspätete Information schließt die Freistellung insoweit aus, als dadurch die Abwehr berechtigterweise erschwert oder der Schaden vergrößert wurde.
§ 25 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche und technische Informationen der anderen Partei, Zugangsdaten und Mandatsinhalte vertraulich, soweit sie als vertraulich erkennbar sind. Die Weitergabe ist nur an zur Durchführung befugte Personen und zulässig eingesetzte Dienstleister gestattet, die angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(2) Ausgenommen sind rechtmäßig öffentlich bekannte, unabhängig entwickelte oder von Dritten rechtmäßig ohne Bindung erlangte Informationen und gesetzlich oder behördlich gebotene Offenlegungen. Soweit zulässig, wird die andere Partei vor einer Pflichtoffenlegung informiert. Datenschutzpflichten und berufsbezogene Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt. Die Verpflichtung besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
(3) Firma, Logo, Mandatsnamen oder konkrete Nutzungsergebnisse des Kunden dürfen nur mit dessen gesonderter Zustimmung als Referenz oder zu Werbezwecken verwendet werden.
§ 26 Höhere Gewalt
(1) Eine Partei haftet nicht für Verzögerungen oder Ausfälle, soweit sie durch ein außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und trotz angemessener Vorsorge und Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis verursacht werden. Naturereignisse, Krieg, großflächige Energie- oder Telekommunikationsausfälle und verbindliche Behördenmaßnahmen können solche Ereignisse sein. Ein Cyberangriff, die Störung eines Dienstleisters oder ein Personalausfall genügt allein nicht; maßgeblich sind insbesondere die geschuldeten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen. Eine bloße Kostensteigerung ist kein solcher Fall.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Auswirkungen, voraussichtliche Dauer und zumutbare Abhilfemaßnahmen. Sie mindert die Folgen und nimmt die Leistung baldmöglichst wieder auf. Nur tatsächlich betroffene Leistungspflichten ruhen während der unvermeidbaren Behinderung. Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, Minderung, Rückerstattung sowie Daten-, Sicherheits- und Datenschutzpflichten richten sich weiterhin nach dem Vertrag und Gesetz.
(3) Dauert eine wesentliche Behinderung länger als 60 Kalendertage und ist ihr Ende nicht absehbar, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform außerordentlich kündigen. Bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung bleiben frühere gesetzliche Kündigungsrechte bestehen. Vorausbezahlte Entgelte für die Zeit nach Beendigung werden anteilig erstattet.
§ 27 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter darf diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies wegen zwingender Rechtsänderungen, rechtskräftiger Rechtsprechung, behördlicher Vorgaben, technischer Sicherheitsanforderungen oder zur Schließung einer nach Vertragsschluss erkennbar gewordenen Regelungslücke erforderlich ist und das vertragliche Gleichgewicht nicht wesentlich zulasten des Kunden verschiebt.
(2) Sonstige Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angeboten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden widerspricht, sofern die Änderung weder Hauptleistung, Vergütung, Haftung, Vertragslaufzeit, Kündigungsrechte noch wesentliche Daten-, Datenschutz- oder Vertraulichkeitsrechte betrifft. Der Anbieter weist in der Mitteilung ausdrücklich auf Änderungsinhalt, Frist, Widerspruchsfolge und Kündigungsmöglichkeit hin.
(3) Widerspricht der Kunde, läuft der Vertrag zu unveränderten Bedingungen weiter. Ist dem Anbieter dies technisch, rechtlich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, darf er den Vertrag mit der ordentlichen Frist kündigen. Änderungen der in Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Bereiche bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung, sofern nicht ein gesonderter wirksamer Anpassungsmechanismus eingreift.
(4) Offensichtliche Fehler, Kontaktdaten und rein klarstellende oder für den Kunden ausschließlich vorteilhafte Angaben dürfen nach Information in Textform berichtigt werden.
§ 28 Empfehlungsprogramm
(1) Soweit der Anbieter ein Empfehlungsprogramm anbietet, gelten die bei Teilnahme klar mitgeteilten Programmbedingungen. Bereits wirksam entstandene Gutschriften bleiben bei einer Einstellung oder Änderung des Programms unberührt.
(2) Gutschriften dürfen bei nachgewiesenem Missbrauch, insbesondere Scheinregistrierungen oder Selbstwerbung über Zweitkonten, verweigert oder zurückgebucht werden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 29 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Vorschriften, die ungeachtet der Rechtswahl anwendbar sind, bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz des Anbieters. Der Anbieter darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Für andere Kunden gelten die gesetzlichen Zuständigkeiten; eine zulässige gesonderte Gerichtsstandsvereinbarung bleibt möglich.
(3) Vertragsbezogene Erklärungen können in Textform an die mitgeteilten Kontaktadressen abgegeben werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form vorrangig.
(4) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe von § 306 BGB bestehen. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt das Gesetz. Eine Ersetzung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Klausel wird nicht vereinbart.