# Photovoltaik in der WEG: Solarstrom vom Dach teilen mit Gebäudeversorgung, Mieterstrom oder Energy Sharing

Solarstrom vom Dach der WEG: vier Modelle von Allgemeinstrom bis Energy Sharing im Vergleich, dazu Beschluss, Kostenverteilung und ein Muster-Beschluss.

Quelle: https://selbstverwalten.com/blog/photovoltaik-weg-solarstrom-teilen (selbstverwalten.com, veröffentlicht am 13.10.2026)

---

Eine Eigentümergemeinschaft darf den Solarstrom von ihrem Dach im Haus verteilen. Seit 2024 geht das deutlich einfacher als früher, weil sie dafür kein Stromversorger mehr werden muss. Seit Juni 2026 darf der Strom sogar über das öffentliche Netz zu einem Nachbarhaus fließen.

Ein typischer Fall: Auf dem Dach ist Platz, der Strom ist teuer, und drei von sechs Eigentümern wünschen sich eine Solaranlage. Offen ist dann, wer den Strom bekommt, was die Versammlung beschließen muss und wer bezahlt.

Dieser Ratgeber vergleicht die vier Wege, auf denen eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ihren Solarstrom nutzen kann. Er zeigt auch, welche Mehrheit nötig ist und woran kleine Gemeinschaften denken sollten. Rechtsstand: Oktober 2026.

## Vier Wege für den Solarstrom vom Dach

Eine WEG kann ihren Solarstrom auf vier Wegen nutzen, und sie unterscheiden sich vor allem im Aufwand. Je weiter der Strom verteilt wird, desto mehr Regeln gelten. Kleine Häuser beginnen deshalb oft mit dem einfachsten Weg und erweitern später.

Ein Beispiel: Eine Gemeinschaft mit sechs Wohnungen baut eine Anlage auf ihr Flachdach. Im ersten Jahr versorgt der Strom nur Treppenhaus und Heizung. Das ist der Allgemeinstrom, also der Strom, den das Haus gemeinsam verbraucht. Im zweiten Jahr kommen vier Wohnungen dazu.

| Weg | Wer nutzt den Strom? | Fließt er durchs öffentliche Netz? | Aufwand |
|---|---|---|---|
| Allgemeinstrom | die Gemeinschaft, etwa für Treppenhaus, Heizung und Aufzug | nein | gering |
| Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) | die teilnehmenden Wohnungen im Haus | nein | mittel |
| Mieterstrom (§ 42a EnWG) | Bewohner im Haus, mit Vollversorgung | nein | hoch |
| Energy Sharing (§ 42c EnWG) | Abnehmer im selben Netzgebiet, auch im Nachbarhaus | ja | hoch |

![Schaubild: Vom Solardach eines Wohnhauses führen Pfeile zum Allgemeinstrom und zu den Wohnungen im Haus, zum öffentlichen Netz und über das Netz zum Nachbarhaus](https://selbstverwalten.com/blog/photovoltaik-weg-solarstrom-teilen-wege.png)

*Im Haus bleibt der Strom vom Netz getrennt. Erst beim Energy Sharing fließt er über das öffentliche Netz.*

Die Wege lassen sich kombinieren. Strom, den niemand im Haus verbraucht, fließt ins Netz und wird vergütet. Wer gar nichts im Haus verteilen will, kann den ganzen Strom einspeisen und erhält dafür eine höhere Vergütung (§ 48 Abs. 2a EEG).

## Am einfachsten: Strom für Treppenhaus, Heizung und Aufzug

Am einfachsten nutzt die Gemeinschaft den Solarstrom nur für ihren eigenen Verbrauch. Sie betreibt die Anlage und verbraucht den Strom selbst, zum Beispiel für die Treppenhausbeleuchtung, die Heizungspumpe oder den Aufzug. Verträge mit einzelnen Bewohnern braucht es dafür nicht. Den Überschuss speist die Gemeinschaft ins Netz ein.

Dieser Weg lohnt sich besonders, wenn das Haus viel Allgemeinstrom braucht. Ein Beispiel: Ein Haus mit acht Wohnungen heizt mit einer [Wärmepumpe](https://selbstverwalten.com/blog/waermepumpe-weg-altbau-machbarkeit). Der Solarstrom senkt die Stromrechnung der Heizung, und davon haben alle Eigentümer etwas. Die Ersparnis kommt bei jedem so an, wie er sonst an diesen Kosten beteiligt ist.

## Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Solarstrom für die Wohnungen

**Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung:** Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird der Solarstrom vom Dach rechnerisch auf die teilnehmenden Wohnungen im selben Gebäude aufgeteilt. Er fließt nicht durch das öffentliche Netz. Jeder Teilnehmer behält für den restlichen Bedarf seinen eigenen Stromvertrag. Das Modell gibt es seit dem 16. Mai 2024 (§ 42b EnWG).

Für kleine Gemeinschaften ist das der wichtigste neue Weg, weil der Betreiber kein Stromversorger werden muss. Er muss die Bewohner nicht vollständig versorgen (§ 42b Abs. 3 EnWG). Scheint keine Sonne, kommt der Strom wie bisher vom eigenen Anbieter. Mitmachen ist freiwillig, für Eigentümer ebenso wie für Mieter.

Eine Besonderheit gilt nur für Wohnungseigentümer. Betreibt die Gemeinschaft die Anlage selbst, ersetzt ein Beschluss den Vertrag mit jedem einzelnen Teilnehmer (§ 42b Abs. 6 EnWG). Der Beschluss regelt dann, wie der Strom aufgeteilt wird und was die Kilowattstunde kostet. Wer später einsteigen will, hat darauf nach Einschätzung des Verbands [Wohnen im Eigentum](https://www.wohnen-im-eigentum.de/gemeinschaftliche-gebaeudeversorgung-so-funktioniert-sie) einen Anspruch.

### So wird der Strom aufgeteilt

Gemessen und verteilt wird in Abständen von 15 Minuten (§ 42b Abs. 5 EnWG). Zwei Schlüssel sind üblich:

- **Fester Schlüssel:** Jede teilnehmende Wohnung erhält einen festen Anteil, etwa ein Viertel.
- **Schlüssel nach Verbrauch:** Wer in der Viertelstunde mehr verbraucht, erhält mehr.

Legt die Gemeinschaft nichts fest, wird zu gleichen Teilen verteilt. Niemand bekommt mehr Solarstrom zugeteilt, als er in der Viertelstunde selbst verbraucht.

Ein Beispiel: Vier von sechs Wohnungen machen mit, jede erhält ein Viertel. In einer Viertelstunde liefert die Anlage 2 Kilowattstunden, also 0,5 je Wohnung. Familie Aksoy verbraucht in dieser Zeit nur 0,3 Kilowattstunden. Die übrigen 0,2 fließen ins Netz und werden vergütet.

### Was Sie dafür brauchen

Jede teilnehmende Wohnung braucht einen Zähler, der den Verbrauch alle 15 Minuten erfasst (§ 42b Abs. 1 EnWG). Das leistet nur ein intelligentes Messsystem, also ein digitaler Zähler mit Datenanbindung. Sprechen Sie deshalb früh mit dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber. Das ist die Firma, die Ihre Zähler betreibt.

Der Solarstrom vom eigenen Dach ist in der Regel günstiger als Strom aus dem Netz. Für ihn entfallen die Gebühren für das Stromnetz, die Stromsteuer und Umlagen. Einen Zuschlag wie beim Mieterstrom gibt es dafür nicht (§ 42b Abs. 1 EnWG).

## Mieterstrom: mehr Förderung, mehr Pflichten

Beim Mieterstrom wird der Betreiber der Anlage zum Stromlieferanten der Bewohner. Er liefert nicht nur den Solarstrom, sondern auch den restlichen Strom aus dem Netz (§ 42a Abs. 2 EnWG). Dafür gibt es eine Förderung, den Mieterstromzuschlag (§ 21 Abs. 3 EEG). Der Name täuscht: Auch Eigentümer, die selbst im Haus wohnen, können den Strom beziehen.

Die Pflichten sind deutlich strenger als bei der Gebäudeversorgung:

- **Preisgrenze:** Mieter zahlen höchstens 90 Prozent des Grundversorgungstarifs, also des Standardtarifs am Ort (§ 42a Abs. 4 EnWG).
- **Laufzeit:** Ein Vertrag mit Verbrauchern darf höchstens zwei Jahre binden (§ 42a Abs. 3 EnWG).
- **Trennung:** Der Stromvertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein (§ 42a Abs. 2 EnWG).

Für eine Gemeinschaft mit sechs Wohnungen ist das allein kaum zu leisten. Sie müsste Strom einkaufen, abrechnen und die Regeln für Stromlieferanten einhalten. In der Praxis übernimmt das deshalb ein Dienstleister, der die Anlage betreibt oder den Strom weiterliefert. Die [Bundesnetzagentur](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/start.html) beschreibt beide Varianten.

## Energy Sharing: Strom über das öffentliche Netz teilen

Seit dem 1. Juni 2026 darf Solarstrom auch über das öffentliche Stromnetz geteilt werden (§ 42c EnWG). Der Strom muss also nicht mehr im selben Haus bleiben. Die Abnehmer müssen aber im Gebiet desselben Netzbetreibers liegen. Das ist das Unternehmen, dem die Stromleitungen vor Ort gehören.

Für eine WEG ist das vor allem interessant, wenn sie aus mehreren Häusern mit eigenen Stromanschlüssen besteht. So sieht es auch der Verband [Wohnen im Eigentum](https://www.wohnen-im-eigentum.de/bundestag-beschliesst-energy-sharing-wegs-mehrhausanlagen-profitieren). Ein Beispiel: Zu einer Gemeinschaft gehören ein Vorderhaus und ein Gartenhaus. Die Solaranlage liegt auf dem Vorderhaus, und bisher konnte ihr Strom nur dort genutzt werden. Mit Energy Sharing darf er auch im Gartenhaus ankommen.

Drei Punkte sprechen dagegen:

- **Der Strom wird teurer.** Er fließt durch das öffentliche Netz. Deshalb fallen die Gebühren für das Netz und weitere Umlagen in voller Höhe an. Darauf weist die Kanzlei [Görg](https://www.goerg.de/de/aktuelles/veroeffentlichungen/13-04-2026/bald-strom-mit-nachbarn-teilen-ein-ausblick-auf-das-ab-1-juni-2026-geltende-energy-sharing-gemaess-ss-42c-enwg-chancen-und-grenzen) hin.
- **Es braucht mehr Papier.** Mit jedem Abnehmer schließt der Betreiber zwei Verträge (§ 42c Abs. 1 und 3 EnWG).
- **Die Rolle der WEG ist offen.** Das Gesetz nennt als Betreiber Privatpersonen und Zusammenschlüsse von Stromkunden. Die WEG erwähnt es hier nicht ausdrücklich.

Für kleine Anlagen gilt eine Erleichterung. Betreiben Bewohner die Anlage auf ihrem Mehrparteienhaus, gelten die strengen Regeln für Stromlieferanten erst über 100 Kilowatt Leistung (§ 42c Abs. 7 EnWG). Ab dem 1. Juni 2028 darf der Strom außerdem in das benachbarte Netzgebiet fließen. Klären Sie vor einer Entscheidung, ob Ihre Gemeinschaft selbst Betreiberin sein kann.

## Was die Versammlung beschließen muss

Eine Solaranlage auf dem Dach ist eine bauliche Veränderung, also eine Maßnahme, die über die bloße Erhaltung des Hauses hinausgeht. Dafür genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 20 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Einen Anspruch darauf hat der einzelne Eigentümer nicht. Verlangen kann er nur ein Steckersolargerät, also ein [Balkonkraftwerk](https://selbstverwalten.com/blog/balkonkraftwerk-weg-rechtslage) (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG).

### Wer zahlt die Anlage?

Wer zahlt, hängt davon ab, wie groß die Mehrheit ausfällt (§ 21 WEG):

- **Alle zahlen**, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen. Diese Stimmen müssen zugleich mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile vertreten. Das gilt nicht bei unverhältnismäßig hohen Kosten.
- **Alle zahlen** auch, wenn sich die Kosten in angemessener Zeit durch die Einsparungen ausgleichen.
- **Sonst zahlen nur die Befürworter.** Ihnen allein stehen dann Strom und Erträge zu.

Ein Beispiel: Vier von sechs Eigentümern stimmen für die Anlage. Das sind genau zwei Drittel und damit nicht mehr als zwei Drittel. Die Kosten tragen deshalb nur die vier Befürworter, sofern sich die Anlage nicht in angemessener Zeit bezahlt macht. Wer nicht mitgezahlt hat, kann später gegen einen angemessenen Ausgleich einsteigen (§ 21 Abs. 4 WEG).

Bezahlen lässt sich die Anlage zum Beispiel über eine [Sonderumlage](https://selbstverwalten.com/blog/sonderumlage-weg-rechte-pflichten). Die Anteile richten sich nach den [Miteigentumsanteilen](https://selbstverwalten.com/blog/miteigentumsanteil) der Eigentümer, die zahlen müssen.

### Muster-Beschluss

> „Die Wohnungseigentümer beschließen, auf dem Dach des Gebäudes [Anschrift] eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu [Zahl] Kilowatt errichten zu lassen. Die Gemeinschaft betreibt die Anlage. Der Strom wird als gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG zu gleichen Teilen auf die teilnehmenden Wohnungen aufgeteilt, zum Preis von [Betrag] Cent je Kilowattstunde. Die Kosten von höchstens [Betrag] Euro brutto werden durch eine Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen aufgebracht.“

Der Wortlaut ist ein Beispiel. Welche Wohnungen teilnehmen, halten Sie in einer Liste zum Beschluss fest. Hat Ihre Gemeinschaft keinen Verwalter, unterschreiben alle Eigentümer die Verträge gemeinsam, wie der [Leitfaden zur Selbstverwaltung](https://selbstverwalten.com/blog/weg-selbst-verwalten-leitfaden) erklärt.

## Checkliste: In sechs Schritten zur Anlage

1. **Dach und Zähler prüfen.** Trägt das Dach die Anlage, und wie lange hält die Eindeckung noch? Fragen Sie außerdem nach intelligenten Messsystemen für die Wohnungen.
2. **Weg wählen.** Für den Anfang reichen oft Allgemeinstrom und Gebäudeversorgung.
3. **Angebote einholen und beschließen.** Halten Sie Leistung, Kostengrenze, Aufteilung und Strompreis im Beschluss fest.
4. **Anlage anmelden.** Sie melden die Anlage beim Netzbetreiber an und tragen sie binnen eines Monats nach dem Start im Marktstammdatenregister ein (§ 5 MaStRV).
5. **Steuern klären.** Einnahmen aus Anlagen bis 30 Kilowatt je Wohnung und 100 Kilowatt insgesamt sind von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG). Für Kauf und Einbau auf einem Wohnhaus gilt ein Umsatzsteuersatz von null Prozent (§ 12 Abs. 3 UStG). Wie das für Ihre Gemeinschaft gilt, klärt ein Steuerberater.
6. **Versicherung anpassen.** Melden Sie die Anlage dem Gebäudeversicherer, damit sie mitversichert ist.

> **Die Anlage steht später im Energieausweis**
>
> Neue Energieausweise nennen ab 2027 den Anteil der Energie, die das Haus selbst aus erneuerbaren Quellen erzeugt. Mehr dazu steht im Ratgeber zum [Energieausweis](https://selbstverwalten.com/blog/energieausweis-eigentumswohnung-weg).

> **Mit selbstverwalten.com**
>
> In [selbstverwalten.com](https://selbstverwalten.com/) legen Sie den Beschluss für die Versammlung oder als Umlaufbeschluss an und stimmen online ab. Angebote, Verträge und die Liste der Teilnehmer liegen danach bei den Dokumenten der Gemeinschaft.

## Fazit

- Am einfachsten nutzt die Gemeinschaft den Solarstrom für Treppenhaus, Heizung und Aufzug.
- Für die Wohnungen passt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: ohne Vollversorgung, freiwillig und per Beschluss geregelt.
- Mieterstrom bringt eine Förderung, macht den Betreiber aber zum Stromlieferanten. Das geht meist nur mit einem Dienstleister.
- Energy Sharing hilft vor allem Gemeinschaften mit mehreren Häusern, kostet aber die vollen Gebühren für das Stromnetz.
- Für die Anlage genügt die einfache Mehrheit. Alle zahlen nur bei einer großen Mehrheit oder wenn sich die Anlage bezahlt macht.

## Häufige Fragen zur Photovoltaik in der WEG

### Darf eine WEG eine Photovoltaikanlage auf dem Dach bauen?

Ja. Die Anlage ist eine bauliche Veränderung, und dafür genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 20 Abs. 1 WEG). Unzulässig ist sie nur, wenn sie die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer unbillig benachteiligt (§ 20 Abs. 4 WEG).

### Kann ein einzelner Eigentümer eine Solaranlage auf dem Dach verlangen?

Nein. Verlangen kann er nur ein Steckersolargerät, also ein Balkonkraftwerk (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG). Die Gemeinschaft kann ihm eine eigene Anlage auf dem Dach aber per Beschluss gestatten. Dann trägt er die Kosten allein (§ 21 Abs. 1 WEG).

### Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?

Beim Mieterstrom liefert der Betreiber den gesamten Strom, also auch den aus dem Netz, und erhält dafür den Mieterstromzuschlag. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung liefert er nur den Solarstrom vom Dach. Jeder Teilnehmer behält seinen eigenen Stromvertrag, und einen Zuschlag gibt es nicht (§ 42a und § 42b EnWG).

### Müssen alle Eigentümer bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung mitmachen?

Nein. Die Teilnahme ist freiwillig, für Eigentümer ebenso wie für Mieter. Wer nicht mitmacht, bezieht seinen Strom weiter wie bisher von seinem Anbieter. Ein späterer Einstieg sollte im Beschluss geregelt sein.

### Lohnt sich Energy Sharing für eine WEG?

Vor allem für Gemeinschaften mit mehreren Häusern, deren Netzanschlüsse getrennt sind. Der geteilte Strom fließt durch das öffentliche Netz. Deshalb fallen die Gebühren für das Netz und weitere Umlagen in voller Höhe an. Innerhalb eines Hauses ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung der günstigere Weg.

### Muss die WEG auf den Solarstrom Steuern zahlen?

Für kleinere Anlagen gibt es Befreiungen. Einnahmen aus Anlagen bis 30 Kilowatt je Wohnung und 100 Kilowatt insgesamt sind von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG). Für Kauf und Einbau auf einem Wohnhaus gilt ein Umsatzsteuersatz von null Prozent (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Einzelheiten für Ihre Gemeinschaft klärt ein Steuerberater.

---

## Quelle angeben

Wenn du Inhalte aus diesem Artikel in einem eigenen Text verwendest, auch mit Hilfe einer KI, verlinke bitte diese Seite als Quelle.

Zitiervorschlag: „Photovoltaik in der WEG: Solarstrom vom Dach teilen mit Gebäudeversorgung, Mieterstrom oder Energy Sharing“, selbstverwalten.com, Stand 13.10.2026: https://selbstverwalten.com/blog/photovoltaik-weg-solarstrom-teilen
