# Hausordnung in der WEG: Muster für Eigentümergemeinschaften, Beschluss und Durchsetzung

Hausordnung-Muster für Eigentümergemeinschaften als Word und PDF: wer sie beschließt, was drinstehen darf, ob sie für Mieter gilt und wie Sie sie durchsetzen.

Quelle: https://selbstverwalten.com/blog/hausordnung-weg (selbstverwalten.com, veröffentlicht am 06.10.2026)

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Die Hausordnung einer Eigentümergemeinschaft regelt das Zusammenleben im Haus: Ruhezeiten, Treppenhaus, Müll, Haustiere, Grillen und die Nutzung von Keller und Garten. Die Wohnungseigentümer beschließen sie selbst, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und können sie auf demselben Weg ändern (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG). Für Mieter gilt sie über den Mietvertrag; Regeln zum Gemeinschaftseigentum kann die Gemeinschaft auch direkt gegenüber dem Mieter durchsetzen.

Wer nach einem Muster sucht, findet vor allem Hausordnungen für Mietshäuser, Hotels oder Vereine. Für eine Eigentümergemeinschaft passen sie nur halb, weil hier kein Vermieter Regeln vorgibt, sondern die Eigentümer selbst entscheiden. Dieser Artikel zeigt, was in eine Hausordnung gehört und was nicht, wie der Beschluss zustande kommt, wie weit sie für Mieter gilt und wie Sie Verstöße durchsetzen. Dazu gibt es zwei Muster als Word und PDF: die Hausordnung selbst und den passenden Beschluss (Rechtsstand: Oktober 2026).

## Was ist eine Hausordnung in der WEG?

**Hausordnung:** Die Hausordnung ist eine Sammlung von Regeln für den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums und das Zusammenleben im Haus. Ihre Aufstellung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung, über die die Wohnungseigentümer mit Mehrheit beschließen. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die beschlossenen Regeln einzuhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Steht die Hausordnung bereits in der Gemeinschaftsordnung, ist sie Teil der Vereinbarung der Eigentümer.

Eine ausdrückliche Pflicht, eine Hausordnung zu haben, enthält das Gesetz nicht. Jeder Eigentümer kann aber verlangen, dass die Gemeinschaft eine aufstellt, weil sie zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört (§ 18 Abs. 2 WEG). Verweigert die Mehrheit das ohne guten Grund, bleibt als letzter Weg die Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG).

In kleinen Gemeinschaften läuft vieles über Absprachen, bis es einmal nicht mehr läuft. Eine schriftliche Hausordnung macht aus „Das war schon immer so“ eine Regel, auf die sich jeder berufen kann. Eine beschlossene Hausordnung gilt auch für spätere Käufer einer Wohnung, ohne dass sie im Grundbuch stehen muss (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WEG).

## Muster: Hausordnung für eine kleine Eigentümergemeinschaft

Das Muster ist für ein Wohnhaus mit wenigen Parteien gedacht. Es enthält die Regeln, über die in fast jedem Haus irgendwann gestritten wird, und lässt die Zeiten und Orte offen, die nur Sie festlegen können. So passen Sie es an:

1. Streichen Sie Abschnitte, die es bei Ihnen nicht gibt, etwa Aufzug oder Waschküche.
2. Füllen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern aus, vor allem Ruhezeiten, Grillregeln und Ansprechpartner.
3. Prüfen Sie Ihre Gemeinschaftsordnung: Regelt sie einen Punkt bereits, gilt ihre Regel.
4. Lassen Sie die Hausordnung beschließen. Den Beschluss finden Sie weiter unten als eigenes Muster.

#### Vorlage: Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Muster einer Hausordnung für eine kleine Eigentümergemeinschaft, mit Platzhaltern für die Regeln und Zeiten vor Ort.

Wohnungseigentümergemeinschaft [Straße Hausnummer, PLZ Ort]

Beschlossen am [Datum], Nr. [Nummer] der Beschluss-Sammlung

**1. Geltung**

Diese Hausordnung gilt für alle Wohnungseigentümer, für alle, die eine Wohnung oder einen anderen Raum im Haus nutzen, und für deren Besuch. Wer seine Wohnung vermietet oder anderen überlässt, gibt die Hausordnung an Mieter und Nutzer weiter.

Gegenseitige Rücksicht geht jeder Einzelregel vor. Bei Problemen sprechen die Beteiligten zuerst miteinander.

**2. Ruhezeiten und Lärm**

Vermeidbarer Lärm ist zu jeder Tageszeit zu unterlassen. Musik, Fernseher und Instrumente bleiben auf Zimmerlautstärke.

- Nachtruhe: [22 bis 6 Uhr]
- Mittagsruhe: [13 bis 15 Uhr oder keine]
- Sonn- und Feiertage: ganztägig Ruhe
- Laute Arbeiten wie Bohren, Hämmern oder Schleifen: werktags von [8 bis 12 und 15 bis 19 Uhr]

Rasenmäher, Laubbläser und andere Gartengeräte laufen nur zu den gesetzlich erlaubten Zeiten. Feiern werden den Nachbarn vorher angekündigt; die Nachtruhe gilt trotzdem.

**3. Treppenhaus, Flure und Keller**

- Treppenhaus, Flure, Kellergänge und Ausgänge sind Flucht- und Rettungswege. Dort wird nichts abgestellt oder gelagert.
- Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle dürfen [Ort, zum Beispiel unter der Treppe im Erdgeschoss] abgestellt werden, solange der Weg frei bleibt.
- Fahrräder gehören in [Fahrradraum oder Fahrradständer].
- Im Treppenhaus, im Aufzug und in Gemeinschaftsräumen wird nicht geraucht.
- Die Haustür bleibt geschlossen. Abgeschlossen wird sie nur, wenn sie sich von innen jederzeit ohne Schlüssel öffnen lässt.

**4. Reinigung und Winterdienst**

Die Reinigung von Treppenhaus, Fluren, Kellergängen und Außenanlagen sowie der Räum- und Streudienst auf Gehwegen und Zugängen werden im Auftrag der Gemeinschaft von [Reinigungsfirma oder Hausmeister] erledigt. Die Kosten trägt die Gemeinschaft.

Wer Gemeinschaftsflächen über das Übliche hinaus verschmutzt, etwa beim Umzug oder bei Bauarbeiten in der eigenen Wohnung, reinigt sie selbst.

Variante, nur wenn alle Wohnungseigentümer zugestimmt haben: Die Reinigung von [Bereich] übernehmen die Bewohner im wöchentlichen Wechsel nach dem Plan im Hausflur. Eine solche Pflicht zur Mitarbeit kann die Gemeinschaft nicht mit Mehrheit beschließen.

**5. Müll**

- Abfall wird nach den Vorgaben der Gemeinde getrennt und nur in die dafür bestimmten Tonnen gefüllt.
- Sperrmüll, Elektrogeräte und Bauschutt gehören nicht in oder neben die Tonnen.
- Die Tonnen stellt [Hausmeister oder Dienstleister] zur Abholung bereit.

**6. Balkone, Terrassen und Garten**

- Blumenkästen werden innen an der Brüstung befestigt. Beim Gießen läuft kein Wasser auf darunterliegende Balkone.
- Wäsche hängt nicht über die Brüstung hinaus.
- Grillen auf Balkonen und Terrassen: [nur mit Elektrogrill erlaubt oder ganz untersagt]
- Grillen im Garten: [erlaubt am Grillplatz oder nicht erlaubt]
- Der Garten steht allen Bewohnern zur Verfügung: [Nutzungszeiten oder Einschränkungen]
- Tauben und andere wildlebende Tiere werden nicht gefüttert.

**7. Haustiere**

- Übliche Haustiere dürfen gehalten werden, solange niemand unzumutbar gestört oder gefährdet wird.
- Hunde werden in Treppenhaus, Aufzug, Hof und Garten an der Leine geführt.
- Verunreinigungen durch Tiere beseitigt der Halter sofort.
- [Weitere Regeln, zum Beispiel zu Tieren auf dem Balkon]

**8. Gemeinschaftsräume**

- Waschküche und Trockenraum: [Nutzungszeiten oder Belegungsplan]
- Gemeinschaftsräume werden nach der Nutzung sauber und verschlossen hinterlassen.
- [Weitere Räume und Regeln, zum Beispiel Fahrradkeller oder Dachboden]

**9. Sicherheit, Frost und Schäden**

- In der kalten Jahreszeit bleiben die Fenster in Keller, Dachboden und Treppenhaus geschlossen.
- In Kellern und Gemeinschaftsräumen werden keine leicht entzündlichen Stoffe gelagert.
- Schäden am Gemeinschaftseigentum, etwa Wasser im Keller oder ein defektes Licht im Treppenhaus, werden sofort gemeldet an: [Name, Telefon oder E-Mail]
- Hauptabsperrung für Wasser: [Ort]
- Notdienste: [Heizung, Sanitär, Elektro]

**10. Änderungen**

Die Wohnungseigentümer können diese Hausordnung durch Beschluss ändern oder ergänzen. Die gültige Fassung hängt [Ort des Aushangs] aus. Digital abrufbar ist sie unter: [Ort, zum Beispiel App oder gemeinsamer Ordner der Gemeinschaft]

Download: https://selbstverwalten.com/vorlagen/hausordnung-weg.docx (Word) · https://selbstverwalten.com/vorlagen/hausordnung-weg.pdf (PDF) · Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG

Der Abschnitt zur Reinigung setzt bewusst auf eine Firma oder einen Hausmeister. Warum eine „Kehrwoche“ im Wechsel nicht einfach per Mehrheit beschlossen werden kann, steht im nächsten Abschnitt.

## Was darf in die Hausordnung, was nicht?

Erlaubt ist, was den Gebrauch von Gemeinschaftseigentum und Wohnungen so ordnet, dass alle gut miteinander auskommen. Den Eigentümern steht dabei ein weiter Spielraum zu. Grenzen setzen das Gesetz, die Gemeinschaftsordnung und die Rücksicht auf jeden Einzelnen.

| Thema | Typische Regel | Grenze |
|---|---|---|
| Ruhezeiten | Nachtruhe, Mittagsruhe, Zeiten für laute Arbeiten | Gesetzliche Ruhezeiten gelten ohnehin; die Hausordnung kann sie ergänzen |
| Treppenhaus und Keller | Flucht- und Rettungswege freihalten, feste Plätze für Kinderwagen und Fahrräder | Was der Brandschutz verlangt, steht nicht zur Abstimmung |
| Reinigung und Winterdienst | Vergabe an eine Reinigungsfirma oder einen Hausmeister | Eine Pflicht der Eigentümer, selbst zu putzen oder Schnee zu räumen, kann die Mehrheit nicht beschließen |
| Haustiere | Leinenpflicht auf Gemeinschaftsflächen, Verunreinigungen sofort beseitigen | Je weiter ein Verbot reicht, desto größer das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung |
| Grillen | Kein offenes Feuer auf Balkonen, fester Grillplatz im Garten | Verbote müssen einen sachlichen Grund haben, etwa Brandschutz oder Rauch |
| Müll | Trennung nach Vorgaben der Gemeinde, Standort der Tonnen | Wer die Tonnen bereitstellt, regelt ein Dienstleister, keine Mitwirkungspflicht |

Drei Dinge gehören nicht in eine Hausordnung, die nur mit Mehrheit beschlossen wird:

- **Pflichten zur eigenen Arbeit.** Putzdienst, Winterdienst oder Gartenarbeit im Wechsel setzen eine Vereinbarung aller Eigentümer voraus. Ein Mehrheitsbeschluss dazu ist nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.
- **Pauschale Strafen.** Das Landgericht Hamburg hat einen Beschluss für ungültig erklärt, der Verstöße gegen die Hausordnung allgemein mit Sanktionen belegte, ohne die konkreten Verstöße zu benennen (Urteil vom 15. April 2015, 318 S 125/14).
- **Regeln gegen die Gemeinschaftsordnung.** Was dort als Vereinbarung steht, kann ein einfacher Beschluss nicht aushebeln.

## Ruhezeiten, Haustiere, Grillen: die häufigsten Streitpunkte

### Ruhezeiten

Eine allgemeine gesetzliche Mittagsruhe gibt es nicht. Die Nachtruhe regeln die Länder, in Nordrhein-Westfalen etwa § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes: Von 22 bis 6 Uhr sind Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören können. Für Gartengeräte gilt bundesweit die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. In Wohngebieten dürfen etwa Rasenmäher und Heckenscheren an Sonn- und Feiertagen gar nicht und werktags nicht zwischen 20 und 7 Uhr laufen. Laubbläser, Laubsammler, Freischneider und Grastrimmer ohne EU-Umweltzeichen sind zusätzlich von 7 bis 9, von 13 bis 15 und von 17 bis 20 Uhr tabu (§ 7 der 32. BImSchV). Darüber hinaus kann die Hausordnung eigene Zeiten festlegen, zum Beispiel eine Mittagsruhe oder feste Zeiten für Bohrarbeiten.

### Haustiere

Regeln, die den Alltag mit Tieren ordnen, liegen im Ermessen der Mehrheit. Der Bundesgerichtshof hat das am Fall einer Gemeinschaft mit sechs Wohnungen gezeigt: Sie hatte beschlossen, dass Hunde auf dem Rasen spielen dürfen, solange sie niemanden belästigen und Kot sofort entfernt wird. Ob eine solche Regel ordnungsmäßig ist, hängt nach dem Gericht von den Umständen des Einzelfalls ab; der Beschluss blieb bestehen (Urteil vom 8. Mai 2015, V ZR 163/14). Leinenpflicht, Regeln für Gemeinschaftsflächen und Reinigungspflichten für Halter sind deshalb gut vertretbar. Je weiter ein Verbot reicht, desto größer ist das Risiko, dass ein Gericht es auf eine Anfechtung hin aufhebt.

### Grillen

Ohne Regel in der Hausordnung ist Grillen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt, solange die Nachbarn nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus belästigt werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Die Gemeinschaft darf es aber einschränken. Das Landgericht München I hat ein mit Mehrheit beschlossenes Verbot von Grills mit offener Flamme bestätigt, weil es dem Brandschutz und der Vermeidung von Rauch dient (Urteil vom 10. Januar 2013, 36 S 8058/12). Ein häufiger Kompromiss sind Elektrogrills auf Balkonen und ein fester Grillplatz im Garten.

### Treppenhaus, Reinigung und Winterdienst

Treppenhaus und Flure sind Flucht- und Rettungswege, und was dort steht, steht im Ernstfall im Weg. Die Hausordnung sollte deshalb festlegen, was wo abgestellt werden darf, etwa Kinderwagen und Rollatoren.

Bei der Reinigung gibt es eine rechtliche Falle. Eine Kehrwoche oder einen Winterdienst im Wechsel kann die Mehrheit nicht beschließen. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Beschluss zum Schneeräumen für nichtig erklärt: Die Pflicht, Räum- und Streudienst im Wechsel zu erfüllen, kann nur durch Vereinbarung begründet werden (Urteil vom 9. März 2012, V ZR 161/11). Begründet hat er das allgemein. Auch wo die Mehrheit über den Gebrauch entscheiden darf, darf sie einzelnen Eigentümern keine Leistungspflichten außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten auferlegen. Diese Linie bezeichnete das Gericht 2023 als ständige Rechtsprechung (V ZR 215/21). Der sichere Weg ist ein Dienstleister, dessen Kosten über das Hausgeld laufen. Wollen alle Eigentümer lieber selbst putzen, halten sie das als Vereinbarung fest. Damit sie auch spätere Käufer bindet, muss sie ins Grundbuch eingetragen werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WEG).

## Wer beschließt und ändert die Hausordnung?

Die Eigentümer selbst, mit einfacher Mehrheit. Maßgeblich ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG); Enthaltungen zählen nicht mit. Jeder Eigentümer hat eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG), sofern die Gemeinschaftsordnung kein anderes Stimmrecht vorsieht, etwa nach Miteigentumsanteilen. Für den Beschluss gibt es zwei Wege:

- **In der Eigentümerversammlung.** Die Hausordnung muss als Gegenstand in der Einladung stehen, am besten mit dem vollständigen Text als Anlage (§ 23 Abs. 2 WEG). Wie Sie die Versammlung vorbereiten, zeigt der Artikel zur [Vorbereitung der Eigentümerversammlung](https://selbstverwalten.com/blog/eigentuemerversammlung-vorbereiten-durchfuehren). Wie ein Beschluss formuliert sein muss, damit er hält, erklärt der Artikel [Beschlüsse rechtssicher fassen](https://selbstverwalten.com/blog/beschluesse-rechtssicher-fassen).
- **Im Umlaufverfahren.** Ohne Versammlung müssen grundsätzlich alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). In einer kleinen, einigen Gemeinschaft ist das oft der schnellste Weg. Wie er funktioniert, erklärt der Artikel zum [Umlaufbeschluss](https://selbstverwalten.com/blog/umlaufbeschluss-weg).

Änderungen und Ergänzungen folgen denselben Regeln: Was die Mehrheit beschlossen hat, kann sie auch wieder ändern. Nach der Abstimmung wird der Beschluss verkündet und in die Beschluss-Sammlung eingetragen (§ 24 Abs. 7 WEG). Wer ihn für fehlerhaft hält, muss innerhalb eines Monats Anfechtungsklage erheben (§ 45 WEG), sonst wird der Beschluss bestandskräftig. Das gilt nicht für nichtige Beschlüsse, etwa eine per Mehrheit beschlossene Putzpflicht. Fristen und Kosten erklärt der Artikel [Beschluss anfechten](https://selbstverwalten.com/blog/weg-beschluss-anfechten-frist-kosten).

#### Vorlage: Beschluss über die Hausordnung

Muster für den Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer eine Hausordnung aufstellen oder ändern, mit Hinweisen zu Mehrheit, Umlaufverfahren und Vertretung.

Wohnungseigentümergemeinschaft [Straße Hausnummer, PLZ Ort]

**Tagesordnungspunkt [Nummer]: Hausordnung**

Eigentümerversammlung am [Datum] oder Umlaufverfahren mit Frist bis [Datum]

Der Text der Hausordnung lag der Einladung als Anlage bei. Beschlossen werden kann nur, was in der Einladung als Gegenstand bezeichnet war (§ 23 Abs. 2 WEG).

**Beschlussantrag**

Variante A, neue Hausordnung:

„Die Wohnungseigentümer beschließen die Hausordnung in der Fassung vom [Datum], die der Einladung als Anlage beigefügt war. Sie gilt ab dem [Datum] und ersetzt die bisher durch Beschluss aufgestellte Hausordnung.“

Variante B, Änderung einzelner Regeln:

„Die Wohnungseigentümer beschließen folgende Änderung der Hausordnung vom [Datum]: Abschnitt [Nummer] erhält folgende Fassung: [neuer Wortlaut]. Die Änderung gilt ab dem [Datum]. Alle übrigen Regeln bleiben unverändert.“

Zusatz für beide Varianten:

„Die beschlossene Fassung wird allen Wohnungseigentümern in Textform übermittelt und im Hausflur ausgehängt. Das übernimmt [der Verwalter oder Name, Einheit, der sich dazu bereit erklärt hat].“

**Begründung**

[Anlass, zum Beispiel wiederholter Streit über Ruhezeiten, neue Fahrradstellplätze oder eine veraltete Hausordnung]

**Abstimmungsergebnis**

Ja-Stimmen: [Anzahl]  
Nein-Stimmen: [Anzahl]  
Enthaltungen: [Anzahl]

Der Antrag ist [angenommen oder abgelehnt]. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG); Enthaltungen zählen dabei nicht mit.

Verkündet am [Datum] durch [Versammlungsleitung]. Eingetragen in die Beschluss-Sammlung unter Nr. [Nummer] (§ 24 Abs. 7 WEG).

**Hinweise**

- Der Beschluss legt fest, welche Regeln gelten. Wer die Gemeinschaft nach außen vertritt, etwa bei einer Abmahnung oder einem Auftrag an eine Reinigungsfirma, ist der Verwalter, auch ein nach § 26 WEG zum Verwalter bestellter Eigentümer. Ohne Verwalter handeln alle Wohnungseigentümer gemeinsam oder erteilen einem von ihnen gemeinsam eine schriftliche Vollmacht (§ 9b Abs. 1 WEG). Eine Ermächtigung einzelner Eigentümer per Mehrheitsbeschluss gibt es seit der Reform 2020 nicht mehr.
- Im Umlaufverfahren müssen alle Wohnungseigentümer in Textform zustimmen, es sei denn, die Gemeinschaft hat für diesen Gegenstand die Mehrheit genügen lassen (§ 23 Abs. 3 WEG).
- Steht die Hausordnung in der Gemeinschaftsordnung, kann ein Mehrheitsbeschluss sie nur ändern, wenn die Gemeinschaftsordnung das zulässt.
- Pflichten zur Mitarbeit, etwa Treppenhausreinigung oder Winterdienst im Wechsel, lassen sich nicht mit Mehrheit beschließen. Dafür müssen alle Eigentümer zustimmen.
- Vermietende Eigentümer geben die neue Fassung an ihre Mieter weiter.
- Wer den Beschluss für fehlerhaft hält, kann ihn innerhalb eines Monats durch Klage anfechten (§ 45 WEG).

Download: https://selbstverwalten.com/vorlagen/beschluss-hausordnung.docx (Word) · https://selbstverwalten.com/vorlagen/beschluss-hausordnung.pdf (PDF) · Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 25 Abs. 1 WEG

Der Beschluss entscheidet, welche Regeln gelten. Wer die Gemeinschaft dabei nach außen vertritt, etwa mit einer Abmahnung oder beim Auftrag an eine Reinigungsfirma, ist eine zweite Frage. Das ist der Verwalter (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). In einer selbstverwalteten Gemeinschaft kann das ein Eigentümer sein, den die übrigen zum Verwalter bestellen (§ 26 WEG). Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG): Sie unterschreiben gemeinsam oder erteilen einem von ihnen gemeinsam eine schriftliche Vollmacht. Eine Ermächtigung per Mehrheitsbeschluss, wie sie das alte Recht kannte, gibt es seit der Reform 2020 nicht mehr.

### Steht die Hausordnung in der Gemeinschaftsordnung?

Manche Teilungserklärungen enthalten eine Hausordnung oder einzelne Hausordnungsregeln. Dann ist Vorsicht geboten, denn was durch Vereinbarung geregelt ist, geht einem Beschluss vor (§ 19 Abs. 1 WEG). Die Mehrheit kann eine solche Regel nur ändern, wenn die Gemeinschaftsordnung das ausdrücklich zulässt, etwa mit einer Klausel, nach der die Hausordnung durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann. Ein Beschluss auf dieser Grundlage wirkt gegen spätere Käufer nur, wenn er im Grundbuch eingetragen ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WEG). Ergänzen kann die Mehrheit dagegen alles, worüber die Gemeinschaftsordnung schweigt.

## Gilt die Hausordnung auch für Mieter?

Ja, aber auf zwei verschiedenen Wegen.

**Über den Mietvertrag.** Mieter sind nicht Mitglied der Gemeinschaft. Beschlüsse binden sie deshalb nicht unmittelbar. Verbindlich wird die Hausordnung für sie, wenn der Vermieter sie zum Bestandteil des Mietvertrags macht. Spätere Änderungen, die dem Mieter neue, wesentliche Pflichten auferlegen, kann der Vermieter nicht einseitig nachschieben; dafür braucht er dessen Zustimmung. Wer eine Wohnung vermietet, verweist deshalb im Mietvertrag auf die Hausordnung der Gemeinschaft und gibt jede neue Fassung sofort an den Mieter weiter.

**Direkt durch die Gemeinschaft.** Für Regeln zum Gebrauch des Gemeinschaftseigentums, also für Treppenhaus, Hof, Garten oder Waschküche, braucht es den Umweg über den Vermieter nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Eigentümer von einem Mieter, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, Unterlassung verlangen können (Urteil vom 25. Oktober 2019, V ZR 271/18). Seit der WEG-Reform 2020 macht die Gemeinschaft solche Ansprüche geltend (§ 9a Abs. 2 WEG).

In der Praxis spricht die Gemeinschaft trotzdem zuerst den vermietenden Eigentümer an. Er kann als Vermieter abmahnen und hat das größte Interesse an einem ruhigen Mietverhältnis. Was bei einer vermieteten Wohnung sonst noch zu regeln ist, zeigt der Artikel zur [Sondereigentumsverwaltung](https://selbstverwalten.com/blog/sondereigentumsverwaltung).

## Wie setzen Sie die Hausordnung durch?

Die meisten Verstöße erledigen sich im Gespräch. Wer zum ersten Mal zu laut war, weiß es oft nicht. Hört es trotzdem nicht auf, hilft eine feste Reihenfolge:

1. **Schriftlich erinnern.** Eine Erinnerung im Namen der Gemeinschaft, mit Datum und konkretem Verstoß, verschickt der Verwalter. Ohne Verwalter unterschreiben die übrigen Eigentümer gemeinsam, oder einer von ihnen handelt mit einer Vollmacht, die alle unterschrieben haben. Das schafft eine Spur, falls es ernst wird.
2. **Beschluss über das Vorgehen.** Die Eigentümer können per Beschluss festhalten, dass sie ein bestimmtes Verhalten für unzulässig halten, und den betroffenen Eigentümer auffordern, es zu unterlassen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2023, V ZR 215/21). Im selben Zug lässt sich beschließen, einen Anwalt zu beauftragen.
3. **Klage auf Unterlassung.** Den Anspruch auf Einhaltung der beschlossenen Regeln hat die Gemeinschaft (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG), und sie allein kann ihn einklagen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2022, V ZR 86/21). Ein einzelner Eigentümer kann selbst klagen, wenn er in seiner Wohnung konkret beeinträchtigt wird, etwa durch Lärm oder Gerüche (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB).
4. **Letztes Mittel: Entziehung.** Verstößt ein Eigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen seine Pflichten, kann die Gemeinschaft verlangen, dass er sein Wohnungseigentum veräußert (§ 17 WEG). Das ist die Ausnahme für unhaltbare Zustände, nicht die Antwort auf die dritte laute Feier.

Ohne Verwalter werden diese Schritte schwerfällig, vor allem die Klage. Dann vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam; wer selbst verklagt werden soll, ist dabei ausgeschlossen. In einer Gemeinschaft aus zwei Eigentümern vertritt deshalb der andere die Gemeinschaft allein und braucht vor der Klage keinen Beschluss (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024, V ZR 6/23). Für größere Gemeinschaften ohne Verwalter räumt dasselbe Urteil ein, dass die Rechtsdurchsetzung seit der Reform erheblich erschwert ist. Wer mit ernsten Konflikten rechnet, bestellt deshalb besser einen Verwalter. Das darf auch ein Eigentümer aus den eigenen Reihen sein (§ 26 WEG).

> **Mit selbstverwalten.com**
>
> Eine Hausordnung hält nur, wenn alle die gültige Fassung kennen und der Beschluss sauber dokumentiert ist. Mit [selbstverwalten.com](https://selbstverwalten.com/) stimmen die Eigentümer in der Versammlung oder im Umlaufverfahren digital ab, und die Beschluss-Sammlung nummeriert jeden Beschluss automatisch. Vorlagen für die Hausordnung, für Ruhezeiten und für die Tierhaltung liegen fertig in der App. Wie Abstimmung und Protokoll ablaufen, zeigt die Seite zur [Online-Versammlung](https://selbstverwalten.com/features/online-versammlung).

## Fazit

- Die Hausordnung beschließen die Eigentümer mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Steht sie in der Gemeinschaftsordnung, braucht eine Änderung eine Öffnungsklausel.
- Ruhezeiten, Treppenhaus, Haustiere, Grillen und Müll lassen sich mit Mehrheit regeln, solange die Regel einen sachlichen Grund hat und niemanden über Gebühr einschränkt.
- Putz- und Winterdienst im Wechsel kann die Mehrheit nicht anordnen. Der sichere Weg ist ein Dienstleister.
- Mieter bindet die Hausordnung über den Mietvertrag. Regeln zum Gemeinschaftseigentum kann die Gemeinschaft auch direkt gegenüber dem Mieter durchsetzen.
- Durchsetzen muss die Gemeinschaft, nicht der einzelne Nachbar, außer er wird in seiner Wohnung selbst gestört.

## Häufige Fragen zur Hausordnung in der WEG

### Wer beschließt die Hausordnung in einer Eigentümergemeinschaft?

Die Wohnungseigentümer selbst, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung. Ohne Versammlung ist ein Umlaufbeschluss möglich, der grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer in Textform braucht. Steht die Hausordnung in der Gemeinschaftsordnung, kann die Mehrheit sie nur ändern, wenn die Gemeinschaftsordnung das erlaubt.

### Muss eine Eigentümergemeinschaft eine Hausordnung haben?

Das Gesetz zählt die Aufstellung einer Hausordnung zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Jeder Eigentümer kann deshalb verlangen, dass die Gemeinschaft eine beschließt. Eine Sanktion für Gemeinschaften ohne Hausordnung gibt es nicht, ohne klare Regeln fehlt aber die Grundlage, um Verstöße durchzusetzen.

### Gilt die Hausordnung der WEG auch für Mieter?

Ja. Verbindlich wird sie für Mieter vor allem über den Mietvertrag, deshalb sollte der Vermieter sie dort aufnehmen. Regeln zum Gebrauch des Gemeinschaftseigentums, etwa im Treppenhaus oder im Garten, kann die Gemeinschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch direkt gegenüber dem Mieter durchsetzen.

### Kann die Hausordnung Haustiere verbieten?

Einschränken ja, ganz verbieten nur mit Risiko. Regeln wie eine Leinenpflicht auf Gemeinschaftsflächen oder die Pflicht, Verunreinigungen sofort zu beseitigen, liegen im Ermessen der Mehrheit. Je weiter ein Verbot reicht, desto größer ist das Risiko, dass ein Gericht es auf eine Anfechtung hin aufhebt.

### Muss ich als Eigentümer das Treppenhaus putzen oder Schnee räumen?

Nur, wenn alle Eigentümer das vereinbart haben. Eine Pflicht zur eigenen Arbeit im Wechsel kann die Mehrheit nicht beschließen, ein solcher Beschluss ist nach dem Bundesgerichtshof nichtig. Üblich ist deshalb ein Dienstleister, dessen Kosten über das Hausgeld verteilt werden.

### Welche Ruhezeiten gelten in einer Eigentümergemeinschaft?

Die Nachtruhe ergibt sich aus Landesrecht, in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel von 22 bis 6 Uhr. Eine allgemeine gesetzliche Mittagsruhe gibt es nicht, nur für besonders laute Gartengeräte gelten zusätzliche Sperrzeiten. Die Hausordnung kann weitere Zeiten festlegen, etwa eine Mittagsruhe oder feste Zeiten für Bohrarbeiten.

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## Quelle angeben

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Zitiervorschlag: „Hausordnung in der WEG: Muster für Eigentümergemeinschaften, Beschluss und Durchsetzung“, selbstverwalten.com, Stand 06.10.2026: https://selbstverwalten.com/blog/hausordnung-weg
