# Hausgeld bei der Eigentumswohnung: Was enthalten ist, wie hoch es ausfällt und wer es festlegt

Hausgeld einfach erklärt: was bei der Eigentumswohnung enthalten ist, wie hoch es ausfällt, ob monatlich oder jährlich gezahlt wird und wer es festlegt.

Quelle: https://selbstverwalten.com/blog/hausgeld (selbstverwalten.com, veröffentlicht am 06.10.2026)

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Hausgeld ist der Betrag, den jeder Wohnungseigentümer in aller Regel monatlich im Voraus an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zahlt. Damit bezahlt die Gemeinschaft die Kosten des gemeinsamen Hauses: Betriebskosten wie Heizung, Wasser und Gebäudeversicherung, die Verwaltung, laufende Reparaturen und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Wie hoch es ausfällt, beschließen die Eigentümer jedes Jahr auf Grundlage des Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 WEG).

Kaufinteressenten finden das Hausgeld im Exposé. Wer schon Eigentümer ist, findet seinen Betrag im Einzelwirtschaftsplan der Wohnung. Dieser Artikel erklärt, was genau enthalten ist, welche belastbaren Vergleichswerte es gibt, wie Sie Ihr Hausgeld selbst nachrechnen, was es von den Nebenkosten eines Mieters unterscheidet und was beim Kauf, beim Verkauf und bei Zahlungsrückständen gilt. Rechtsstand und Zahlen: Oktober 2026.

## Was ist Hausgeld?

**Hausgeld:** Hausgeld ist der regelmäßige Beitrag eines Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rechtlich handelt es sich um Vorschüsse auf die Kosten der Gemeinschaft und auf die Rücklagen, über die die Eigentümer auf Grundlage des Wirtschaftsplans beschließen (§ 28 Abs. 1 WEG). Das Wort „Hausgeld“ steht nicht im Gesetz. Wohngeld, Hausgeldvorauszahlung und Vorschuss meinen dasselbe.

Mit dem Hausgeld bezahlt die Gemeinschaft alles, was das gemeinschaftliche Eigentum kostet: vom Licht im Treppenhaus über die Gebäudeversicherung bis zur Reparatur der Dachrinne. Verteilt werden die Kosten nach den Miteigentumsanteilen, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsieht oder die Eigentümer für einzelne Kostenarten einen anderen Schlüssel beschlossen haben (§ 16 Abs. 2 WEG). Wer eine große Wohnung mit vielen Anteilen besitzt, zahlt deshalb mehr als der Eigentümer des Apartments unterm Dach.

Zahlen muss immer der Eigentümer, nicht der Mieter, und zwar unabhängig davon, ob er selbst einzieht, vermietet oder die Wohnung leer steht. Die Pflicht entsteht mit dem Beschluss über die Vorschüsse. Der Bundesgerichtshof hat das 2024 deutlich formuliert: „Das Hausgeld ist, anders als der Begriff des Vorschusses nahelegt, aufgrund des Wirtschaftsplans geschuldet“ (Urteil vom 20. September 2024, V ZR 195/23). Eine freiwillige Abschlagszahlung, die jeder nach eigenem Ermessen anpasst, ist es also nicht.

Ältere Teilungserklärungen und manche Verwaltungen sprechen statt von Hausgeld von Wohngeld. Mit dem staatlichen Wohngeld, einem Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen, hat das nichts zu tun.

## Was ist im Hausgeld enthalten?

Das Hausgeld besteht aus vier Bausteinen. Welche Posten in Ihrer Gemeinschaft anfallen, steht im Wirtschaftsplan; die Tabelle zeigt die typischen. Die letzte Spalte beantwortet die Frage, die vermietende Eigentümer am häufigsten stellen: Was davon darf auf den Mieter umgelegt werden?

| Baustein | Typische Positionen | Auf Mieter umlegbar? |
|---|---|---|
| Betriebskosten | Heizung und Warmwasser bei Zentralheizung, Wasser und Abwasser, Müllabfuhr, Allgemeinstrom, Gebäude- und Haftpflichtversicherung, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Aufzug, Schornsteinfeger | Ja, wenn im Mietvertrag vereinbart |
| Verwaltungskosten | Verwaltervergütung, Kontoführung, Porto, Kosten der Eigentümerversammlung, Software | Nein (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) |
| Instandhaltung | Kleinreparaturen, Reparaturanteile von Wartungsverträgen, laufende Erhaltungsmaßnahmen | Nein (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV) |
| Erhaltungsrücklage | Regelmäßige Zuführung für größere Maßnahmen wie Dach, Fassade oder Heizung | Nein |

Den größten Unterschied zu den Nebenkosten eines Mieters macht die Erhaltungsrücklage. Jede Gemeinschaft muss eine angemessene [Rücklage](https://selbstverwalten.com/blog/instandhaltungsruecklage-richtig-kalkulieren) ansammeln (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Das Geld ist nicht verloren: Es bleibt Vermögen der Gemeinschaft und bezahlt später Dach, Fassade oder Heizung, die sonst als Sonderumlage auf einen Schlag fällig würden. Wie viel angemessen ist, hängt von Alter und Zustand des Hauses ab. Im Wirtschaftsplan steht die Zuführung als eigene Zeile.

### Sind die Heizkosten im Hausgeld enthalten?

Bei einer Zentralheizung ja. Dann bezahlt die Gemeinschaft Brennstoff oder Fernwärme, Wartung und Messdienst, und Ihr Anteil steckt als Vorschuss im Hausgeld. Abgerechnet wird nach der Heizkostenverordnung, die ausdrücklich auch für Wohnungseigentum gilt (§ 3 HeizkostenV): Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten werden nach dem erfassten Verbrauch verteilt (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Hat jede Wohnung eine eigene Gasetagenheizung, schließt jeder Eigentümer seinen Versorgungsvertrag selbst ab, und die Heizkosten tauchen im Hausgeld nicht auf. Das ist ein wichtiger Grund, warum zwei ähnlich große Wohnungen in verschiedenen Häusern ein sehr unterschiedliches Hausgeld haben.

### Was nicht im Hausgeld steckt

- **Grundsteuer:** Die Gemeinde setzt sie für jede Wohnung einzeln fest, und der Eigentümer zahlt sie direkt.
- **Kosten der eigenen Wohnung:** Strom, Internet und Hausratversicherung, bei einer Etagenheizung auch Gas.
- **Sonderumlagen:** Sie werden für einen bestimmten Zweck gesondert beschlossen und kommen zum Hausgeld hinzu.
- **Finanzierung:** Zins und Tilgung für den Kredit, mit dem Sie die Wohnung gekauft haben.

## Wie hoch ist das Hausgeld?

Eine feste Größe gibt es nicht. Am stärksten wirkt sich aus, ob die Heizung über die Gemeinschaft läuft, wie das Haus ausgestattet ist, wie alt es ist und wer es verwaltet. Pauschale Durchschnittswerte für das Hausgeld insgesamt helfen deshalb wenig. Für die beiden großen Bausteine gibt es aber belastbare Vergleichswerte (Stand: Oktober 2026):

| Baustein | Vergleichswert | Quelle |
|---|---|---|
| Betriebskosten insgesamt | durchschnittlich 2,67 € je m² und Monat, mit allen denkbaren Kostenarten bis 3,68 € | [Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds](https://mieterbund.de/service/checks-formulare/betriebskosten/betriebskostenspiegel/), Abrechnungsjahr 2024 |
| davon Heizung und Warmwasser | durchschnittlich 1,32 € je m² und Monat, Spanne 0,46 bis 2,18 € | ebenda |
| davon Grundsteuer, nicht im Hausgeld | durchschnittlich 0,18 € je m² und Monat | ebenda |
| Vergütung der WEG-Verwaltung | durchschnittlich 29,12 € netto je Einheit und Monat, in WEGs bis 11 Einheiten 35,84 € | [VDIV-Branchenbarometer 2026](https://vdiv.de/immobilienverwaltung/verwalterverguetung), Jahr 2025 |
| Erhaltungsrücklage und Instandhaltung | kein allgemeiner Richtwert, abhängig von Alter, Zustand und Ausstattung | – |

Die Betriebskostenwerte stammen aus Abrechnungen von Mietwohnungen und enthalten die Grundsteuer, die im Hausgeld nicht steht. Als Orientierung für den Betriebskostenteil des Hausgelds taugen sie trotzdem, denn es sind dieselben Kostenarten. Auf diesen Betrag kommen die Verwaltung, die laufende Instandhaltung und die Zuführung zur Rücklage. Deshalb liegt das Hausgeld in aller Regel über den Nebenkosten, die ein Mieter für eine vergleichbare Wohnung zahlt.

### Was das Hausgeld nach oben treibt

- **Zentrale Heizung und Warmwasser:** der größte Einzelposten, laut Betriebskostenspiegel durchschnittlich 1,32 Euro je Quadratmeter und Monat.
- **Ausstattung:** Ein Aufzug, eine Tiefgarage mit Toren und Lüftung oder große Grünflächen kosten jedes Jahr Wartung und Pflege.
- **Alter und Zustand:** Ältere Häuser brauchen mehr Reparaturen und eine höhere Rücklage.
- **Größe der Gemeinschaft:** Versicherung, Wartungsverträge und Verwaltung verteilen sich in kleinen Häusern auf wenige Wohnungen. Verwaltungen verlangen von kleinen WEGs im Schnitt mehr je Einheit, wie die Tabelle zeigt.
- **Dienstleister statt Eigenleistung:** Hausmeister, Reinigungsfirma und Gartendienst kosten Geld, das Gemeinschaften mit Eigenleistung sparen.

### Beispielrechnung für 60, 80 und 100 Quadratmeter

Das folgende Beispiel zeigt, wie aus einem Wirtschaftsplan das Hausgeld je Wohnung wird. Es ist eine Modellrechnung, kein Durchschnitt: eine Gemeinschaft mit sechs Wohnungen und 500 Quadratmetern Wohnfläche, mit Zentralheizung, ohne Aufzug, verwaltet von einer Hausverwaltung. Die Betriebskosten liegen nahe an den Werten des Mieterbunds, und die Verwaltervergütung entspricht dem VDIV-Durchschnitt für kleine WEGs zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zuführung zur Rücklage von 12 Euro je Quadratmeter und Jahr ist eine Annahme.

| Position im Wirtschaftsplan (Beispiel) | Betrag im Jahr | je m² und Monat |
|---|---|---|
| Heizung und Warmwasser | 7.500 € | 1,25 € |
| Wasser und Abwasser | 1.680 € | 0,28 € |
| Gebäude- und Haftpflichtversicherung | 1.860 € | 0,31 € |
| Hausmeister, Reinigung, Gartenpflege | 2.700 € | 0,45 € |
| Müllabfuhr, Allgemeinstrom, Schornsteinfeger | 1.440 € | 0,24 € |
| Verwaltervergütung (6 Wohnungen × 42,65 € × 12 Monate) | 3.070,80 € | 0,51 € |
| Kontoführung, Porto, Versammlung | 300 € | 0,05 € |
| Kleinreparaturen und Wartung | 1.500 € | 0,25 € |
| Zuführung zur Erhaltungsrücklage | 6.000 € | 1,00 € |
| **Summe** | **26.050,80 €** | **4,34 €** |

Verteilt nach Wohnfläche ergibt das für drei Wohnungen dieses Hauses:

| Wohnung (Beispiel) | Anteil an 500 m² | Hausgeld im Jahr | Hausgeld im Monat |
|---|---|---|---|
| 60 m² | 12 % | 3.126 € | rund 261 € |
| 80 m² | 16 % | 4.168 € | rund 347 € |
| 100 m² | 20 % | 5.210 € | rund 434 € |

Mit Gasetagenheizungen statt Zentralheizung fiele die erste Zeile weg: Das Hausgeld läge um 1,25 Euro je Quadratmeter niedriger, dafür zahlte jeder Eigentümer sein Gas selbst. In einer selbstverwalteten WEG entfiele die Verwaltervergütung von rund 0,51 Euro je Quadratmeter; dafür entstehen meist kleinere Posten, etwa für Software oder eine Aufwandsentschädigung des verwaltenden Eigentümers. Kommt Ihnen das eigene Hausgeld im Vergleich hoch vor, lohnt der Blick in die einzelnen Positionen. Wie Sie die Kostentreiber finden und was die Gemeinschaft dagegen tun kann, zeigt der Artikel [Hausgeld zu hoch? So prüfen Sie die Kosten](https://selbstverwalten.com/blog/hausgeld-zu-hoch-was-tun).

## Wie wird das Hausgeld berechnet?

Das Hausgeld Ihrer Wohnung ergibt sich in drei Schritten aus dem Wirtschaftsplan:

1. **Jahresbetrag der Gemeinschaft:** voraussichtliche Kosten plus Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Im Beispiel oben sind das 20.050,80 Euro Kosten und 6.000 Euro Rücklage, zusammen 26.050,80 Euro.
2. **Ihr Anteil:** in der Regel nach Miteigentumsanteilen, etwa 160/1.000 (§ 16 Abs. 2 WEG). Für einzelne Kostenarten kann ein anderer Schlüssel gelten; Heizkosten werden überwiegend nach Verbrauch verteilt.
3. **Monatsbetrag:** Jahresanteil geteilt durch zwölf.

Mit 160/1.000 Miteigentumsanteilen ergibt das 26.050,80 Euro × 160 ÷ 1.000 = 4.168,13 Euro im Jahr, also rund 347 Euro im Monat. Den genauen Betrag Ihrer Wohnung weist der Einzelwirtschaftsplan aus. Nach ihm richten sich die beschlossenen Vorschüsse. Mit dem Rechner können Sie die Zahlen aus Ihrem Wirtschaftsplan nachvollziehen.

> **Hausgeld-Rechner:** Auf der Seite berechnet ein Rechner das monatliche Hausgeld: (Kosten laut Wirtschaftsplan + Zuführung zur Rücklage) × eigener Anteil (Miteigentumsanteile oder Wohnfläche) ÷ 12.

## Wird Hausgeld monatlich oder jährlich gezahlt?

Der Wirtschaftsplan rechnet mit Jahresbeträgen. Gezahlt wird aber in aller Regel monatlich im Voraus. Das Gesetz überlässt die Entscheidung der Gemeinschaft: Die Eigentümer können beschließen, wann ihre Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind (§ 28 Abs. 3 WEG). Üblich ist ein Beschluss wie „fällig jeweils zum dritten Werktag eines Monats“. Gezahlt wird per Lastschrift oder Dauerauftrag. Eine quartalsweise oder jährliche Zahlung ist zulässig, aber selten, weil die Gemeinschaft laufend Rechnungen begleichen muss.

Im Exposé steht das Hausgeld deshalb in der Regel als Monatsbetrag. Damit zu Jahresbeginn keine Lücke entsteht, beschließen viele Gemeinschaften zudem, dass die Vorschüsse fortgelten, bis neue beschlossen sind. Ein festes Fälligkeitsdatum hat eine Folge, die viele unterschätzen: Wer nicht pünktlich zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

## Hausgeld, Nebenkosten und Miete: Was ist der Unterschied?

Hausgeld und Nebenkosten werden oft verwechselt, weil beide laufende Kosten einer Wohnung betreffen. Sie folgen aber verschiedenen Rechtskreisen: Das Hausgeld schuldet der Eigentümer der Gemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Die Nebenkosten schuldet der Mieter seinem Vermieter nach dem Mietrecht.

| | Hausgeld | Nebenkosten |
|---|---|---|
| Wer zahlt an wen? | Eigentümer an die Gemeinschaft | Mieter an den Vermieter |
| Rechtsgrundlage | § 28 WEG | § 556 BGB und Betriebskostenverordnung |
| Was ist enthalten? | Alle Kosten der Gemeinschaft | Nur umlagefähige Betriebskosten |
| Verwaltung und Rücklage | enthalten | nicht enthalten |
| Grundsteuer | nicht enthalten | enthalten, wenn vereinbart |
| Abrechnung | Jahresabrechnung der Gemeinschaft | Nebenkostenabrechnung des Vermieters |

**Ist Hausgeld in der Kaltmiete enthalten?** Nein. Der Mieter zahlt die Kaltmiete und eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Das Hausgeld zahlt der Vermieter an die Gemeinschaft. Hausgeld ist also weder Kalt- noch Warmmiete. Über die Nebenkosten holt sich der Vermieter nur den umlagefähigen Teil zurück; Verwaltervergütung, Instandhaltung und Rücklage bleiben bei ihm. Wer eine Wohnung als Kapitalanlage kauft, sollte deshalb nicht das ganze Hausgeld gegen die Miete rechnen. Welche Positionen umlagefähig sind und wie aus der Hausgeldabrechnung die Nebenkostenabrechnung wird, erklärt der Artikel [Hausgeld auf Mieter umlegen](https://selbstverwalten.com/blog/hausgeld-auf-mieter-umlegen).

## Wer legt das Hausgeld fest?

Die Eigentümer, und zwar durch Beschluss. Grundlage ist der Wirtschaftsplan: eine Schätzung der Einnahmen und Ausgaben für das nächste Kalenderjahr, aufgeteilt auf die einzelnen Wohnungen. Aufstellen muss ihn nach § 28 Abs. 1 WEG der Verwalter; ohne Verwalter kümmert sich die Gemeinschaft selbst darum. Beschlossen wird seit der WEG-Reform nicht der Plan selbst, sondern die Vorschüsse, die sich aus ihm ergeben; die Festsetzung der Vorschüsse gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG). Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Gibt es einen Verwaltungsbeirat, soll er den Plan vor dem Beschluss prüfen und mit einer Stellungnahme versehen (§ 29 Abs. 2 WEG).

Daraus folgt zweierlei:

- **Kein Verwalter kann das Hausgeld eigenmächtig erhöhen.** Jede Änderung der Vorschüsse braucht einen neuen Beschluss.
- **Kein Eigentümer darf eigenmächtig kürzen.** Wer den Beschluss für falsch hält, kann ihn innerhalb eines Monats mit einer Klage beim Amtsgericht anfechten (§§ 44, 45 WEG). Bis ein Gericht ihn rechtskräftig für ungültig erklärt, bleibt er gültig (§ 23 Abs. 4 WEG), und das Hausgeld ist in voller Höhe fällig.

Ob das Hausgeld reicht, hängt also an der Sorgfalt des Wirtschaftsplans. Wie man ihn Schritt für Schritt aufstellt und beschließt, zeigt der Leitfaden zum [Wirtschaftsplan der WEG](https://selbstverwalten.com/blog/wirtschaftsplan-weg-aufstellen).

## Was passiert am Jahresende mit dem Hausgeld?

Weil das Hausgeld auf einer Schätzung beruht, wird nach Ablauf des Jahres abgerechnet. Die [Jahresabrechnung](https://selbstverwalten.com/blog/hausgeldabrechnung-verstehen-pruefen) stellt die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben dar und ermittelt für jede Wohnung, was sie wirklich gekostet hat (§ 28 Abs. 2 WEG). Beschlossen wird seit der WEG-Reform nur noch der Unterschied zu den Vorschüssen, die sogenannte [Abrechnungsspitze](https://selbstverwalten.com/blog/abrechnungsspitze):

- Waren die Kosten höher als die Vorschüsse, fordert die Gemeinschaft einen **Nachschuss**.
- Waren sie niedriger, werden die Vorschüsse **angepasst**, und wer alles gezahlt hat, bekommt den Unterschied als **Guthaben** ausgezahlt oder verrechnet.

Hausgeld, das ein Eigentümer im Jahr nicht gezahlt hat, ist davon nicht berührt; es bleibt aus dem Wirtschaftsplan geschuldet. Außerdem muss nach jedem Kalenderjahr ein Vermögensbericht vorliegen, der den Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen zeigt (§ 28 Abs. 4 WEG). Für Eigentümer und Kaufinteressenten ist er ein guter Einstieg, um die finanzielle Lage der Gemeinschaft einzuschätzen.

## Hausgeld beim Kauf und Verkauf einer Eigentumswohnung

**Beim Kauf** gehört das Hausgeld zu den laufenden Kosten, die Sie neben Zins und Tilgung einplanen müssen. Die Zahl im Exposé allein sagt aber wenig. Ein niedriges Hausgeld kann bedeuten, dass die Gemeinschaft sparsam wirtschaftet, oder dass sie zu wenig zurücklegt und die nächste Sonderumlage absehbar ist. Lassen Sie sich vor dem Notartermin vom Verkäufer geben:

- den aktuellen Wirtschaftsplan mit dem Einzelwirtschaftsplan der Wohnung,
- die Jahresabrechnungen der letzten zwei bis drei Jahre,
- den letzten Vermögensbericht mit dem Stand der Erhaltungsrücklage,
- die Protokolle der letzten Versammlungen und die Beschluss-Sammlung, aus denen geplante Maßnahmen und Sonderumlagen hervorgehen.

Der Verkäufer kann als Eigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG); in die Beschluss-Sammlung darf auch ein Dritter schauen, den ein Eigentümer dazu ermächtigt hat (§ 24 Abs. 7 WEG). Ein Detail für die Kaufverhandlung: Den anteiligen Betrag der Rücklage können Sie nicht aus dem Kaufpreis herausrechnen, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Der Bundesfinanzhof hat das abgelehnt (Urteil vom 16. September 2020, II R 49/17).

**Beim Verkauf** gelten gegenüber der Gemeinschaft feste Regeln. Die laufenden Vorschüsse schuldet, wer bei Fälligkeit im Grundbuch steht. Eine Nachzahlung oder ein Guthaben aus der nächsten Jahresabrechnung trifft den Eigentümer, der beim Beschluss über die Abrechnung eingetragen ist, auch wenn das Abrechnungsjahr noch in die Zeit des Verkäufers fällt (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011, V ZR 113/11). Rückstände des Verkäufers gehen grundsätzlich nicht auf den Käufer über. Wie Käufer und Verkäufer das untereinander im Kaufvertrag ausgleichen, erklärt der Beitrag zur [Hausgeldabrechnung beim Eigentümerwechsel](https://selbstverwalten.com/blog/hausgeldabrechnung-eigentuemerwechsel).

## Was passiert, wenn ein Eigentümer das Hausgeld nicht zahlt?

Für die Gemeinschaft ist das ernster, als es klingt. Sie hat außer der Rücklage kein Polster, und die Rechnungen für Heizung, Versicherung und Hausmeister laufen weiter. Das Gesetz gibt ihr deshalb wirksame Mittel:

1. **Verzug ohne Mahnung,** wenn ein Fälligkeitstermin beschlossen ist, und ab dann Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB).
2. **Mahnung, Mahnverfahren oder Zahlungsklage.** Ob die Gemeinschaft vor Gericht geht, entscheiden die Eigentümer per Beschluss. Wer dabei für die Gemeinschaft unterschreibt, ist eine eigene Frage: Ein bestellter Verwalter vertritt sie kraft Gesetzes (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft nur gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG), und ein Mehrheitsbeschluss kann daran nichts ändern. Für ein Gerichtsverfahren ist das schwerfällig; einfacher ist es, einen Eigentümer zum Verwalter zu bestellen (§ 26 WEG).
3. **Vorrang in der Zwangsversteigerung:** Hausgeldrückstände aus dem Jahr der Beschlagnahme und den zwei Jahren davor werden bis zu fünf Prozent des festgesetzten Verkehrswerts vor den Grundschulden der Banken bedient (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG).

Hausgeldforderungen verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie fällig wurden (§§ 195, 199 BGB). Wie Sie Schritt für Schritt vorgehen, mit Fristen und Muster-Beschluss, zeigt der Leitfaden [Hausgeld nicht gezahlt: Rückstände eintreiben](https://selbstverwalten.com/blog/hausgeld-rueckstaende-eintreiben).

## Kann man Hausgeld von der Steuer absetzen?

Teilweise. Wer selbst in der Wohnung wohnt, kann das Hausgeld nicht als Ganzes absetzen, wohl aber die Arbeitskosten für Hausmeister, Reinigung, Gartenpflege, Wartungen und Handwerker, die darin stecken: 20 Prozent davon mindern die Einkommensteuer direkt (§ 35a EStG). Wer vermietet, setzt das Hausgeld als Werbungskosten an, mit einer Ausnahme: Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage zählt erst, wenn die Gemeinschaft das Geld für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt (BFH, Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 19/24). Welche Posten genau zählen, in welches Jahr sie gehören und wo Sie sie eintragen, steht im Artikel [Hausgeld steuerlich absetzen](https://selbstverwalten.com/blog/hausgeldabrechnung-steuern-absetzen).

## Hausgeld in der selbstverwalteten WEG

In einer selbstverwalteten WEG legen die Eigentümer das Hausgeld selbst fest, ohne eine Hausverwaltung, die ihnen den Wirtschaftsplan vorlegt. Das ist weniger kompliziert, als es klingt, verlangt aber Sorgfalt an fünf Stellen:

1. **Wirtschaftsplan rechtzeitig aufstellen:** die Ist-Zahlen des Vorjahres nehmen, bekannte Preissteigerungen einrechnen, einen Puffer für Unvorhergesehenes vorsehen und die Zuführung zur Rücklage festlegen.
2. **Vorschüsse vor Jahresbeginn beschließen,** mit Fälligkeitstermin und dem Zusatz, dass sie bis zu einem neuen Beschluss fortgelten.
3. **Zahlungseingänge monatlich prüfen,** damit ein Rückstand nicht erst in der Jahresabrechnung auffällt.
4. **Vertretung klären:** Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft nur gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Bankaufträge, die Vereinbarung über den Lastschrifteinzug und Mahnungen müssten dann alle unterschreiben, oder alle erteilen einem Eigentümer gemeinsam eine schriftliche Vollmacht; ein Mehrheitsbeschluss genügt dafür nicht. Die saubere Lösung ist, einen Eigentümer per Mehrheitsbeschluss zum Verwalter zu bestellen (§ 26 WEG). Er vertritt die Gemeinschaft dann kraft Gesetzes (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG).
5. **Jahresabrechnung und Vermögensbericht** nach Jahresende erstellen und die Abrechnungsspitzen beschließen.

> **Mit selbstverwalten.com**
>
> Die Rechenarbeit hinter dem Hausgeld muss niemand mehr in einer Tabelle erledigen. In [selbstverwalten.com](https://selbstverwalten.com/) erstellen Sie den Wirtschaftsplan, und die App legt daraus die Hausgeld-Sollstellungen je Eigentümer an und ordnet die Eingänge auf dem WEG-Konto über die Bankanbindung automatisch zu. Rückstände sehen Sie, bevor sie wachsen, und am Jahresende entstehen Jahresabrechnung, Einzelabrechnungen und Vermögensbericht aus denselben Daten. Was die [WEG-Verwaltungssoftware](https://selbstverwalten.com/weg-software) außerdem abdeckt, steht auf der Produktseite.

## Fazit

- Hausgeld ist der Vorschuss jedes Eigentümers auf die Kosten der Gemeinschaft und die Erhaltungsrücklage. Geschuldet wird es aufgrund des beschlossenen Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 WEG).
- Enthalten sind Betriebskosten, Verwaltung, laufende Instandhaltung und die Rücklage. Nicht enthalten sind die Grundsteuer und die Kosten der eigenen Wohnung.
- Eine allgemeingültige Höhe gibt es nicht. Vergleichswerte: Betriebskosten durchschnittlich 2,67 Euro je Quadratmeter und Monat, WEG-Verwaltung durchschnittlich 29,12 Euro netto je Einheit und Monat.
- Gezahlt wird in aller Regel monatlich im Voraus; Fälligkeit und Zahlungsweise beschließt die Gemeinschaft (§ 28 Abs. 3 WEG).
- Auf Mieter umlegbar ist nur der Betriebskostenanteil. Verwaltung, Instandhaltung und Rücklage trägt der Eigentümer.
- In der selbstverwalteten WEG legen die Eigentümer das Hausgeld selbst fest und brauchen dafür einen sorgfältigen Wirtschaftsplan und eine klare Vertretung.

## Häufige Fragen zum Hausgeld

### Ist Hausgeld dasselbe wie Nebenkosten?

Nein. Hausgeld zahlt der Eigentümer an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, und es enthält alle Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich Verwaltung, Instandhaltung und Erhaltungsrücklage. Nebenkosten zahlt ein Mieter an seinen Vermieter, und sie umfassen nur die umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung. Deshalb ist das Hausgeld in der Regel höher als die Nebenkosten für dieselbe Wohnung.

### Muss ich Hausgeld zahlen, wenn die Wohnung leer steht?

Ja. Die Pflicht hängt am Eigentum und am Beschluss über die Vorschüsse, nicht an der Nutzung. Bei Leerstand sinken allenfalls die verbrauchsabhängigen Kosten wie Heizung und Wasser, und das zeigt sich erst in der Jahresabrechnung. Die monatlichen Vorschüsse sind trotzdem in voller Höhe fällig.

### Zahlt man für einen Tiefgaragenstellplatz extra Hausgeld?

Das hängt davon ab, wie der Stellplatz rechtlich gestaltet ist. Ist er ein eigenes Teileigentum mit eigenen Miteigentumsanteilen, fällt für ihn ein eigenes Hausgeld an. Gehört er als Sondernutzungsrecht zur Wohnung, steckt er im Hausgeld der Wohnung; ob er dabei gesondert belastet wird, regeln Gemeinschaftsordnung oder Beschluss.

### Ist Hausgeld dasselbe wie Wohngeld?

Im Wohnungseigentum ja: Wohngeld ist ein älterer Begriff für das Hausgeld und steht noch in vielen Teilungserklärungen. Mit dem staatlichen Wohngeld, einem Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen, hat es nichts zu tun.

### Bekomme ich zu viel gezahltes Hausgeld zurück?

Ja, über die Jahresabrechnung. Waren die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung niedriger als die beschlossenen Vorschüsse, beschließt die Versammlung eine Anpassung der Vorschüsse, und der Unterschied wird als Guthaben ausgezahlt oder mit künftigem Hausgeld verrechnet. Haben Sie Vorschüsse nicht vollständig gezahlt, verringert das Guthaben zunächst Ihren Rückstand.

### Zahlt der Mieter das Hausgeld?

Nein. Schuldner des Hausgelds ist immer der Eigentümer. Der Mieter zahlt Miete und Nebenkosten an den Vermieter, und über die Nebenkostenabrechnung holt sich der Vermieter den umlagefähigen Teil des Hausgelds zurück. Verwaltervergütung, Instandhaltung und Erhaltungsrücklage bleiben beim Eigentümer.

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Zitiervorschlag: „Hausgeld bei der Eigentumswohnung: Was enthalten ist, wie hoch es ausfällt und wer es festlegt“, selbstverwalten.com, Stand 06.10.2026: https://selbstverwalten.com/blog/hausgeld
