# Balkonkraftwerk in der WEG: Rechtslage 2026, BGH-Urteil und Muster-Beschluss

Balkonkraftwerke sind seit Oktober 2024 privilegierte bauliche Veränderungen, ein Beschluss bleibt trotzdem Pflicht. Was das für Ihre WEG bedeutet.

Quelle: https://selbstverwalten.com/blog/balkonkraftwerk-weg-rechtslage (selbstverwalten.com, veröffentlicht am 12.04.2026, aktualisiert am 07.10.2026)

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Immer mehr Eigentümer möchten ein Balkonkraftwerk installieren, um Stromkosten zu senken und einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Seit Oktober 2024 gelten Steckersolargeräte als privilegierte bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG, das heißt, die Gemeinschaft darf die Installation nicht mehr ohne Weiteres ablehnen. Dennoch bleibt die Umsetzung in vielen WEGs ein Streitthema. Dieser Artikel erklärt die aktuelle Rechtslage, das wichtige BGH-Urteil von 2025 und wie Ihre Gemeinschaft [einen sauberen Beschluss fasst](https://selbstverwalten.com/blog/beschluesse-rechtssicher-fassen).

## Die Rechtslage seit Oktober 2024

**Privilegierte bauliche Veränderung:** Seit der Ergänzung des § 20 Abs. 2 WEG zählen Steckersolargeräte zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen, ebenso wie [E-Ladestationen](https://selbstverwalten.com/blog/wallbox-ladestation-weg), Einbruchschutz und Maßnahmen zur Barrierefreiheit. Das bedeutet: Jeder Eigentümer hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft die Installation einer angemessenen Anlage gestattet. Nicht in dieser Liste steht übrigens die [Klimaanlage](https://selbstverwalten.com/blog/klimaanlage-eigentumswohnung-weg) – dort hat der BGH den Gestattungsanspruch erst 2026 über § 20 Abs. 3 WEG hergeleitet.

Der Anspruch auf Gestattung ist das Entscheidende: Die [Eigentümerversammlung](https://selbstverwalten.com/blog/eigentuemerversammlung) darf die Installation nicht willkürlich verweigern. Sie hat allerdings das Recht, über das „Wie" mitzubestimmen, also über Montageart, Optik und technische Vorgaben.

### Was „privilegiert" konkret bedeutet

| Aspekt | Vor Oktober 2024 | Seit Oktober 2024 |
|--------|-------------------|---------------------|
| Rechtsanspruch | Nur nach § 20 Abs. 3 WEG, wenn kein Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird | Gesetzlicher Anspruch auf Gestattung angemessener Anlagen |
| Beschluss nötig? | Ja | Ja, weiterhin Pflicht |
| Kostenverteilung | Antragsteller trägt Kosten (§ 21 Abs. 1 WEG) | Antragsteller trägt Kosten (§ 21 Abs. 1 WEG) |
| Ablehnungsgründe | Jede Beeinträchtigung über das unvermeidliche Maß hinaus, etwa der Optik | Nur wenn die Anlage nicht angemessen ist, die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer unbillig benachteiligt (§ 20 Abs. 2 und 4 WEG) |

## Das BGH-Urteil vom 18. Juli 2025

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 18. Juli 2025 (Az. V ZR 29/24) eine zentrale Frage geklärt, die viele Eigentümergemeinschaften verunsichert hatte.

> **BGH: Beschluss ist zwingend erforderlich**
>
> Auch eine Solaranlage, die ohne Eingriff in die Bausubstanz an der Balkonbrüstung hängt oder auf dem Balkon steht, kann eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum sein – dann nämlich, wenn sie auf Dauer angelegt ist und das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage wesentlich verändert. Im entschiedenen Fall ging es um neun Solarmodule über die gesamte Länge eines Balkons. Ohne vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung kann die Gemeinschaft den Rückbau verlangen, selbst wenn die Anlage bereits montiert ist.

### Die drei Kernaussagen des Urteils

1. **Beschluss vor Montage:** Ein Eigentümer darf nicht eigenmächtig installieren. Der Beschluss muss vor der Montage gefasst werden.
2. **Kein Substanzeingriff nötig:** Eine bauliche Veränderung liegt auch vor, wenn nichts gebohrt wird, die Maßnahme aber auf Dauer angelegt ist und das Erscheinungsbild der Wohnanlage wesentlich verändert.
3. **Rückbau bei eigenmächtigem Handeln:** Hat ein Eigentümer ohne Beschluss installiert, kann die Gemeinschaft den Rückbau auf Kosten des Eigentümers verlangen. Der Hinweis auf einen Anspruch auf Gestattung hilft dagegen allein nicht; diesen Anspruch muss der Eigentümer im Rückbauprozess mit einer Widerklage auf Beschlussersetzung geltend machen.

## So bringen Sie das Balkonkraftwerk auf die Tagesordnung

### Antrag formulieren

Stellen Sie spätestens vier Wochen vor der nächsten ETV einen schriftlichen Antrag an die Verwaltung beziehungsweise die Person, die die Versammlung einberuft. Der Antrag sollte enthalten:

- Ihr konkretes Vorhaben (Anlagentyp, Leistung, Montageort)
- Technische Datenblätter des Herstellers
- Fotos oder Skizze der geplanten Montageposition
- Hinweis auf den gesetzlichen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG

### Muster-Beschlusstext

Folgender Beschlusstext kann als Vorlage dienen:

> „Die Eigentümergemeinschaft gestattet dem Eigentümer der Einheit Nr. [X] die Installation eines Steckersolargeräts (Balkonkraftwerk) mit einer maximalen Einspeiseleistung von 800 Watt an der Balkonbrüstung / Außenseite des Balkons der betreffenden Einheit gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG. Folgende Vorgaben sind einzuhalten:
>
> 1. Die Montage erfolgt fachgerecht und sturmsicher, ohne dauerhafte Eingriffe in die Bausubstanz (keine Bohrungen in die Fassade).
> 2. Die Anlage wird in einheitlicher Farbe (schwarz / anthrazit) ausgeführt.
> 3. Der Eigentümer trägt sämtliche Kosten für Anschaffung, Montage und Rückbau.
> 4. Der Eigentümer weist eine Haftpflichtversicherung nach, die Schäden durch die Anlage abdeckt.
> 5. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister erfolgt durch den Eigentümer.
> 6. Bei Verkauf der Einheit geht die Rückbaupflicht auf den neuen Eigentümer über.
>
> Die Kosten der Maßnahme trägt der antragstellende Eigentümer."

> **Generalerlaubnis als Alternative**
>
> Statt jede Anlage einzeln zu genehmigen, kann die WEG [einen Grundsatzbeschluss fassen](https://selbstverwalten.com/features/online-versammlung), der allen Eigentümern die Installation unter festgelegten Bedingungen gestattet. Das spart zukünftige Tagesordnungspunkte und vereinfacht den Prozess erheblich.

## Technische Rahmenbedingungen

### Anmeldung und Registrierung

Seit 2024 gilt ein vereinfachtes Verfahren: Die Anlage muss lediglich im **Marktstammdatenregister** der Bundesnetzagentur eingetragen werden. Eine separate Meldung beim Netzbetreiber entfällt (§ 8 Abs. 5a EEG). Die Registrierung ist mit wenigen Angaben erledigt und gebührenfrei.

### Anschluss und Leistung

| Frage | Antwort |
|-------|---------|
| Maximale Einspeiseleistung | 800 Watt (Wechselrichterleistung) |
| Modulleistung | Bis zu 2.000 Wp (Peakleistung) |
| Anschluss | Schuko-Stecker nach der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 zulässig bei höchstens 960 Watt Modulleistung und Schutzvorrichtung an Stecker oder Wechselrichter; darüber spezieller Anschluss durch einen Elektriker (laut Verbraucherzentrale Hamburg) |
| Zähler | Betrieb mit dem vorhandenen Zähler zulässig, bis der Messstellenbetreiber einen Zweirichtungszähler einbaut (§ 10a Abs. 3 EEG) |

### Sicherheit und Haftung

Der Betreiber, also der Eigentümer, der die Anlage installiert, trägt die Verkehrssicherungspflicht. Das umfasst:

- Sturmsichere Montage nach Herstellervorgaben
- Regelmäßige Sichtprüfung auf Beschädigungen
- Haftpflichtversicherung, die Schäden durch die Anlage abdeckt (prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz)

## Sonderfall: Mieter in einer Eigentumswohnung

Auch Mieter haben seit 2024 einen gesetzlichen Anspruch auf die Gestattung eines Balkonkraftwerks (§ 554 Abs. 1 BGB). Allerdings brauchen sie dafür eine Genehmigungskette:

1. Der Mieter stellt einen Antrag an seinen Vermieter (den Eigentümer).
2. Der Vermieter muss die Gestattung durch die WEG herbeiführen (Beschluss der ETV).
3. Erst nach Beschluss darf der Mieter die Anlage installieren.

> **Mieter dürfen nicht eigenmächtig handeln**
>
> Ein Mieter, der ohne die Genehmigungskette installiert, riskiert eine Rückbauverpflichtung, selbst wenn die Anlage technisch einwandfrei ist. Weisen Sie Ihre Mieter auf diesen Ablauf hin.

## Häufige Fragen zum Balkonkraftwerk in der WEG

### Kann die WEG das Balkonkraftwerk trotz Privilegierung ablehnen?

Grundsätzlich nein. Die Gemeinschaft darf die Gestattung nur verweigern, wenn die Anlage nicht angemessen ist, die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer unbillig benachteiligt (§ 20 Abs. 2 und 4 WEG), etwa wenn die Statik des Balkons nicht ausreicht. Über die Art der Ausführung darf sie mitentscheiden. Öffentlich-rechtliche Vorgaben wie der Denkmalschutz gelten daneben weiter. Die reine optische Veränderung reicht als Ablehnungsgrund in der Regel nicht aus.

### Brauche ich einen Elektriker für die Installation?

Für ein Gerät mit Schuko-Stecker nicht, sofern es der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 entspricht, also höchstens 960 Watt Modulleistung hat und über die vorgeschriebene Schutzvorrichtung verfügt. Für Anlagen mit mehr Modulleistung bis 2.000 Watt verlangt die Norm einen speziellen Anschluss durch einen Elektriker. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt sich zudem eine fachkundige Befestigung. Manche WEG-Beschlüsse schreiben eine fachmännische Montage vor.

### Was passiert, wenn ein Eigentümer ohne Beschluss installiert hat?

Nach dem BGH-Urteil von 2025 kann die Gemeinschaft den Rückbau verlangen. Der betroffene Eigentümer sollte nachträglich einen Gestattungsbeschluss beantragen. Sein Anspruch auf Gestattung einer angemessenen Anlage besteht auch nachträglich, schützt ihn aber nicht automatisch vor dem Rückbau: Wird er auf Beseitigung verklagt, muss er die Gestattung im selben Verfahren mit einer Widerklage auf Beschlussersetzung verlangen.

### Muss ich die Anlage versichern?

Eine gesonderte Versicherung ist nicht vorgeschrieben. Prüfen Sie jedoch, ob Ihre private Haftpflichtversicherung Schäden durch die Anlage abdeckt (etwa herabfallende Teile bei Sturm). Zusätzlich kann die WEG-Gebäudeversicherung relevant sein, wenn die Anlage am Gemeinschaftseigentum befestigt ist.

### Wie dokumentiere ich den Beschluss korrekt?

Der Beschluss wird mit fortlaufender Nummer, seinem exakten Wortlaut sowie Ort und Datum der Versammlung in die Beschlusssammlung eingetragen (§ 24 Abs. 7 WEG); das Abstimmungsergebnis gehört in die Niederschrift der Versammlung. Bei Gemeinschaften, die [selbstverwalten.com](https://selbstverwalten.com/) nutzen, geschieht dies automatisch und ist für alle Eigentümer jederzeit einsehbar.

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Zitiervorschlag: „Balkonkraftwerk in der WEG: Rechtslage 2026, BGH-Urteil und Muster-Beschluss“, selbstverwalten.com, Stand 07.10.2026: https://selbstverwalten.com/blog/balkonkraftwerk-weg-rechtslage
